"Wärst du mit 200 Sesterzen einverstanden?"
Erste Anhörung IUD MIN IV/DCCCLVII - Tiberius Caecilius Metellus vs. Tiberius Flavius Quirinalis
- Narrator Italiae
- Geschlossen
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Ich hatte zwar kaum noch Bargeld, doch reichte es noch für 200 Sesterzen.
"Ja, damit kann ich leben."
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"Ausgezeichnet." Der Prätor kritzelte erneut etwas in seine Unterlagen. "Scriba! Schreibe mir das ins Reine." Der Scriba schaute etwas genervt, zusätzliche Arbeit mochte er nicht, aber darum kümmerte sich der Prätor nicht. Ein paar Minuten später kam dieser wieder, die Zeit überbrückten sie mit einem halb gelangweilten Gespräch über das Wetter und sonstigen üblichen Gesprächsthemen. Der Scriba reichte dem Prätor zwei libri, der Prätor nickte nur. "Dann werde ich folgendes Urteil verlesen: Der Angezeigte Tiberius Flavius Quirinalis wird aufgrund des Verstoßes gegen Paragraph 3 Absatz 5 Lex Mercatus wegen Führen eines nicht landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Betriebes zur Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Güter zu einer Bußstrafe von 400 Sesterzen verurteilt, je zur Hälfte an den Anzeiger Tiberius Caecilius Metellus, und an die Staatskasse (simoff: Staatskasse II). Es ist eine Ratenzahlung über zwei Monate möglich. Zusätzlich hat der Angezeigte den fraglichen Betrieb stillzulegen oder zu verkaufen, für die ordnungsgemäße Durchführung hat der Angezeigte zu sorgen. Rechtsmittel gegen dieses Urteil kann innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden." Dann gab er beiden Parteien das Urteil.
IUDICIUM MINOR
IUDICATIO
IUD MIN IV/DCCCLVIIMIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XI KAL OCT DCCCLVII A.U.C. (21.9.2007/104 n.Chr.)IM ZIVILVERFAHREN
Tiberius Caecilius Metellus
gegen
Tiberius Flavius Quirinalis
vom ANTE DIEM VI ID SEP DCCCLVII A.U.C. (8.9.2007/104 n.Chr.)HAT DAS IUDICIUM MINOR DURCH DEN
Praetor Urbanus Manius Ateius Crassus
NACH ERFOLGTER ERSTER ANHÖRUNG GEM § 30 COD IUR FÜR RECHT ERKANNT:
Der Angezeigte wird aufgrund § 3 Abs 5 Lex Mercatus wegen Führen eines nicht landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Betriebes zur Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Güter zu einer Bußstrafe von 400 Sesterzen verurteilt, je zur Hälfte an den Anzeiger Tiberius Caecilius Metellus, und an die Staatskasse verurteilt. Es ist eine Ratenzahlung über zwei Monate möglich. Zusätzlich hat der Angezeigte den fraglichen Betrieb stillzulegen oder zu verkaufen, für die ordnungsgemäße Durchführung hat der Angezeigte zu sorgen.ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Angezeigte hat seine Verfehlung sofort eingeräumt und dem Gericht keinerlei Zweifel über seine Reue gegeben, weswegen das Gericht eine geringe Bußstrafe für angemessen erachtet.RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil kann gemäß § 42 Abs 1 des Codex Iuridicalis innerhalb von zwei Wochen Berufung eingelegt werden./edit: Rechtschreibfehler korrigiert und kleinen Part dazugefügt.
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