• Heute hatte sich Avianus als einer der Redner eintragen lassen, um als eine seiner ersten Amtshandlungen eine Idee in die Tat umzusetzen. Es war nicht viel mehr und auch nicht viel weniger als eine von ihm angestrebte Veränderung der Lex Mercatus, des Handelsrechts, welches für seinen Geschmack schon immer diverse Alltäglichkeiten hätte eindeutiger definieren können. Doch wollte Avianus auch zum Handel beitragen, indem er Gesetze vortrug, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen besser schützen sollten.
    Er war etwas angespannt. Zwar hatte er sich schon an Diskussionen beteiligt, schon als Kandidat hier geredet, doch er stand nun noch mehr im Mittelpunkt. Nicht als Kandidat und Diskussionsteilnehmer, sondern jemand, der das Recht verändern wollte. Und dies war eventuell nicht so einfach. Aber es war möglich und er hatte gute Gründe für seinen Schritt, er musste nur rednerisches Geschick beweisen.


    Als er nun an der Reihe war, trat er vor, wartete auf die ihm nun zustehende Aufmerksamkeit der Mitsenatoren und eröffnete:


    "Patres Conscripti!
    Ich habe die letzten Tage und die Tage vor meiner Wahl damit verbracht, mir Gedanken darüber zu machen, wofür ich mich im Falle einer erfolgreichen Wahl einsetzen möchte und womit ich dann beginnen würde. Meine Entscheidung für den jetzigen Zeitpunkt fiel auf eine geplante Verbesserung der Lex Mercatus - doch warum ausgerechnet diese?"


    Nach seiner Frage legte er eine künstlerische Pause ein.


    "Es gibt da gewisse Dinge - Regelungen, die ich vermisse, um genau zu sein. Eine klarere Definition im Gesetz für alltägliche Geschäfte, die insbesondere die Übernahme von Betrieben betreffen, aber auch einige Regelungen, die ich Euch vortragen möchte, um Käufer und Verkäufer im Handel gleichermaßen zu schützen. Meinen Entwurf möchte ich heute zur Diskussion stellen."


    Es trat ein Helfer auf die Bildfläche, dem Avianus den Entwurf reichte. Mit lauten und deutlichen Worten las dieser die Änderungen vor:



    Lex Mercatus


    Neues Gesetz
    §3.1 Übernahme von Betrieben
    (1) Die Übernahme eines Betriebes ist nur dann rechtskräftig, wenn der Besitzer und Übernehmer des Betriebes sich auf die Bedingungen geeinigt haben und diesen zugestimmt haben.
    (2) Die Zustimmung zur Übernahme ist in Wort und Schrift festzuhalten und der Person der Übernahme auszuhändigen.
    (3) Wer die Übernahme nicht schriftlich festhält oder von den vereinbarten Bedingungen abweicht, macht die Übernahme nichtig. Die Übernahme ist auch nichtig, wenn der Käufer nicht auf schon vorhandene Mängel hingewiesen wurde.
    (4) Die Betriebsübernahme wird nichtig, wenn mindestens eine der Parteien nicht in vollem Dasein ihrer Sinne, beispielweise Trunkenheit oder Besinnungslosigkeit, gehandelt haben.
    (5) Für die Betriebsübernahme gelten in jeder Hinsicht die gleichen Einschränkungen, die in §3 festgehalten sind.


    Ergänzungen
    §1 Umlaufverbot
    (2) Es ist verboten, Waren jedweder Form in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel die Gesundheit oder das Leben des Käufers oder Dritter gefährden könnten.
    (3) Wer bewusst mangelhafte Ware verkauft, hat auf die Mängel vor oder während des Kaufes ausdrücklich hinzuweisen. Jede andere nicht gekennzeichnete Ware hat zum Zeitpunkt des Kaufes frei von Mängeln zu sein.
    (4) Der Verkäufer verpflichtet sich bei Zuwiderhandlung nach Abs. 3 zum Ersatz. Der Käufer ist jedoch beweispflichtig, dass die Ware schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war und muss diesen Mangel innerhalb von 30 Tagen nachweisen können. Ansonsten muss er den Schaden selbst tragen.


    §3 Betriebe
    (6) Wer zu viele Betriebe im Sinne von Satz 4 unterhält, muss die überschüssigen Betriebe einer anderen Person oder dem Staat zuführen. Der Eigner der Betriebe erhält die Wahl, welche von diesen er abgibt. Ein Dritter, der den Betrieb übernimmt darf selbst die Höchstgrenze nicht überschreiten.


    §6 Unlauterer Wettbewerb
    (2) Es ist verboten, bewusst falsch für ein Produkt zu werben oder dem Produkt Eigenschaften zuzuschreiben, die es in Wahrheit nicht hat.
    (3) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation offen oder verdeckt zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten oder gezielte Einschüchterung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.
    (4) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst in den Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.

  • Die Tatsache, dass er nun unter den Consularen saß, hinderte Macer nicht daran, auch weiterhin ein besonderes Interesse für die Markordnung zu hegen, das er sich in seiner Zeit als Aedil erworben hatte. Zumal diesmal sein Klient der Redner war. "Ein lobenswerter Vorstoß, die Gesetze zu präzisieren, wo es nötig ist", begann er daher auch seine Wortmeldung. "Allerdings kommen mir gleich einige spontane Detailfragen. Zum Beispiel zur Ergänzung des dritten Paragraphen. Wieso sollten wir vorschreiben, dass Betriebe an andere Personen oder den Staat abgegeben werden? Wieso sollten wir nicht auch gestatten, dass die Betriebe einfach geschlossen werden? "

  • Hungi musste aus mehreren Gründen seufzen. Einer bestand darin, daß manche Senatoren der Meinung waren, andere Senatoren würden alle Gesetze auswendig wissen und daher die vorgeschlagenen Änderungen im Kopf sofort nachvollziehen können.


    Ein anderer Grund bestand in den vorgeschlagenen Änderungen selbst.


    Man möge mir eine Abschrift der Lex Mercatus reichen. raunte er daher halblaut. Ja, die jetzige und das mit den Änderungen da. kam bald mit einem genervten Ton in der Stimme nach. Dann nahm er sich etwas Muße und las und verglich. Dann sammelte er seine Gedanken und brachte sie in die richtige Reihenfolge. Und hoffte, daß er nichts vergaß.


    Denn er war anderer Meinung als sein Kollege Purgitius.


    Aurelius, dein Engagement in allen Ehren, aber ich denke, du hast etliches formuliert, das ohnehin bereits rechtens ist. Seine höfliche Art zu sagen, daß so die Lex unnötig aufgebläht werde.


    Zu Paragraph 1. In Absatz 1 steht bereits, daß es verboten ist, Ware in Umlauf zu bringen, die - neben anderem - gesundheitsschädlich ist. Absatz 2 ist daher überflüssig. Zu Absatz 3 habe ich noch allgemeine Gedanken, die möchte ich später erläutern. Absatz 4 finde ich problematisch. Wie soll man die Mangelhaftigkeit einer Ware beweisen? Der Verkäufer wird in einem solchen Fall immer einwenden, daß die Ware erst beim Käufer den Schaden davongetragen hat.


    Zu Paragraph 3. Naja, ist klar. Was soll er auch sonst machen als die überschüssigen Betriebe verkaufen oder - was Purgitius bereits erwähnt hatte - schließen? Weiters ist klar, daß dem Eigentümer die Wahl gelassen werden soll, welcher Betrieb wegkommen soll, in welcher Hinsicht auch immer. Muß so etwas wirklich gesetzlich geregelt sein? Ich denke, das muß nicht sein.


    Bezüglich der Übernahme der Betriebe. Hier möchte ich allgemeinere Gedanken aussprechen. Man kann streiten oder nicht, ob ein Kauf oder eine Schenkung unbedingt in schriftlicher Form festgehalten werden muß oder ob ein mündlicher Vertrag reicht, der ja natürlich auch gültig wäre. Die anderen aufgelisteten Absätze benötigt man aber einfach nicht. Natürlich müssen Übernehmer und Übergeber sich auf die Bedingungen der Übergabe einigen, sonst kommt ja gar kein Vertrag zustande. Selbstverständlich ist ein Vertrag anfechtbar, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form entstand. Ebenso ist es klar, daß ein Volltrunkener oder Besinnungloser oder auch ein Geistesgestörter einfach keinen gültigen Vertrag abschließen kann, weil er einfach die Geschäftsfähigkeit nicht besitzt, sei es in diesem Moment oder permanent.


    Vorhin habe ich zum ersten Paragraphen den dritten Absatz nicht kommentiert. Ich finde diesen juristisch nicht sauber formuliert und erkläre auch gleich warum. Mangel bedeutet nämlich eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Bevor jedoch ein Mangel entstanden ist, muß erst einmal feststehen, was überhaupt vertraglich geschuldet ist. Daher kann vor Vertragsabschluß eine Ware gar nicht mangelhaft sein. Ich denke, was du, Aurelius, mit diesem Passus gemeint hast war die Informationspflicht des Verkäufers, nicht wahr?


    Um den Aurelier nicht vollends zu entmutigen, gehe ich nur kurz auf Paragraph 6 ein und meine, daß dieser ganz in Ordnung ist. Ich habe zumindest keine Beanstandungen.

  • Piso lehnte sich zurück und lauschte. Seine Gesichtszüge veränderten sich kaum, als er zuhorchte. Aber was geschah, war, dass er Notizen machte auf seiner Wachstafel. Viele kleine Notizen, minutiös und säuberlich, in schräger Schönschrift. Er blickte dann und wann auf, dann und wann schüttelte er sachte seinen Kopf. Und dann endlich endete Avianus mit dem seltsamen Chaos, welches er da ausbreitete.
    Macer befürwortete ihn gar, doch dann fuhr der große Jurist Vinicius Hungaricus dazwischen und zerfetzte Avianus‘ Werk auf eine Weise, dass es eine Freude war. Piso bemühte sich, ein Schumnzeln nicht auf seine Lippen gleiten zu lassen, als er die sauber formulierten Bedenken von Hungaricus hörte, die entlarvten, was dies war – das Werk eines Laien.
    Er erlaubte sich, als Pedarius auch das Wort zu ergreifen.
    “Ich würde nur noch gerne ein paar Kleinigkeiten hinzufügen zu der Analyse des Vinicius Hungaricus, Punkte, die ich gerne herausstreichen möchte.
    Zu Paragraph Eins. Dies ist ein wertvoller Gedankenanstoß, finde ich, die Bedenken von Senator Vinicius Hungaricus kann ich nicht teilen. Ja, es wird schwierig für den Verkäufer sein, Beweise zu finden, dass das Produkt schon beim Kauf mangelhaft war, aber dies ist das Problem des Käufers, nicht des Gesetzgebers – im Zweifel müsste das Gericht herausfinden, welche Version der Geschichte wahrscheinlicher ist. Bei Paragraph Eins wäre es übrigens sehr gut, wenn klar gemacht werden würde, dass solche Mängel Vertragsbrüche darstellen würden, denn das Wort verboten impliziert für mich eher ein strafrechtliches Vergehen, und ist eine etwas ungeschickte Wortwahl in diesem Zusammenhang. Das Wort „vertragswidrig“ würde mir viel eher passen, denn dies würde bedeuten, dass ein Verkäufer von mangelhaften Sachen oder ein Betrüger die Sanktionen des Vertragsrechtes zu tragen haben. Ich komme darauf zurück.
    Den ersten Absatz von Paragraph 3.1 sehe ich als Ruin für das wirtschaftliche Leben Roms. Wieviele Leute, Patres Conscripti, können schreiben? Wir sind alle literat, doch der Mann auf der Gosse, der seinem Sohn seine Schusterei übergeben will, ist das nicht – wie soll er ein Dokument aufsetzen? Analphabeten würden somit ausgeschlossen werden von der Übergabe von Betrieben. Natürlich könnten sie sich Schreiber suchen, aber dies wäre eine große Bürde, vor alem, da sie unnötig ist. Ich wäre dagegen, eine Förmlichkeit bei der Übertragung von betrieben festzuschreiben, denn ihr Sinn erschließt sich mir einfach nicht.
    Den dritten Teil von Paragraph 3.1 sehe ich insofern als bedenklich an, als dass hier Vertragsnichtigkeit, implizierte Klauseln und das zivilstrafrechtliche Delikt der falschen Angabe zusammengemischt werden. Aber, und das möchte ich betonen, dies gibt sehr anregende Gedankenanstöße. Ich denke, es wäre besser, wenn diese Sachen in spezifischen, segregierten Paragraphen behandelt werden würden.
    Zu Paragraph Drei sage ich nichts, Sentor Vinicius hat schon alles erörtert.
    Paragraph Sechs hat an sich ein enormes Problem. Die Vorstöße von Senator Aurelius sind hier sehr gut, doch denke ich, eine staatliche Sanktion hier sollte hier vorgeschrieben werden, denn hier handelt es sich um Straftaten. Sagen wir, 1000 Sesterzen für eine Form von unlauterem Wettbewerb, 500 für eine andere.
    Insgesamt wäre ich für eine Umformulierung der gesamten Lex.
    Und zwar sollte im ersten Paragraphen geklärt werden, was verboten, das heißt, vertragswidrig ist. Zusammen mit einer Erläuterung, was solch ein Vertragsbruch für den Verkäufer bedeutet. Vertragsbruch würde natürlich bedeuten, dass der Verkäufer nicht nur die Schuld zu tragen hätte, wenn ein Unrechtsbewusstsein vorlag, sondern dass strikte Kausalhaftung besteht. Dies wäre kommerziell sinnvoll, denn so würde auch ein fahrlässiger Händler haften müssen, und insgesamt würde bei den römischen Konsumenten ein größeres Vertrauen in den Handel unter römischem Recht erweckt werden.
    Einfach nur Ersatz würde ich übrigens für zu wenig halten als Remedium – ich denke, der Käufer sollte auch auf Reparatur, Kostenerstattung oder Erstattung von Kostendifferenz zwischen dem Wert des mangelhaften Produktes und dem Kaufwert klagen können, je nach dem, was für ihn wirtschaftlich sinnvoller wäre.
    Auch sollte ein Paragraph sich damit beschäftigen, wann ein Handel nichtig ist – zum Beispiel, wenn eine bestimmte und ausgewählte Ware ohne die Schuld der Vertragspartner verschwindet, in etwa durch Diebstahl oder durch Verderbung.
    Ich denke, zum Abschluss, eine bessere Struktur für die Lex Mercatus wäre, wenn dies basierend auf den Gedankenanstößen von Senator Aurelius eingebracht wird, eine Umstrukturierung und Erweiterung mit je einem Paragraph zu implizierten Vertragsklauseln und Remedien für den Bruch einer dieser Vertragsklauseln, die das Gesetz in jenen Vertrag hineininterpretieren würde—das wäre eine Erweiterung von Paragraph Eins--, einem Paragraphen, der ausführt, wann Händel nichtig sind, und einem zur Bestrafung unlauteren Wettbewerbes, wobei ich mir fast denke, Letzteres als Straftat gehört in den Codex Iuridicalis.“

    Mit diesen Worten schwieg er wieder.


    [SIZE=7]EDIT: Winzige Umformulierung im vorletzten Paragraphen, damit der Satz nicht allzu wirr aussieht.[/SIZE]

  • Zunächst schien es noch alles in Ordnung - bis Vinicius Hungaricus, ein politisches Schwergewicht sich meldete und ihn mitsamt seiner Ideen sprichwörtlich in den Boden stampfte. Kurz danach kamen natürlich die Aasgeier, die sich über seine dahingeschiedene Idee hermachen wollten. Immerhin, einige Denkanstöße und gute Ansätze hatte der Aurelier vorgebracht und ganz ohne Plan stand er nicht hier. Im Gegenteil, er war sich bewusst und sicher, dass er einige Dinge noch durchsetzen konnte, wenn sie nur etwas überarbeitet wurden und an die Geschmäcker der Senatorenschaft angepasst. Erst einmal schön die Ruhe bewahren...


    "Ich danke Euch für Eure Meinungen, werte Senatoren. Zunächst möchte ich auf Senator Vinicius eingehen", kam er wieder zu Wort, "Du sagtest zu den Gesetzen im ersten Paragraph, dass es ohnehin schon verboten wäre, gesundheitsschädliche Ware in dem Umlauf zu bringen. Dies ist zum Teil richtig, doch genauer betrachtet bezieht sich dieses Gesetz ausschließlich auf Getränke und Speisen, nicht jedoch auf andere Alltagswaren. Wenn wir das Gesetz genau auslegen, verbietet es einem Händler nicht, mir einen schlechten Pferdesattel zu verkaufen. Gehen wir einfach von diesem trivialen Beispiel aus: Nehmen wir an, ich versuche aufzusitzen, der Bauchriemen des Sattels reißt und ich stürze mitsamt Sattel, verletzte mich dabei. Ich könnte mich auf Paragraph zwei berufen, doch dieser legt nicht genau das Strafmaß fest - er kann mir den Sattel auch in der Absicht angedreht haben, einfach zu verkaufen, selbst wenn die Ware schlecht ist! Nun bin ich verletzt, und was nun? Absatz zwei, Paragraph 1 und die anderen Absätze entstanden gewissermaßen aus der Überlegung heraus, wie ich meine Vorschläge passend integrieren könnte. Ich habe mich dafür entschieden, andere Waren von Lebensmitteln zu differenzieren, wäre jedoch auch mit einer Alternative glücklich, den ersten und einzigen Absatz anzupassen, so dass dieser sich nicht nur auf Essen und Trinken bezieht.


    Zu Absatz drei im Paragraph eins hast Du meinen Gedanken richtig aufgefasst, Vinicius. Ich wollte darauf hinaus, dass der Verkäufer auf gewisse Unregelmäßigkeiten hinzuweisen hat. Für mich äußert sich ein Mangel darin, dass ein Produkt Fehler oder negative Eigenschaften aufweist, die ein anderes Produkt selber Machart nicht hat. Dies sollte jemand beim Kauf oder vorher kundtun, ansonsten würde der Verkäufer garantieren, dass der verkaufte Gegenstand keinen Mangel hätte, wie ich ihn vorher beschrieben habe.


    Deine Bedenken zu Absatz vier kann ich nachvollziehen. Es wäre in der Tat schwierig nachzuweisen - gewissermaßen stoßen wir hier auf eine Sackgasse, wenn der Kauf ohne Beisein von Zeugen stattfand. Doch wie Senator Flavius erwähnte, wird es im Zweifelsfall eine Aufgabe der Gerichte sein, die Wahrheit zu finden. Doch werde ich mir deine Bedenken zu Herzen nehmen und diesen Absatz anpassen oder ganz streichen, wenn ich dazu keine befriedigendere Lösung sowohl für Käufer als auch Verkäufer finden kann.


    Dann wäre da Paragraph 3.1."


    Er machte eine kurze Pause, sich zu sammeln. Musst selbst einsehen, dass genau diese Idee wohl schwierig in die Tat umzusetzen war, wohl eher ein Schlag für die Wirtschaft denn ein Segen.


    "Hier gebe ich mich den Bedenken geschlagen, die vor allem Senator Flavius geäußert hat. Ich denke, ein schriftlicher Vertrag wäre wohl doch keine gute Idee, dennoch empfinde ich eine andere, klare Regelung zur Betriebsübernahme als sinnvoll, da dies in der Lex Mercatus anderweitig nicht so genau geregelt ist. Eure restlichen Ausführungen in Sachen Betriebe lasse ich so stehen. Die Vorschläge von Senator Flavius bin ich ebenfalls bereit zu berücksichtigen und in eine überarbeitete Fassung aufzunehmen."

  • Der amtierende Consul spielte etwas geistesabwesend mit einem Stylus und blickte den Aedil fragend an. "Sollen wir das Thema dann vertagen, bis du einen neuen Entwurf vorlegst? Oder nimmst du noch weitere Kommentarte entgegen?", erkundigte er sich.

  • Was Piso anging, so hatte durchaus er noch einen Kommentar zu machen, denn er hatte aus der Rede des Ädils noch etwas sehr Brauchbares herausgefiltert - etwas, was er als wirtschaftlich sinnvoll (sein Lieblingsausdruck für heute) erachtete. Aber es stand einem Pedarius wirklich nicht zu, etwas in den Raum zu werfen, während ein Ädil gerade sich eine Antwort überlegte.

  • Zitat

    Original von Narrator
    Der amtierende Consul spielte etwas geistesabwesend mit einem Stylus und blickte den Aedil fragend an. "Sollen wir das Thema dann vertagen, bis du einen neuen Entwurf vorlegst? Oder nimmst du noch weitere Kommentarte entgegen?", erkundigte er sich.


    Der Aurelier sah kurz in die Menge, suchte mit Argusaugen die Menge der Senatoren ab, ob überhaupt noch jemand etwas zu sagen hatte. "Im Prinzip würde ich meinen Mitsenatoren noch die Gelegenheit für eine letzte Anregung einräumen, werter Consul. Doch wo scheinbar keine Kommentare sind, dort gibt es nichts entgegen zu nehmen!"

  • Oh Mann! Natürlich gab es keine Kommentare, weil niemand bei einem Ädil reinquatschen wollte, zumindest niemand, der noch nicht auf dieser Stufe war. Er räusperte sich. “Ähm, ich hätte noch was hinzuzufügen, darf ich sprechen?“ Er blickte den Consul an, darum heischend, dass man ihn Sprecherlaubnis gab. Er wollte doch wirklich nur noch einen kleinen Vorschlag machen! Oder zwei Vorschläge. Oder drei.

  • Mit einem lässigen Wink forderte der Consul zum Sprechen auf. "Immer raus mit der Sprache. Was man heute sagen kann, braucht nicht bis morgen zu warten."

  • Piso stand auf und nickte dem Consul zu. “Herzlichen Dank. Mir ist eine Idee gekommen wegen des ersten Paragraphen; ich hoffe, du findest ihn nützlich, Ädil Aurelius. Du hast das Beispiel eines Pferdesattel gegeben, von dem du hinunterfällst und dich verletzt. Da habe ich mir gedacht, wieso solltest du dann nur auf Ersatz klagen können? Gewiss steht dir doch Schmerzensgeld zu. Und dann habe ich daran gedacht, dass nicht es wohl sinnig wäre, würde man die Haftung auf Waren beschränken, die gefährlich sind. Wenn ich mir ein Buch kaufe, dem die Seiten fehlen, oder einen Krug, der so schlecht gefertigt ist, dass er nach ein paar Tagen zusammenfällt, dann hat man mir doch auch Unrecht getan! Dann will ich als Konsument doch auch mein Geld zurück! Ich schlage vor, dass der bisher schon in der Lex Mercatus existierende Paragraph erweitert wird, sodass er aussagt, dass es vom Gericht als vertragswidrig gesehen werden soll, wenn man Betriebe oder Waren verkauft, die von nicht zufriedenstellender Qualität sind. Dann könnte man in einem weiteren Absatz hinzuschreiben, dass bei körperlichen Schaden, den Käufer aufgrund von nicht zufriedenstellenden Artikeln erleiden, ein Schmerzensgeld vom Verkäufer an den Verletzten zu zahlen ist. Apropos, wenn ein Artikel nicht dem entspricht, was der Verkäufer angibt, ist das auch klar ein Vertragsbruch und sollte nicht als Nichtigkeitsgrund geführt werden, sondern unter Paragraph eins als vertraglich verboten geführt werden. Zudem gibt es noch ein großes Problem, welches man oft sieht, und zwar, dass gestohlene Waren weiterverkauft werden. Da dieses Problem besteht, sollte, wenn dem Käufer seine erworbene Ware weggenommen wird, der Dieb dafür haften. Ich stelle mir es so vor, dass man im Gesetz einfach einfügt, dass es vertragswidrig für den Verkäufer ist, Waren zu verkaufen, die ihm nicht gehören.“ Er hielt kurz inne, dann nickte er. “Das war es von mir. Fürs Erste.“ Dann setzte er sich wieder.


    [SIZE=7]Vertragsrechtlichen Gedankenfehler ausgebessert.[/SIZE]

  • "Sind Teile einer solchen Schädigung des Käufers nicht ohnehin schon durch geltende Regelungen zu Körperverletzung oder ähnliches geregelt?", warf Macer ein. "Es ist ja im Prinzip keine Sache des Marktrechtes, dass ich niemandem einen gefährlichen Gegenstand geben darf, sondern ganz allgemein fahrlässig, so etwas zu tun."

  • ”Natürlich sind sie das”, erwiderte Piso seinem Patron. “Da hast du sehr recht. Doch sollten solche Schaden auch vertragsrechtlich und nicht nur schadensersatzrechtlich zu klären sein. Ein Schaden, der aus einer Beziehung vertraglicher Natur entseteht, ist anders beschaffen als einer, der entsteht durch eine Beziehung, die aus der Sorgfaltspflicht entsteht. Daher würde es mir durchaus logisch vorkommen, wenn ein im Vertragsrecht geschädigter Käufer seinen Schaden auch durch das Vertragsrecht einklagen könnte, nicht über den Umweg des Schadensersatzes, wo er außer der Sorgfaltspflicht noch Kausalität und eine Schuld des Verkäufers etablieren müsste“, machte Piso, der sich hier durchaus in seinem Element zu fühlen begann. Natürlich nur, bis Hungaricus seine Worte in der Luft zerriss, was sich Piso freilich nicht unbedingt ersehnte.

  • Als sein Patron Macer wieder zu Wort kam, horchte Avianus besonders auf. Sicherlich war fahrlässige Körperverletzung schon strafbar und dies war klar definiert, doch ging es ihm ja nicht direkt darum.


    "Ja, im Codex Iuridicalis ist jenes geregelt, Senator Purgitius", meldete sich Avianus zu Wort, "Doch gibt es hier feine Unterschiede: Diese Gesetze regeln den Strafbestand der Körperverletzung und so weiter nur unter der Direkteinwirkung des jeweiligen Täters auf das Opfer, sei es fahrlässig oder nicht. Es ging mir explizit um marktrechtliche Begebenheiten, da man hier schlecht pauschal von einem Gesetz ausgehen kann, dass nur die Direkteinwirkung eines Täters voraussetzt, nicht jedoch die indirekte Einwirkung durch Verkauf eines gefährlichen Gegenstandes. Ich halte durchaus für sinnvoll, diesen kleinen Unterschied mit in Betracht zu ziehen und auch von marktrechtlicher Ebene aus zu betrachten."

  • Eine Zeit lang hörte er den Senatoren bei ihrem Wortwechsel zu und machte sich etliche Notizen, aber bevor sich die Herrschaften in einige Dinge verrannten, wollte er doch noch eine Wortmeldung abgeben.


    Die jungen Kollegen haben einige Punkte aufgegriffen, die durchaus bedenkenswert sind. Allerdings haben sie in ihrem jugendlichen Überschwang ein paar Sachen vermischt oder zumindest unverständlich formuliert, so daß die Senatoren in meinem Alter wohl ein paar Probleme haben könnten, ihnen zu folgen. Ich zumindest hatte diese.


    Er musste wieder kurz auf seine Notizen blicken, denn manchmal hatte auch er ein wenig Probleme gehabt, zu verstehen, was sie eigentlich genau wollten.


    Wenn ich also meine Kollegen richtig verstehe, dann wollen sie die durchaus komplizierten Regelungen zu Schadenersatz und Gewährleistung und deren Durchsetzung vor Gericht kodifizieren. Ein ambitioniertes Unterfangen, muß man so sagen.


    Was den Schadenersatz anbelangt, so möchte ich fürs erste auf die Lex Aquilia verweisen und schlage vor, diesen Punkt an einem anderen Tag zu behandeln, wenn sich jeder Interessierte mit der Thematik ein wenig auseinandersetzen konnte.


    Was die Gewährleistung betrifft, so kann ich nur die mos maiorum in aller Kürze beschreiben. Wenn also ein Vertrag geschlossen wurde, deren Leistung mangelhaft erfüllt wurde, dann hat der Partner mehrere Möglichkeiten: er kann die Ware austauschen, er kann sie vom Verkäufer verbessern lassen, er kann eine Preisminderung verlangen oder er kann vom Vertrag zurücktreten, je nachdem, wie gravierend der Mangel ist. Wenn der Verkäufer keine der Möglichkeiten akzeptiert, dann, aber erst dann kann der Käufer klagen - dies möchte ich dazusagen, denn aufgrund der Wortmeldungen habe ich die Befürchtung, daß immer gleich mit einer Klage zu rechnen ist, wenn einem etwas nicht gefällt. Ich denke, wenn wir diese Punkte kodifizieren wollen - wenn wir es denn müssen - dann haben wir damit schon eine gute Basis zur Diskussion.


    Senator Flavius, ich möchte dich noch auf einen Denkfehler aufmerksam machen: Es ist möglich, eine fremde Sache zu verkaufen, zum Beispiel wenn jemand etwas in Kommission übernimmt. Auch ein Dieb kann eine gestohlene Sache verkaufen, und das auch gültig. Er kann nur dem Erwerber nicht das Eigentum verschaffen, den der Erwerber sich aus dem Kaufvertrag - natürlich zu Recht - erhofft. Wenn du jetzt aber solche Kaufverträge als ungültig deklarieren willst, so nimmst du dem Erwerber, dem Geschädigten, alle Rechte aus dem Kaufvertrag. Er hat dann nichts in der Hand, denn Gewährleistung und auch der Schadenersatz brauchen einen gültigen Kaufvertrag, um wirken zu können.


    Der langen Rede kurzer Sinn: es kommt viel Arbeit auf uns zu - wenn wir das wirklich machen wollen.


    Sim-Off:

    Und das sollten wir uns simoff auch überlegen. Denn sieht man von der Wisim ab, passiert auf den Märkten nichts außer diversen "zufälligen" Zusammenstößen paarungswilliger Großstädter.

  • Ah. Und nun sprach wieder Hungaricus. Der Respekt vor einem Consular hielt Piso davon ab, etwas zu sagen, während der Vinicier sprach, doch umso entschiedener sprach er auf, als der Mann geendet hatte.
    “Ich muss mich unklar ausgedrückt haben, aber sei dir gewiss, ich kenne den Unterschied zwischen Eigentum und bloßen Besitz—wäre das nicht so, wäre die Urkunde, die mir die Befähigung zur Advokatur bescheinigt, nicht das Pergament wert, auf das sie geschrieben ist!“
    Er hüstelte kurz.
    “Ich möchte dir danken, dass du uns die Lex Aquilia und das römische Gewohnheitsrecht rezitierst. Zweifellos wäre es stets falsch von uns, und nicht auf die Mos Maiorum und ihre ewig währende Gültigkeit zu verlassen. Aber ich denke nicht, dass es ein falscher Schritt sein kann, sie zu kodifizieren, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, nicht nur für uns, sondern auch für nachfolgende Generationen!“
    Er nickte suggestiv.
    “Was den Verkauf der gestohlenen Sache angeht, so weiß ich, dass dies eine entsetzliche Situation für den Käufer ist. Doch stelle dir den Beraubten vor! Er weiß, wer nun seine Waren hat, und kann sie nicht zurückerlangen. Er hat ebenfalls nichts in der Hand. Einer der beiden, Senatoren, muss immer den Schaden tragen. Wir müssen die Sache nüchtern betrachten! Der Dieb erwirbt, wenn er Waren stiehlt, keinen Titel daran! Nun aber ist die Frage—wie um alles in der Welt kann er, wenn er keinen Titel hat, einen Titel an den Waren dem weitergeben, dem er die Waren weiterverkauft? Zaubert er sie aus der Luft? Nein, Senatoren, der Titel bleibt trotz allem beim Beraubten! Ihm müssen die Waren zurückgegeben werden, damit Besitz und Eigentum wieder zusammenfallen. Der Käufer--sein Kauf wird alleine durch die Tatsache, dass er Sachen, die dem Verkäufer nicht gehören, kauft, nicht unwirksam, nur wurde beim Kauf kein Titel übertragen!--aber würde, wenn es als vertragswidrig betrachtet wird, keinen Titel zusammen mit dem Gegenstand mitzugeben, den Dieb verklagen können. So schwebt mir dies vor.“


    Sim-Off:

    Ich bitte auf Knien um Verzeihung für mein angelsächsisches Rechtsverständnis. :D
    Zwar weiß ich diese Tatsache genau so gut wie du, Hungi, aber in unserer Spielwelt dürfte so eine Diskussion durchaus Sinn besitzen. Letzterer Punkt (das mit dem Weiterverkauf von Diebesgut) ist übrigens unmittelbar relevant für die Wisim—dort wird oft genug von kostenlosen Angeboten geklaut und dann weiterverscherbelt. ;)

  • Avianus hörte den beiden Senatoren in ihren Ausführungen zu und musste notgedrungen ab und wann die Beine bewegen und auf der Stelle herumtreten, da es mit der Zeit ein wenig anstrengend war, hier zu stehen und sich nicht viel zu bewegen. Bezüglich der Diskussion zum Handel mit gestohlener Ware hatte er eine Idee, die er verkündete, als der Flavier fertig war.


    "Es würde keinen Sinn machen, wenn ein Bestohlener oder ein eigentlich ehrlicher Käufer einen Schaden davontragen müssten - dies steht, denke ich, außer Frage. Diebstahl wird nach unserem Recht schon geahndet, doch nicht immer ist der Verkäufer gestohlener Ware gleichzeitig deren Dieb. Deshalb ist für mich nur die marktrechtliche Relevanz ausschlaggebend: Wenn jemand, egal wer, gestohlene Ware verkauft, muss sich im Falle eines Rechtsanspruches darum kümmern, dass der Schaden wieder bereinigt wird. Mir schwebt Folgendes vor: Der Käufer muss die Ware wieder aushändigen, wenn in einem bestimmten Zeitraum Anspruch auf die Ware erhoben wird und erhält sein Geld zurück. Der Eigentümer der Ware soll jene zurückerhalten - wird jedoch kein Anspruch erhoben, geht die Ware nach einem Zeitraum in das Eigentum des Käufers über. Ich lasse hierbei ganz außer Acht, ob der Verkäufer gleichzeitig der Dieb sein könnte - denn für Diebstahl an sich sind ganz andere Gesetze zuständig."



    Sim-Off:

    Was das Klauen und Weiterverkaufen aus kostenlosen Angeboten anbelangt, hätte ich da sowohl Sim-On als auch für die Wi-Sim eine kleine Idee, die ich zusammen mit meiner Überarbeitung vorstellen will, wenn dieser Teil der Diskussion beendet ist. :)

  • Eben ging es noch um gefährliche Waren und die damit einhergehende Körperverletzung, nun ging es um den Verkauf gestohlener Waren und Macer wurde von den juristischen Feinheiten schon wieder teilweise abgehängt. Was ihn jedoch nicht daran hinderte, sich noch einmal zu Wort zu melden. "Verzeiht mir eine naive Frage, aber ist es nicht schlicht und einfach Betrug, eine Sache ver verkaufen, deren Eigentümer ich nicht bin? Es dürfte doch wohl jeder rechtschaffende Bürger oder rechtschaffende Mensch überhaupt davon ausgehen, dass derjenige, der eine Sache zum Verkauf anbietet, diese auch anbieten und verkaufen darf. Ob er dies als Eigentümer tut, im Auftrag des Eigentümers oder mit dessen Billigung ist dafür unerheblich. Biete ich nun jedoch eine Ware an, deren Eigentümer ich nicht bin und deren Veräußerung der wahre Eigentümer nicht wünscht und billigt, weise den Käufer aber auf diesen außergewöhnlichen Umstand nicht hin, so lasse ich ihn doch bewusst in einem Irrtum und begehe mithin einen Betrug, so wie er schon in unseren derzeitigen Gesetzen definiert ist."

  • Jetzt war es soweit, jetzt hatte Hungi wirkliche Mühe, den Flavier zu folgen. Er brauchte ein paar Momente, den Knoten in seinem Gehirn zu entwirren, bis er draufkam, daß der Flavier nicht die gleiche Terminologie verwendete, die er gewohnt war.


    Aber Flavius, ein Kauf ist ein gültiger Titel, auch wenn der Verkäufer ein Nichtberechtigter ist. Wenn es keinen Titel gibt, ist der Kauf nämlich unwirksam. Das Eigentum, das ja, das bleibt beim Beraubten, selbstverständlich.


    Und jetzt deutete Hungi auf den Aurelier.


    Aurelius hatte gerade einen interessanten Gedanken, nämlich den eines gutgläubigen Ersitzung. Allerdings schreibt uns die mos maiorum vor, und die Lex Atinia auch, daß eine gestohlene Sache nicht ersessen werden kann. Und das aus gutem Grund, denn der Schutz des Eigentums sollte unsere höchste Priorität sein und wir würden auf diese Art diesen Schutz auf bedenkliche Art aushöhlen. Aber selbstverständlich, ein Beraubter muß sein Eigentum fordern können. Die mos maiorum hat hier folgende Möglichkeiten vorgesehen: gegenüber dem Dieb die actio furti bzw die condictio furtiva, gegenüber dem Besitzer die rei vindicatio oder die actio publiciana.


    Irgendwie kam er sich schön langsam wie einer seiner Lehrer vor, ein grauenhafter Gedanke, den er sogleich abzuschütteln versuchte. Daher wandte er sich Macer zu.


    Eine durchaus interessante Frage. Es gibt hier zwei Meinungen. Die eine meint, daß in einem solchen Fall Betrug vorliegt, da in rechtlicher Hinsicht keine gleichwertige Gegenleistung erhalten wurde. Andere stellen rein auf den wirtschaftlichen Aspekt ab und bejahen Betrug nur, wenn es auch im Einzelfall wahrscheinlich sei, daß der Käufer die Sache dem wahren Eigentümer wird herausgeben müssen. Denn nur in diesem Fall würde nämlich ein Vermögensschaden eintreten, den das Gesetz verlangt. Wer hatte auch behauptet, daß die Juristerei simpel war. Ich für meinen Teil kann beiden Seiten etwas abgewinnen, ersterer Meinung aus ideologischen Gründen, letzterer aus pragmatischen.

  • Dass Hungaricus wie ein Lehrer der Juristerei sprach, störte Macer nicht weiter, sondern es half ihm sogar. Denn auch als gewesener Prätor fühlte Macer sich auf diesem Gebiet alles andere als sicher. "Vielen Dank für die Darlegung dieser zwei Meinungen", antwortete er daher. "Ich kann der zweiten jedoch nichts pragmatisches abgewinnen. Wie du vorher ausführtest, kann eine gestohlene Sache nicht ersessen werden. Daraus schließe ich, dass ich eine Sache selbst dann abgeben muss, wenn ich sie von einem Dieb gekauft habe, dieser aber nicht mehr das Opfer des Diebstahls benennen kann. Nehmen wir nun an, es handelt sich bei dieser Ware um eine Amphore Getreide. Verbrauchen darf ich sie nicht, da ich nicht ihr rechtmäßiger Eigentümer bin. Zurückgeben kann ich sie nicht, da ich den wahren Eigentümer nicht kenne. Ich kann also nur darauf warten, dass der Inhalt verschimmelt. Aber den Dieb, der sie mir verkauft hat, kann ich nicht wegen Betruges verklagen? Dann bleibe ich ja doch wieder auf meinem Schaden sitzen. Das will mir nicht logisch und erst recht nicht pragmatisch erscheinen!"

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