Lex Aquilia: Unterschied zwischen den Versionen

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==Klageberechtigung==
 
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''Quelle'': Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 280ff

Version vom 6. September 2005, 00:39 Uhr

Allgemeines

Plebiszit, nach der Überlieferung aus 286 v Chr, Forschungen aber weisen auf ein späteres Datum und zudem auf eine stufenweise Entstehung der Lex hin.

Diese Lex sollte die Vorschriften über Sachbeschädigung der Zwölf Tafeln vervollständigen, die wenig systematisch oder umfassend überliefert waren. Meist geht es dabei um Fälle des Feldfrevels (zB Abweiden einer fremden Wiese). Die Verwundung eines Sklaven wurde in dieser Epoche noch nicht als Sachbeschädigung angesehen, sondern als Körperverletzung.

Das erste Kapitel der Lex befasst sich mit dem occidere (Erschlagen) fremder Sklven und vierfüßiger Herdentiere. Als Sanktion war die Zahlung einer Buße an den geschädigten Eigentümer festgelegt in Höhe des Höchstwertes, den die Sache während des letzten Jahres hatte. Im dritten Kapitel werden alle Vermögensgüter gegen einen fremden Eingriff in Form von Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Verstümmeln, Verwunden (rumpere) behandelt. Hier wurde die Buße bei Zerstörung der Sache nach dem Höchstwert der Sache, bzw bei Beschädigungen, die nicht zum Untergang führten, nch der maximalen Wertminderung innerhalb von 30 Tagen nach der Tat berechnet.


Die Tatbestände der Lex Aquilia

Eines der wichtigsten Probleme bei der Auslegung der Tatbestände der Lex Aqulia war, wie man das Brennen, Brechen und Verstümmeln zu verstehen hat. Am Anfang war man der Meinung, dies sei nur dann anzunehmen, wenn der Tater selbst auf das geschädigte Objekt eingewirkt habe, nicht jedoch indirekt (etwa durch Reichen eines Giftbechers oder durch Unterlassen, zB durch Einperren und Verhungernlassen fremden Viehs). Erst im Laufe der Zeit fasste man die Kausalität weiter (conditio sine qua non), doch in Bezug auf das occidere ließ der Prätor noch die enge Auslegung reichen. Für alle anderen Fälle der Verursachung des Todes aber gewährte er eine analoge actio in factum. Die Tatbestände des 3. Kapitels wurden von den Juristen durch extensive Auslegung von rumpere als corrumpere (verderben, zerstören) erweitert. Damit wurden praktisch alle Fälle von Sachbeschädigung erfaßt, die durch direkte Einwirkung verursacht wurden.


Iniuria

Damnum

Klageberechtigung

Quelle: Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 280ff