Anzeige gegen Flavia Messalina Oryxa
Name der Angezeigen: Flavia Messalina Oryxa
Name des Anzeigers: Gaius Scribonius Curio
Nachdem nun die Immunität der Messalina mit dem Amtsende als Praetorin ein Ende findet, will ich hier Anzeige gegen sie erstatten.
Mitten in einer öffentlichen Diskussion tauchte Praetorin Messalina auf, drohte mich wegen Volksverhetzung anzuklagen und liess mich von ihren Lictoren wider meines Willens abführen. Nicht, dass jetzt jene mich unter Hausarrest gesetzt hätte; nein: sie liess mich in den Carcer der Praetorianer sperren. Mich, Senator und rechtschaffenen Einwohner unseres Imperiums gesperrt zu Vergewaltigern und gemeinen Betrügern. Und was geschah derweil vor den Gebäuden der Praetorianern? Der Volkszorn erhob sich und hässliche Parolen fielen. Worte gegen den Senat wurden laut und man forderte meine Freilassung. Messalina hat also nicht nur widerrechtlich gehandelt, sie hat auch die öffentliche Ruhe gestört und eine Revolte provoziert.
Messalina hat einmal mehr ihre Kompetenzen überschritten und dem Cursus Honorum Schande gebracht. Sie war weder befugt mich abführen zu lassen, noch war überhaupt irgendein Grund auszumachen, weshalb ich abgeführt hätte werden müssen.
Ich bin also überzeugt, dass sie sich
§ 112 Cod Iur
und
§ 79 Cod Iur
schuldig gemacht hat.
Das Mass ist voll. Sie beschmutzt unser Mos Maiorum und missachtet Gesetze. Mir wurde einmal mehr Unrecht angetan und dies einmal mehr im Namen eines Magistraten des Cursus Honorum."
§ 112 Rechtsbeugung
(1) Ein Iudex, Praetor oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
(2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit des Iudicium Imperialis. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.
§ 79 Freiheitsentziehung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Monaten zu bestrafen.
(2) Wer diese länger als eine Woche oder auf qualvolle Weise aufrechterhält, ist mit Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Monaten zu bestrafen.
Ort: Rostra, Forum Romanum, Roma
Zeugen:
01. Maximus Decimus Meridius
02. Aulus Octavius Avitus
03. Gaius Flavius Catus
04. Marcus Didius Falco
05. Tiberia Livia
06. Aurelia Deandra
gez. Gaius Scribonius Curio