Lex Iulia de adulteriis coercendis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
K
Zeile 21: Zeile 21:
 
Hier zeigte sich aber die Lex Iulia als eine ''lex imperfecta''. Es war durchaus möglich, gegen dieses Gesetz eine Ehe zu schließen, die auch zivilrechtlich gültig war. Aber: wenn aus dieser Ehe rechtliche Folgen erwuchsen – etwa wenn es um die Erbfähigkeit der gemeinsamen Kinder ging – erwies sich eine solche Ehe als nicht existent im Sinne der Lex Iulia.
 
Hier zeigte sich aber die Lex Iulia als eine ''lex imperfecta''. Es war durchaus möglich, gegen dieses Gesetz eine Ehe zu schließen, die auch zivilrechtlich gültig war. Aber: wenn aus dieser Ehe rechtliche Folgen erwuchsen – etwa wenn es um die Erbfähigkeit der gemeinsamen Kinder ging – erwies sich eine solche Ehe als nicht existent im Sinne der Lex Iulia.
  
Eine zusätzliche Sanktion betraf die [http://pages.imperiumromanum.net/wiki/index.php/Ehe#Die_dos_.28Mitgift.29 Mitgift]: Bei Ehebruch hatte die Scheidung zu erfolgen. Der Mann bekam in dem Fall ein Sechstel der Mitgift und für jedes Kind zusätzlich ein Sechstel von der Mitgift. Dies konnte zu einem Problem werden, wenn es mehr als zwei Kinder gab, weil eine Hälfte der Mitgift als Strafe an den Fiskus ging. Hier ist sich die Forschung nicht sicher, aber möglich wäre Klagerecht des Ehemannes gegenüber dem Fiskus.
+
Eine zusätzliche Sanktion betraf die [[Ehe#Die_dos_.28Mitgift.29| Mitgift]]: Bei Ehebruch hatte die Scheidung zu erfolgen. Der Mann bekam in dem Fall ein Sechstel der Mitgift und für jedes Kind zusätzlich ein Sechstel von der Mitgift. Dies konnte zu einem Problem werden, wenn es mehr als zwei Kinder gab, weil eine Hälfte der Mitgift als Strafe an den Fiskus ging. Hier ist sich die Forschung nicht sicher, aber möglich wäre Klagerecht des Ehemannes gegenüber dem Fiskus.
  
  

Version vom 29. Mai 2006, 18:10 Uhr