Über den Verkauf von Erbschaften ohne konzessionierte Betriebe

  • Sedulus verzog kurz sein Gesicht. Es war Soldat kein Schriftgelehrter. So nickte er nur mit dem Kopf. Mußte er halt in den sauren Apfel beißen. So was das halt.


    Wie du meinst Cosnul Duccius.


    Mal sehen wie lange er dafür benötige. 8)

  • Und wie schaut es mit vererbten Betrieben aus? Wie soll es mit diesen gehandhabt werden?


    Fragte Sedulus nach bevor er den neuen Paragraphen zu Blatt brachte.


    Werden sie dann genauso verhandelt wie die Waren? Und was passiert mit diesen Gütern wenn sie nicht in besagter Zeit verkauft bzw. veräußert wurden?


    Es war wie immer eine Sache des Geldes...

  • "Die Veräußerung von geerbten Betrieben ist nicht an Konzessionen gebunden, da sie ja eben die Einhaltung von Konzessionen gewährleisten soll. Demzufolge blieben sie von deinem Gesetzesvorschlag unberührt, Senator Germanicus." , gab Vala seine Gedanken zu den Fragen des Germanicus bekannt, "Was nach der Frist für den Verkauf von vererbter Ware mit dem nicht verkauften Rest geschieht muss nicht Gegenstand des Gesetzes sein. Der Kompromis war eine Phase zum Verkauf der betroffenen Ware... bleibt ein Rest ist dem Inhaber somit überlassen ob er diese vernichtet oder lagert, bis er eine Konzession für die Ware bekommt."

  • Sedulus nickte zustimmend. So wußte er wenigstens wo er dran war und konnte mit der Arbeit anfangen. Allerdings brennte ihm noch eine Frage unter den Fingernägeln.


    Eines werte Senatoren. Ich habe eine Frage wegen der Führung von Bäckereien. Warum dürfen Senatoren keine Betriebe unterhalten welche Bäckereien sind allerdings Metzgereibetriebe? Beide haben mit Landwirtschaftlichen Gütern zu tun? Nicht das jetzt meine geerbte Bäckerei verkaufe und ich könnte sie am Ende sogar betreiben.


    Auf diese Antwort war Sedulus nun gespannt.

  • "Ich bitte dich, in dieser Sache Geduld zu haben..." , antwortete der Consul selbst auf die Frage des Germanicus, "...in dieser Sache wird sich noch was tun."


    __________________________



    Wenige Sitzungen später hatte der Germanicus tatsächlich einen Wortvorschlag für die von ihm angestrebte Gesetzesänderung eingereicht, die Vala ungefiltert vortragen ließ, nachdem er selbst einen kurzen Blick darüber geworfen hatte.


    § 10 Erbschaften


    "Es ist gestattet, Waren welche aus eine Erbmasse und nicht aus konzessionierten Betriebe stammen auf dem Mercatus zu veräußern!
    Jedoch muß besagte Erbmasse vor dem Verkauf bei den Aediles angemeldet werden.
    Besagte Erbmasse darf allerdings nicht länger als zwei Wochen auf dem Mercatus zum Verkauft stehen, denn sonst tritt § 4 der Lex Mercatus in kraft."


    Dass hier noch eine gewisse redaktionelle Arbeit anstand, hatte Vala auf den ersten Blick gesehen... überließ es aber erst einmal den Mitsenatoren das Ding zu kommentieren.

  • Da keine weiteren Vorschläge seitens der Senatskollegen kamen, tüftelte Sedulus einen neuen Vorschlag aus.


    § 10 Erbschaften


    "Es ist gestattet, Waren welche aus einer Erbmasse welche aber nicht aus konzessionierten Betriebe stammt auf dem Mercatus für einen Zeitraum von zwei Wochen zu veräußern!
    Diese besagte Erbmasse muß jedoch vor dem Verkauf bei den Aediles angemeldet werden. Erst nach Anmeldung steht sie zum Verkauf frei.
    Sollte diese Erbmasse nach ablauf der zwei Wochen noch auf dem Mercatus zum Verkauft stehen, so tritt § 4 der Lex Mercatus in kraft."


    Vielleicht gefiel diese Variante dem ein oder anderem Senator ja besser.






    [SIZE=4]*Schreibfehler auf Wunsch korrigiert[/SIZE]

  • "Der Änderungsantrag des Germanicus Sedulus wurde, bei Billigung durch den Senator, in eine dem Codex entsprechende Form gebracht." , verhalf Vala dem Vorschlag zu neuem Leben und führte die Diskussion so ihrem hoffentlichen Ende zu.


    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Secunda - Lex Mercatus


    §10 - Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession
    (1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach §4 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.
    (2) Die Veräußerung ist auf zwei Monate (2 RL-Wochen) begrenzt, kann nicht verlängert und reichsweit nur ein einziges Mal beantragt werden.
    (3) Sie muss zuvor dem zuständigen Aedil gemeldet und durch diesen bewilligt werden.

  • Macer tat das, was er schon zu Beginn der Debatte getan hatte, nämlich durch ein leichtes schweigendes Nicken aus seiner bevorstehenden Zustimmung in einer möglicherweise bald stattfindenden Abstimmung kein Geheimnis zu machen.

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