Jurisprudenz: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie:Römisches Recht]]
 
Die einzige wirkliche Befugniserweiterung, die der Senat in der Kaiserzeit erfahren hatte, war die Kriminalgerichtsbarkeit; vornehmlich im Falle der repetundae  (Widerrechtliche Aneignung von Geld durch Provinzgouverneure) und der maiestas (Hochverrat bzw. Majestätsverbrechen).
 
Die einzige wirkliche Befugniserweiterung, die der Senat in der Kaiserzeit erfahren hatte, war die Kriminalgerichtsbarkeit; vornehmlich im Falle der repetundae  (Widerrechtliche Aneignung von Geld durch Provinzgouverneure) und der maiestas (Hochverrat bzw. Majestätsverbrechen).
  

Version vom 8. November 2005, 23:50 Uhr

Die einzige wirkliche Befugniserweiterung, die der Senat in der Kaiserzeit erfahren hatte, war die Kriminalgerichtsbarkeit; vornehmlich im Falle der repetundae (Widerrechtliche Aneignung von Geld durch Provinzgouverneure) und der maiestas (Hochverrat bzw. Majestätsverbrechen).

Der Ursprung lag in einem 4 v.Chr. eingeführten Verfahren, in dem Provinzbewohner, die lediglich die Rückgabe von bezahlten Tributen forderten, jedoch keine Klage erheben wollten, die Einsetzung eines Senatsausschusses erwirken konnten, der die Höhe der gerechtfertigten Steuern ermittelte. Daraus entwickelte sich Gewohnheitsrecht und schliesslich hatte der Senat praktisch freie Hand in solchen Fällen.

Eine repetundae wurde sehr häufig vor dem Senat verhandelt und die bekanntesten sind jene, die Plinius d.J. zwischen 98 und 106 n.Chr. in seinen Briefen beschrieb. Herausstechend war ein Fall der im Jahre 100 n.Chr. abgeschlossen wurde und in dem Plinius und der Schriftsteller Tacitus gegen Marcus Priscus, den Statthalter von Africa, auftraten. Beide behaupteten, dass der Fall strafrechtliche Konsequenzen habe und eine Rückerstattung der Beträge nicht genügen würde. So begann der Prozess unter der Leitung von Kaiser Trajan, der gerade das Konsulat inne hatte. Je zwei Senatoren hielten als advocati (Anwälte) Anklage- und Verteidigungsreden. Die Verfahrensdauer betrug drei Tage und schloss mit den sententiae. Konsuln und Prokonsuln schlugen nacheinander verschiedene Strafen vor, die anschliessend einer Abstimmung unterworfen wurden.

Die Ursprünge der Senatsjurisprudenz im Falle des Hochverrats liegen im Dunkeln. Die ersten Belege tauchen unter Tiberius auf. Die Palette reichte von einer bewaffneten Erhebung, die Erfragung eines Horoskops über den Todestag des Kaisers bis hin zur Mitnahme eine Geldstücks mit Kaiserportrait auf die öffentliche Toilette(!). Die Anwendung des Begriffes konnte vom Kaiser nach eigenem Gutdünken gedehnt werden. Sie bedeutete aber auch eine Gefahr für die Senatoren selbst. Denn es kamen meist Rivalitäten, Feindseligkeiten und Misstrauen gegen den Kaiser zum Vorschein. Dies führte dazu, dass der Begriff Hochverrat theoretisch an jede Beschuldigung hintan gehängt werden konnte. Hier liegt auch der Grund für manche Schreckensherrschaft, die über Hochverratsprozesse etwa in den Spätjahren des Tiberius, Nero oder Domitian geführt wurde. Auch abstruse Handlungen wurden zum Hochverrat erklärt. Um das Jahr 206 n.Chr. liess der Senat den Statthalter von Asia hinrichten, weil erstens seine Amme geträumt hatte, er würde Kaiser werden, und zweitens dieser magische Rituale durchführen liess, die ihm dies ermöglichen sollten.

Bereits in der Republik wurde der Senat als Berufungsinstanz für Zivilrechtssachen angerufen. In der Kaiserzeit konnte diese Befugnis weiter ausgebaut werden. Das Recht in der Zivilgerichtsbarkeit mitzumischen entwickelte sich aus dem Umstand heraus, dass der Senat Gesetze im Sinne des Privatrechts erlassen konnte.