• "Geschätzte Sodales !


    Ich möchte am heutigen Tage dieser Curie ein Gesetz vorlegen, welches die Handhabung von Stiftungen regelt. Soziales Engagement für die Gemeinschaft ist ein wichtiger Faktor, der Roms Stärke ausmacht und dies wird durch sogenannte Stiftungen erleichtert.


    Ich präsentiere den Gesetzesentwurf und bitte um Meinungen."



    lex ferria de conciliationibus


    § 1
    (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch den Imperator Caesar Augustus erforderlich.
    (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 2 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.


    § 2
    (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muß die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten. ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. Durch das Stiftungsgeschäft muß die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
    1. den Namen der Stiftung,
    2. den Sitz der Stiftung,
    3. den Zweck der Stiftung,
    4. das Vermögen der Stiftung,
    5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
    (2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt.


    § 3
    Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.


    § 4
    (1) Ist die Erfüllung des Stiftungsgeschäfts unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann durch den Imperator Caesar Augustus der Stiftung eine andere Zweckbestimmung gegeben werden oder sie aufheben.
    (2) Bei der Umwandlung des Zwecks soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden.


    § 5
    Stiftungen sind von jeglichen Steuerzahlungen befreit.


    § 6
    Eine Stiftung erlischt, wenn ihr Zweck erreicht ist, unmöglich gemacht oder verfehlt wurde. Das gesamte Vermögen fällt in diesem Fall dem Fiskus zu.


    § 7
    Dieses Gesetz gilt für alle Stiftungen, die in der Regio Italia ihren Sitz haben.

  • Schon kurz nachdem der Ferrier seinen Gesetzesentwurf eingebracht hatte, begannen auf den Beisitzerrängen einige leisere Diskussionen - besonders zwischen den beiden obersten Reichspräfekten. Im Grunde waren sie ja der gleichen Meinung, doch einige Feinheiten haben sie noch kurz besprochen, ehe der geschätzte Praefectus Urbi anstalten machte, etwas zu bemerken.

  • Kurz nickte der Praefectus Urbi dem Praefectus Praetorio noch einmal zu, dann erhob er sich tatsächlich und wandte sich an das Gremium bzw. an dessen Vorsitzenden.


    "Dieser Gesetzeswurf ist entschieden abzulehnen, verstößt er doch zum Einen gegen die Lex Communitatis des Codex Universalis, hier vor allem gegen §1 der den Gründungsweg für einen Verein, und nicht vielmehr ist eine Stiftung, vorgibt, sowie gegen §3 der ausdrücklich die Besitzrechte eines Vereins regelt. Zum Anderen und das muss noch mehr betont werden, fällt es in keinster Weise in den Zuständigkeitsbereich der Curia Italica Steuern oder die Befreiung von ebendiesen zu beschließen, egal ob es sich um echte Personen oder um Vereine bzw. Stiftungen handelt!"

  • "Geschätzter Praefectus Urbi, wie kommst Du zu der Annahme, ein Stiftung wäre einem Verein gleichzusetzen ? Ein Verein ist Vereinigung von Menschen, die sich lebhaft auseinandersetzen und die idR gemeinsame Interessen teilen, weswegen sie den Zusammenschluß suchten.


    Ein Stiftung ist hingegen lediglich ein Institut. Es dient nur zu einem nüchternen Zweck und ist dieser hinfällig, so hört sie auf zu existieren. Einer Stiftung kann ich nicht beitreten. Es gibt lediglich einen Vorstand, der als Vermögenswahrer über das Vermögen und den einzusetzenden Zweck wacht.


    Ferner frage ich Dich, praefecte, wo geschrieben steht, daß die Curie keine fiskalischen Bestimmungen treffen darf ? Die Curie regelt ihre und die Angelegenheiten ganz Italias eigenständig. Warum sollte es hier verweigert werden ?"

  • "Gleichwie du es nun nennen willst, sowohl ein Verein als auch eine Stiftung verfolgen einen Zweck. Und Zweckverbünden wurde durch die Lex Communitatis der Besitz von Geld und Waren untersagt. Versuche nicht ein gestopftes Loch für Steuerschwindler durch ein neues zu ersetzen, Ferrius Minor!"


    Hatte Victor seine Stimme bei den letzten Worten leicht gehoben so wurde sie nun gefährlich ruhig.


    "Wo wir wieder bei Steuern wären. Willst du dich am Einkommen des Fiscus, des Kaisers vergreifen, Ferrius Minor? Steuererhebungen sind Sache der kaiserlichen Verwaltung und nicht der Provinzcurie!"

  • "Was das Gesetz angeht so ist eine Stiftung wohl wahrscheinlich durch die Lex Communitatis verboten oder wir schafen damit ein Präzedenzfall, denn eigentlich ist eine Stiftung wohl nicht wirklich ein Verein. Vielleicht sollte man einen Rechtsgelehrten fragen?!
    Was die Steuern angeht: Soweit ich weiß werden diese vom Kaiser und dem Senat erlassen. Zumindestens finde ich keine Regelung die uns das Recht dazu einräumt."

  • Modestus saß gelangweilt auf seinem Platz und wartete auf das Ergebnis dieses Vorschlags. Wie es aussah hatten die beiden Beisitzer genügend
    trifftige Gründe gegen dieses Gesetz geliefert und sollte es entegen aller Wahrscheinlichkeiten doch zu einer Abstimmung kommen, würde Modestus
    wohl dagegen stimmen.

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