Änderung Lex Provincialis
§ 2 Decretum Provinciale
(2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
Satz (2) streichen, da der Begriff des Mandatums im gesamten Gesetz nicht weiter erwähnt wird.
§ 3 Allgemein
(2) Der Praefectus Aegypti hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt. Er enstammt dem Ritterstand.
Satz (2) ändern: Der Praefectus Aegypti ist Ritter, hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.
§ 6 Polizei
(2) Zur Ausübung dieser Funktion kann er Regionarii ernennen.
Satz (2) streichen, da redundant.
§ 7 Gerichtsbarkeit
(2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.
Satz (2) streichen, um die Arbeit flexibler zu gestalten.
§ 8 Sonstiges
(2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(4) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
In Satz (2) und (3) den Hinweis auf den Cursus Honorum streichen, da die Mitglieder des Cursus Honorum nicht zu den Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zählen.
Satz (4) streichen, da redundant.
§ 13 Regionarius
(2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.
Satz (2) ändern: Um dieser Funktion nachzukommen sind nur aktive oder ehemalige Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.
§ 18 Allgemeines
(1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
(2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
(3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
(4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.
komplett ersetzen:
(1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
(2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
(3) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.
§ 19 Zusammensetzung
(1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
(2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
(3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
(4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
(5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.
komplett ersetzen:
(1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
(2) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
(3) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
(4) Der Statthalter darf jederzeit weitere Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.
(5) Der Statthalter darf Abgeordnete oder Beisitzer der Curia durch Wahlen in den Städten der Provinz bestimmen lassen.
§ 25 Ablauf der Wahl
(9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.
Satz (9) ändern: Der Wahlleiter ernennt die gewählten Beamten oder Mitglieder der Curia, wenn er die Wahl für gültig befindet.
Stimmt für dafür mit und mit für dagegen.
Stimmberechtigte Senatoren sind:
Secundus Flavius Felix
Marcus Vinicius Hungaricus
Lucius Aelius Quarto
Medicus Germanicus Avarus
Tiberia Livia
Aelia Adria
Gaius Octavius Victor
Titus Helvetius Geminus
Spurius Purgitius Macer
Gaius Prudentius Commodus