Sklaven

Aus Theoria Romana
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[[Kategorie:]] Sklaven waren ursprünglich in Rom ausschliesslich Schuldsklaven. Erst im Laufe der Zeit wurden auch Kriegsgefangene zu Sklaven gemacht und als die Schuldsklaverei im 2.Jh. v.Chr. verboten wurde, offiziell auf Druck der Bevölkerung, wurden fast nur noch Kriegsgefangene zu Sklaven gemacht. Durch die vielen Eroberungsfeldzüge der Römer kamen immer mehr Kriegsgefangene, wodurch die Schuldsklaverei uninteressant wurde. Die wichtigsten Entstehungsgründe der Sklaverei waren daneben Geburt einer Sklavin und Strafmaßnahmen. Zb wurde eine Freie zur Sklavin, wenn sie mit einem Sklaven in eheähnlicher Lebensgemeinschaft (in contubernio) lebte und der Herr des Sklaven dem Zusammenleben nicht zustimmte. Gelegentlich ließ sich ein Freier auch als Sklave verkaufen.

Das Zwölftafelgesetz behandelt den Sklaven rechtlich noch als Mitglied der familia und er hatte als Person (wenn auch zu minderen Bedingungen) Teil am Schutz der Rechtsordnung. Ihm ging es kaum schlechter als anderen Freien, die unter dem pater familias standen. Die Rechtsstellung änderte sich jedoch in der Zeit der Eroberungskriege, als Massen von Sklaven als Kriegsbeute nach Rom gebracht wurden und der Sklave als Sache, der Herr als Eigentümer betrachtet wurde. Der Sklave war Teil des Vermögens eines freien Römers. Rechtsvorschriften zum Schutz des Sklaven gab es entsprechend keine. Zur augusteischen Zeit kam es wieder zu einer teilweisen Aufwertung der sozialen Rolle der Sklaven: Sklaven und Freigelassene erlangten nicht selten einflussreiche höhere Stellungen im Geschäftsleben odert der Verwaltung.

Sklavenkinder waren von von Geburt an Sklaven und Freigeborene konnten jederzeit, sofern sie nicht Römer waren zu Sklaven werden (Kriegsgefangene). Der Herr hatte das Recht über Leben und Tod des Sklavens zu bestimmen. Wenn der Sklave Geld verdiente, gehörte dies dem Herrn. Ein Sklave konnte grundsätzlich nicht Träger von Vermögensrechten (Eigentümer einer Sache, Inhaber eines dinglichen Rechts, Inhaber einer schuldrechtlichen Forderung) sein. Er konnte Rechtsgeschäfte mit Einverständnis seines Herrn für den Herrn abschließen und über einen Teil des Vermögens seines Herrn verfügen, das ihm dieser dafür überließ (peculium). Er erwarb alles für seinen Herrn, nicht für sich selbst.


Ein Sklave konnte auf verschiedene Arten freigelassen werden:

nach ius civile:

  • manumissio vindicta: Freiheitsprozess: Ein adsertor libertatis behauptete im Legisaktionsprozess dem Eigentümer und Prozessgegner gegenüber, dass dieser Mensch frei sei. Der Eigentümer schwieg auf diese Behauptung. Daraufhin bestätigte der Gerichtsmagistrat die Freiheit. Vereinfacht konnte diese Erklärung des Sklavenbesitzers vor der Behörde (Gericht) erfolgen.
  • manumissio censu: Der Sklave meldet sich mit Erlaubnis seines Herrn beim Census. Mit dem Bürgercensus verschwand diese Freilassungsform in der Kaiserzeit.
  • manumissio testamento: testamentarische Verfügung des Eigentümers

nach ius honorarium:

  • inter amicos: Freilassung durch Willensverkündung des Besitzers unter Freunden
  • per epistulam: bescheinigung der Freilassung in einem Brief
  • uvm

Neben der Freilassung durch den Herrn gab es auch eine Freilassung durch den Staat zur Belohnung für Dienste am öffentlichen Wohl. Gelegentlich wurde ein Herr auch zur Freilassung gezwungen, etwa wenn der Käufer eines Sklaven der Bedingung, diesen später freizulassen, nicht entsprach. Anlaufstelle für Sklaven wegen Beschwerden über ungerechte Behandlung durch den Herrn war der Praefectus Urbi.


Der Freigelassene übernahm in der Regel Vor- und Familienname seines Herrn und fügte seinen eigenen Rufnamen mit einem Hinweis auf seine Freilassung hinzu. Für das Beispiel heisst der ehemalige Besizter "Lucius Vellius Maior", der Sklave "Creticus":

  • "Lucius Vellius L(uci) l(ibertus) Creticus" = "Lucius Vellius Creticus, Freigelassener des Lucius."

Möglich waren jedoch auch abgekürzte Formen dieser Regeln, in welcher der Familienname so abgeändert wurde, dass er eine Zugehörigkeit zur Familie ohne Verwandtschaft anzeigte:

  • "Lucius Vellianus Maior Creticus"
  • "Lucius Vellianus Creticus"

Da in der frühen Kaiserzeit die Zahl der Freigelassenen zu stark zunahm, erließ Kaiser Augustus ein Gesetz, welches die Freilassungen beschränkte. So musste der Freigelassene mindestens 30 Jahre alt sein, aber auch andere Regelungen gab es für diesen Fall und doch nahm die Zahl der Freigelassenen weiter zu.

Durch willkürliche und grausame Behandlung der Sklaven gab es wiederholt blutige Sklavenaufstände und drei Sklavenkriege, wovon der bekannteste der Spartacus-Aufstand sein dürfte (73-71 v.Chr.), der für Rom sehr gefährlich wurde und zum Schluß niedergeschlagen werden konnte und die Sklaven alle ans Kreuz geschlagen wurden.


Quelle: unter anderem: Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002