Heute hatte sich Avianus als einer der Redner eintragen lassen, um als eine seiner ersten Amtshandlungen eine Idee in die Tat umzusetzen. Es war nicht viel mehr und auch nicht viel weniger als eine von ihm angestrebte Veränderung der Lex Mercatus, des Handelsrechts, welches für seinen Geschmack schon immer diverse Alltäglichkeiten hätte eindeutiger definieren können. Doch wollte Avianus auch zum Handel beitragen, indem er Gesetze vortrug, die Käufer und Verkäufer gleichermaßen besser schützen sollten.
Er war etwas angespannt. Zwar hatte er sich schon an Diskussionen beteiligt, schon als Kandidat hier geredet, doch er stand nun noch mehr im Mittelpunkt. Nicht als Kandidat und Diskussionsteilnehmer, sondern jemand, der das Recht verändern wollte. Und dies war eventuell nicht so einfach. Aber es war möglich und er hatte gute Gründe für seinen Schritt, er musste nur rednerisches Geschick beweisen.
Als er nun an der Reihe war, trat er vor, wartete auf die ihm nun zustehende Aufmerksamkeit der Mitsenatoren und eröffnete:
"Patres Conscripti!
Ich habe die letzten Tage und die Tage vor meiner Wahl damit verbracht, mir Gedanken darüber zu machen, wofür ich mich im Falle einer erfolgreichen Wahl einsetzen möchte und womit ich dann beginnen würde. Meine Entscheidung für den jetzigen Zeitpunkt fiel auf eine geplante Verbesserung der Lex Mercatus - doch warum ausgerechnet diese?"
Nach seiner Frage legte er eine künstlerische Pause ein.
"Es gibt da gewisse Dinge - Regelungen, die ich vermisse, um genau zu sein. Eine klarere Definition im Gesetz für alltägliche Geschäfte, die insbesondere die Übernahme von Betrieben betreffen, aber auch einige Regelungen, die ich Euch vortragen möchte, um Käufer und Verkäufer im Handel gleichermaßen zu schützen. Meinen Entwurf möchte ich heute zur Diskussion stellen."
Es trat ein Helfer auf die Bildfläche, dem Avianus den Entwurf reichte. Mit lauten und deutlichen Worten las dieser die Änderungen vor:
Lex Mercatus
Neues Gesetz
§3.1 Übernahme von Betrieben
(1) Die Übernahme eines Betriebes ist nur dann rechtskräftig, wenn der Besitzer und Übernehmer des Betriebes sich auf die Bedingungen geeinigt haben und diesen zugestimmt haben.
(2) Die Zustimmung zur Übernahme ist in Wort und Schrift festzuhalten und der Person der Übernahme auszuhändigen.
(3) Wer die Übernahme nicht schriftlich festhält oder von den vereinbarten Bedingungen abweicht, macht die Übernahme nichtig. Die Übernahme ist auch nichtig, wenn der Käufer nicht auf schon vorhandene Mängel hingewiesen wurde.
(4) Die Betriebsübernahme wird nichtig, wenn mindestens eine der Parteien nicht in vollem Dasein ihrer Sinne, beispielweise Trunkenheit oder Besinnungslosigkeit, gehandelt haben.
(5) Für die Betriebsübernahme gelten in jeder Hinsicht die gleichen Einschränkungen, die in §3 festgehalten sind.
Ergänzungen
§1 Umlaufverbot
(2) Es ist verboten, Waren jedweder Form in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel die Gesundheit oder das Leben des Käufers oder Dritter gefährden könnten.
(3) Wer bewusst mangelhafte Ware verkauft, hat auf die Mängel vor oder während des Kaufes ausdrücklich hinzuweisen. Jede andere nicht gekennzeichnete Ware hat zum Zeitpunkt des Kaufes frei von Mängeln zu sein.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich bei Zuwiderhandlung nach Abs. 3 zum Ersatz. Der Käufer ist jedoch beweispflichtig, dass die Ware schon zum Kaufzeitpunkt mangelhaft war und muss diesen Mangel innerhalb von 30 Tagen nachweisen können. Ansonsten muss er den Schaden selbst tragen.
§3 Betriebe
(6) Wer zu viele Betriebe im Sinne von Satz 4 unterhält, muss die überschüssigen Betriebe einer anderen Person oder dem Staat zuführen. Der Eigner der Betriebe erhält die Wahl, welche von diesen er abgibt. Ein Dritter, der den Betrieb übernimmt darf selbst die Höchstgrenze nicht überschreiten.
§6 Unlauterer Wettbewerb
(2) Es ist verboten, bewusst falsch für ein Produkt zu werben oder dem Produkt Eigenschaften zuzuschreiben, die es in Wahrheit nicht hat.
(3) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation offen oder verdeckt zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten oder gezielte Einschüchterung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.
(4) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst in den Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.