Nach der vorangegangenen Diskussion über den Gerichtsstand hatte sich Modestus von den Consuln wieder das Wort erteilen lassen, um seinen Vorschlag zur Debatte zu stellen. Als es soweit war, erhob er sich und begann die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu rezitieren.
Codex Iuridicialis
Subpars Prima - Instanzen
§ 5 Iudicia Provinciales
(1) Die Iudicia Provinciales sind die Gerichte der einzelnen Provinzen des Reichs.
(2) Den Vorsitz hat der Statthalter der jeweiligen Provinz inne.
(3) Der Statthalter kann den Vorsitz an den Legatus Iuridicus der Provinz delegieren.
Codex Iuridicialis
Subpars Sexta - Zuständigkeit der Gerichte
§ 19 Sachliche Zuständigkeit
(1) Bei Verhandlungen innerhalb Italias über Verbrechen und Schwerverbrechen ist das Iudicium Publicum sachlich zuständig.
(2) Bei Verhandlungen innerhalb Italias über alle anderen Deliktenst das Iudicium Privatum sachlich zuständig.
(3) Die Iudicia Provinciales sind für die Verhandlungen aller auftretenden Fälle innerhalb der jeweiligen Provinz zuständig.
(4) Bei Delikten von besonderem öffentlichen Interesse ist der Kaiser berechtigt, die Verhandlung kraft seiner Coercitio Extraordinaria an sich zu ziehen.
(5) Wird ein Delikt gegen die Amtspflicht von einem durch den Senat gewählten oder eingesetzten Magistrat oder Promagistrat begangen, ist der Senat als Gericht sachlich zuständig. Ebenfalls können die Consuln Prozesse wegen Hochverrat, dem Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums, Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen und Landesverrat vor dem Senat verhandeln lassen.
"Wie in der letzten Debatte des Senats bereits mehrmals erwähnt, ist es in den Provinzen üblich, dass die Statthalter dort zu Gericht sitzten. Es ist dein Bewohnern der Provinzen einfach nicht zuzumuten mehrere Wochen oder Monate nach Rom zu reisen, um vor den Praetoren Anklage zu erheben. Dass diese Praxis längst vom Senat und dem Imperator Caesar Augustus akzeptiert ist, zeigt nicht zuletzt der Codex Universalis selbst. Gemäß der Lex Provincialis entsenden wir Legaten in die Provinzen, die den Statthalter bei der Rechtsprechung unterstützen sollen. Warum sollten wir dies tun, wen die Praxis der Rechtsprechung in den Provinzen nicht akzeptieren würden? Daher gilt es nun diese rechtliche Praxis in geschriebenes Gesetz zu überführen. Dies soll mein Entwurf tun."
"Dafür ist es notwendig eine zuständige Instanz auszuweisen. Eine Übernahme des Iudicum Publicum und des Iudicum Privatum für die Provinzen ist nicht praktikabel. Diese beiden Instanzen erfordern, dass bis zu drei Iudices ernannt werden, die aus den Reihen des Senats stammen müssen. In vielen Provinzen ist der Statthalter der einzige Senator vor Ort und in manchen ist nicht einmal er ein Senator. Daher halte ich es für notwendig eine eigene Instanz zu schaffen. Diese Instanz sind die Iudicia Provinciales. Dabei handelt es sich um die Gericht der einzelnen Provinzen. Den Vorsitz führt der Statthalter der jeweiligen Provinz. Sollte die Provinz über einen Legatus Iuridicus verfügen, so kann der Statthalter den Vorsitz natürlich auch an diesen delegieren."
"Nun kommen wir zur Neuregelung der Zuständigkeiten. Die Iudicia Extraordinaria bleiben davon unbetroffen. Die Zuständigkeit des Iudicum Privatum und des Iudicum Publicum bleiben in der Sache unverändert. Im Gebiet beschränken sie sich aber nun auf Verhandlungen innerhalb Italias. Die Iudicia Provinciales werden nun die zuständige Instanz für Verhandlungen in den Provinzen wird. Dabei ist immer das Iudicium Provinciales der Provinz zuständig, in welcher der jeweilige Fall aufgetreten ist. Die Praetoren bleiben damit wie schon in republikanischen Zeiten für die Rechtsprechung innerhalb Italias zuständig, während die Statthalter in ihren Provinzen zuständig sind."