Personenrecht

Aus Theoria Romana
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Die römische Rechtsordnung sah den einzelnen Menschen als Person in seiner rechtlichen Beziehung zu anderen Menschen, als Glied verschiedener Gemeinschaften, denen er zugehörte. Er hatte im Verhältnis zu anderen Menschen derselben Gemeinschaft eine bestimmte Rechtsstellung, einen rechtlichen status. Der Status zeigt an, ob und in welchem Maße jemand in einer bestimmten Gemeinschaft Träger von Rechten und Pflichen (dh rechtsfähig) ist.

In Rom war die grundlegende Personeneinteilung jene in liberi (Freie) und servi (Sklaven). Damit wurde eine Gemeinschaft aller Freien angenommen, in der die Sklaven keinen Status hatten. Sklaverei gab es auch außerhalb der römischen Rechtsordnung, jedocht war sie keineswegs einheitlich ausgestaltet, und sie bedeutete auch nicht überall und zu allen Zeiten den völligen Ausschluß von der Rechtswelt der Freiheit. Zwischen Freiheit und Unfreiheit gab es vielfältige Zwischenformen, die durch die einheitliche Bezeichnung "Sklaverei" verdeckt wurden.

Eine zweite Einteilung war die in cives (Bürger) und peregrini (Fremde, Nichtbürger). Außenstehende vom römischen Staatsverband wurden als Fremde behandelt. Nur Bürger hatten die volle Teilnahme am politischen und privaten Rechtsleben, das bedeutete, daß man dem römischen Recht unterworfen war, rach römischem Recht Eigentum erwerben, Ehen begründen, politisch handeln konnte etc. Der Peregrinus war davon prinzipiell ausgeschlossen. Doch gab es in Rom zahlreiche Annäherungen des Fremdenstatus an den status civitatus. Rechtlos war der Fremde nur als hostis (Feind), dh als Angehöriger eines Staates, mit dem sich Rom im Kriegszustand befand. War er jedoch als Gast unter den Schutz eines römischen Bürgers gestellt (hospes), oder war er Gast unter dem Schutz des römischen Volkes, so konnte er über den Gastgeber mittelbar am Rechtsleben teilhaben. Die Ausdehnung des Römischen Reiches über Latium, Italien und schließlich den gesamten Mittelmeerraum brachte aus politischen Gründen neue vielfach abgestufte Rechtsbeziehungen zu Nichtrömern mit sich. Es gab Status, die sich partiell dem des römischen Bürgers näherten. Die Zuerkennung des commercium zB ließ den Fremden zu römischen Geschäftsformen, die des conubium ließ ihn zur römischen Ehe, und die Einrichtung des praetor peregrinus ließ ihn allgemein zum römischen Prozeß zu.

Eine dritte Einteilung sah den Menschen als Mitglied in einem ganz bestimmten Familienverband (status familiae). Den höchsten Status hatte der pater familias, das Familienoberhaupt. Darunter standen die gewaltunterworfene Ehefrau (in manu), die Hauskinder (in potestae) und die zur Dienstleistung in die familia aufgenommenen Personen, ursprünglich wohl auch der unfreie Hausgenosse (servus). Mit der Zeit wurde es vielfach üblich, Personen bereits zu Lebzeiten eines Pater familias aus der Familiengewalt zu entlassen (emancipatio) oder gewaltfreie Ehefrauen gar nicht erst in die Gewalt des Oberhauptes irer neuen Familie gelangen zu lassen. Für das römische Privatrecht war es von entscheidender Bedeutung, ob jemand sui iuris (gewaltfrei) oder alieni iuris (gewaltunterworfen) war. Personae alieni iuris waren nicht vermögensfähig, sondern lediglich Erwerbsorgane des Pater familias.

Die Stellung in einer römischen Familie setzte das römische Bürgerrecht voraus, dieses wiederum die Freiheit. Mit dem Verlust der Freiheit gingen daher zugleich status civitatis und status familiae verloren (capitis deminutio maxima). Ging nur die civitas verloren, wie bei manchen Strafmaßnahmen, so ging auch der status familiae verloren (capitis deminutio minor sive media). Die Statusveränderung konnte jedoch auch allein die Familie betreffen, wenn etwa ein Gewaltfreier gewaltunterworfen oder ein Gewaltunterworfener gewaltfrei wurde (capitis deminutio minima).

Neben den erwähnten verschiedenen Arten von Status ist die Ehre (existimatio) - damals wie heute - ebenfalls keine natürliche, sondern eine soziale Eigenschaft des Menschen und beruht stets auf der Achtung durch andere. Im Römischen Recht konnte die Minderung der Ehrenstellung auch zu einer Minderung der Rechtsstellung führen. Die rechtlich relevante Minderung der Ehre wurde als infamia bezeichnet, die von ihr betroffenen Personen als infames. Zu ihnen zählten Tierkämpfer, Schauspieler, Kuppler, Bigamisten, im Strafprozeß Verurteilte, aus dem Heer ausgestoßene Soldaten uam. Als Folgen der infamia kamen insbesondere der Ausschluß von öffentlichen Ämtern, der Ausschluß von der Anklage- und Prozeßvertretrung und die Unfähigkeit, ein iustum matrimonium (gültige Ehe) zu schließen, in Frage. Rechtliche Berücksichtigung fand die soziale Wertschätzung auch im Rahmen des Deliktes iniuiria (Ehrenbeleidigung, Persönlichkeitsverletzung): Die Beleidigung hochrangiger Persönlichkeiten (zB eines Senators) wurde schärfer geahndet als die von rangniederen.


Rechtsfähigkeit

Sklaverei

Ehe

Vormundschaft

Erbrecht


Quelle: Hausmaninger/Selb: Römisches Privatrecht, 2002, S. 73 - 75 und 78