“Verehrtes Kollegium, vor einigen Tagen ist bei der Debatte zu einem anderen Thema die Unzufriedenheit einiger Senatoren mit dem § 56 Codex Iuridicalis angeklungen. Ich selbst kann mich dem nur anschließen. Die Einteilung der strafbaren Handlungen, die vom § 56 geregelt wird, ist von großer Bedeutung innerhalb unseres Strafrechts. Aber die gegenwärtige Bestimmung bezieht sich nach meinem Dafürhalten viel zu rigoros und einseitig auf eine einzige Form der Strafe, nämlich die Freiheitsstrafe. Außerdem ist sie starr und unflexibel, was zur Folge hat, dass die Einordnung einer strafbaren Handlung einzig über das Strafmaß erfolgt, obwohl das in erster Linie der schwere der Schuld entsprechen soll. Die wünschenswerte Einteilung und die damit verbundene Gerichtszuständigkeit gemäß § 19 Codex Iuridicalis muss aber nicht immer, zwangsläufig und alleine durch die schwere einer strafbaren Handlung bestimmt sein. Abweichungen davon können durchaus sinnvoll und nützlich sein.
Ich darf noch einmal den momentan gültigen Gesetzestext zitieren:
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Im Sinne einer schnellen Lösung und weil wir bereits in einer offenen Diskussion, zumindest kurz, über diesen Sachverhalt gesprochen haben, würde ich das Verfahren gerne abkürzen. Darum hoffe ich auf die Erlaubnis des Senats, an dieser Stelle bereits das Anhörungsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck stelle ich folgende Novellierung zur Diskussion:
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(1) Schwerverbrechen sind strafbare Handlungen, die mit dem Tod, einer lebenslangen, oder einer zeitigen Strafe von mehr als 6 Monaten bedroht sind.
(2) Verbrechen sind strafbare Handlungen, die mit einer zeitigen Strafe von 3 bis 6 Monaten bedroht sind.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
(4) Die Einteilung nach den Absätzen (1) bis (3) ist gegenüber anderen gesetzlich festgeschriebenen Zuordnungen nachrangig.
Der von mir vorgeschlagene Gesetzestext würde die grundsätzliche, bisher gültige Einteilung beibehalten. Das Gesetz würde aber nicht mehr einzig und alleine auf die Freiheitsstrafe abzielen, sondern auch auf alle andere Strafen, die lebenslang oder zeitig verhängt werden können. Mit Aufnahme des Absatzes (4) gäbe es künftig eine Öffnungsklausel. Damit könnten im allgemeinen Strafgesetzteil auch andere, vom Strafmaß unabhängige Zuordnungen festgelegt werden.
Das ist mein Vorschlag. Ich bitte euch nun um eure Meinung dazu.“