Von der provinziellen Rechtsprechung

  • Nach der vorangegangenen Diskussion über den Gerichtsstand hatte sich Modestus von den Consuln wieder das Wort erteilen lassen, um seinen Vorschlag zur Debatte zu stellen. Als es soweit war, erhob er sich und begann die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu rezitieren.


    Codex Iuridicialis
    Subpars Prima - Instanzen


    § 5 Iudicia Provinciales


    (1) Die Iudicia Provinciales sind die Gerichte der einzelnen Provinzen des Reichs.
    (2) Den Vorsitz hat der Statthalter der jeweiligen Provinz inne.
    (3) Der Statthalter kann den Vorsitz an den Legatus Iuridicus der Provinz delegieren.




    Codex Iuridicialis
    Subpars Sexta - Zuständigkeit der Gerichte


    § 19 Sachliche Zuständigkeit


    (1) Bei Verhandlungen innerhalb Italias über Verbrechen und Schwerverbrechen ist das Iudicium Publicum sachlich zuständig.
    (2) Bei Verhandlungen innerhalb Italias über alle anderen Deliktenst das Iudicium Privatum sachlich zuständig.
    (3) Die Iudicia Provinciales sind für die Verhandlungen aller auftretenden Fälle innerhalb der jeweiligen Provinz zuständig.
    (4) Bei Delikten von besonderem öffentlichen Interesse ist der Kaiser berechtigt, die Verhandlung kraft seiner Coercitio Extraordinaria an sich zu ziehen.
    (5) Wird ein Delikt gegen die Amtspflicht von einem durch den Senat gewählten oder eingesetzten Magistrat oder Promagistrat begangen, ist der Senat als Gericht sachlich zuständig. Ebenfalls können die Consuln Prozesse wegen Hochverrat, dem Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums, Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen und Landesverrat vor dem Senat verhandeln lassen.



    "Wie in der letzten Debatte des Senats bereits mehrmals erwähnt, ist es in den Provinzen üblich, dass die Statthalter dort zu Gericht sitzten. Es ist dein Bewohnern der Provinzen einfach nicht zuzumuten mehrere Wochen oder Monate nach Rom zu reisen, um vor den Praetoren Anklage zu erheben. Dass diese Praxis längst vom Senat und dem Imperator Caesar Augustus akzeptiert ist, zeigt nicht zuletzt der Codex Universalis selbst. Gemäß der Lex Provincialis entsenden wir Legaten in die Provinzen, die den Statthalter bei der Rechtsprechung unterstützen sollen. Warum sollten wir dies tun, wen die Praxis der Rechtsprechung in den Provinzen nicht akzeptieren würden? Daher gilt es nun diese rechtliche Praxis in geschriebenes Gesetz zu überführen. Dies soll mein Entwurf tun."


    "Dafür ist es notwendig eine zuständige Instanz auszuweisen. Eine Übernahme des Iudicum Publicum und des Iudicum Privatum für die Provinzen ist nicht praktikabel. Diese beiden Instanzen erfordern, dass bis zu drei Iudices ernannt werden, die aus den Reihen des Senats stammen müssen. In vielen Provinzen ist der Statthalter der einzige Senator vor Ort und in manchen ist nicht einmal er ein Senator. Daher halte ich es für notwendig eine eigene Instanz zu schaffen. Diese Instanz sind die Iudicia Provinciales. Dabei handelt es sich um die Gericht der einzelnen Provinzen. Den Vorsitz führt der Statthalter der jeweiligen Provinz. Sollte die Provinz über einen Legatus Iuridicus verfügen, so kann der Statthalter den Vorsitz natürlich auch an diesen delegieren."


    "Nun kommen wir zur Neuregelung der Zuständigkeiten. Die Iudicia Extraordinaria bleiben davon unbetroffen. Die Zuständigkeit des Iudicum Privatum und des Iudicum Publicum bleiben in der Sache unverändert. Im Gebiet beschränken sie sich aber nun auf Verhandlungen innerhalb Italias. Die Iudicia Provinciales werden nun die zuständige Instanz für Verhandlungen in den Provinzen wird. Dabei ist immer das Iudicium Provinciales der Provinz zuständig, in welcher der jeweilige Fall aufgetreten ist. Die Praetoren bleiben damit wie schon in republikanischen Zeiten für die Rechtsprechung innerhalb Italias zuständig, während die Statthalter in ihren Provinzen zuständig sind."

  • Da in einer früheren Debatte bereits angekündigt worden war, dass Annaeus Modestus einen Entwurf für die Rechtssprechung in den Provinzen ausarbeiten sollte, hatte Macer sich auf dieses Thema ein wenig vorbereiten können. So kam es, dass er anders als normalerweise bei rechtlichen Themen recht schnell das Wort ergriff.


    "Ist es tatsächlich notwendig, eine zusätzliche Instanz einzuführen, wenn auch noch in einem anderen Paragraphen eine geografische Einschränkung vorgenommen werden muss?", fragte er als Erwiderung auf den Vorschlag und anders als bei vielen anderen Reden war es keine rhetorische Frage. "Wenn wir im Gesetz ohnehin differenzieren nach den Regularien für Italia und jenen für die Provinzen, ist es dann nicht einfacher, dies innerhalb der Definition der bestehenden Instanzen zu tun? So umgehen wir immerhin das Problem, dass wir an allen anderen Stellen, die auf die bisherigen Instanzen verweisen, nacharbeiten müssen, um die zusätzliche Instanz einzuführen und jedesmal die geografische Zuständigkeit benennen", führte er dann die Schwierigkeit aus, die er sah. Allerdings hatte er auch schon den Alternativvorschlag etwas weiter durchdacht. "Ich kann mir daher vorstellen, dass wir es uns einfacher machen, indem wir die Definition der beiden bisherigen Instanzen entsprechend ändern. Also beim Iudicium Privatum in etwa wie folgt: 'Dem Iudicium Privatum sitzt ein einzelner Iudex vor. In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.' Analog dann für das Iudicium Publicum. Zu überlegen wäre dort, ob wir generell die Notwendigkeit des senatorischen Standes für Iudices in den Provinzen aufheben, oder ob uns die dazu ohnehin bereits gesetzlich erlaubte Ausnahme reicht", führte er diesen Vorschlag dann weiter aus.


    Anschließend machte er eine kurze Pause, bevor er einen weiteren Gedanken einbrachte. "Sofern wir die Zuständigkeit noch genauer definieren wollen - und mein Eindruck aus der Debatte von neulich war, dass dies durchaus in unser aller Interesse ist - können wir vielleicht noch festhalten, dass ein Iudicium Privatum oder Publicum einer Provinz nur zuständig sein kann, wenn Kläger oder Beklagter in der Provinz wohnen oder der Ort der Tat dort liegt. Damit würden wir die Provinzgerichte entlasten, ohne wie in der damaligen Diskussion um den Gerichtsstand allzu enge Vorgaben zu machen. Ferner denke ich, dass wir die gute Tradition wahren sollten, dass ein römischer Bürger in jedem Fall das Recht hat, seine Sache vor einen Praetor in Rom zu bringen. Das würde also heißen, die Zuständigkeit der Gerichte in Rom nicht einzuschränken. Wer sich die Mühe macht, nach Rom zu reisen, der sollte auch gehört werden, finde ich. Außerdem ist damit sichergestellt, dass es immer ein zuständiges Gericht gibt, auch wenn sich sämtliche Provinzen für nicht zuständig halten sollten."

  • "Ich kann zumindest dem Einwand etwas abgewinnen, die bisherigen Instanzen so zu belassen, wie von Consular Purgitius vorgeschlagen, allein der Einfachheit wegen. Mir persönlich reicht die bisher gegebene gesetzliche Ausnahme, sind die Statthalter sowohl in kaiserlichen wie auch senatorischen Provinzen mindestens Praetorii und damit ohnehin zur Rechtsprechung befähigt.", zeigte Vala sich vom ursprünglichen Antrag wie auch von den Konkretisierungen des Purgitius angetan, "Allerdings halte ich es für ein vollkommen falsches Signal, römischen Bürgern den Gang nach Rom zu erlauben und damit die provinzielle Rechtsprechung zu umgehen. Das klingt für mich stark nach Verfahrenstourismus durch die Hintertür und dafür bin ich nicht zu haben. Was ich jedoch in Betracht ziehen würde, wäre die Kompetenz der Statthalter Fälle nach Rom weiterzuverweisen. Das würde den Verfahrenstourismus verhindern und die von dir, Purgitius, postulierte Zuständigkeitsproblematik ebenso umgehen. Die Belangung von kriminellen Statthaltern ist ohnehin vor dem Kaiser beziehungsweise dem Senat fällig, der solche Fälle außerordentlich verhandeln kann."

  • "Was das Iudicium Publicum angeht..." , ging Vala noch auf das Detail ein, das er zuvor vergessen hatte zu erwähnen, "..würde eine Freigebung der Rechtsprechung in 'geringeren' Fällen ohnehin dem Usus der Statthalter entsprechen, diese an die Civitates selbst zu deligieren und ihre Urteile nur zu bestätigen. Dies sollte man im letztlichen Gesetzestext zu den Iudicia Publica berücksichtigen."


    /edit: Wort doppelt.

  • "Ich danke dir für deine Wortmeldung, Consular Purgitius. Prinzipiell ist mir nicht nur daran gelegen meinen Vorschlag durchzusetzen. Ich möchte vornehmlich die provinzielle Rechtsprechung auf die auf ein geordnetes Fundament zu stellen. Daher bin ich auch bereit, dies auch durch eine Veränderung der bestehenden Instanzen zu tun."


    "Ich möchte allerdings zwei Dinge anmerken. Wenn wir in den Provinzen auch Iudices zulassen wollen, die nicht aus den Reihen des Senats stammen, dann sollten wir uns dabei zumindest auf die Decurionen und Equites der Provinz beschränken. Dabei handelt es sich um die würdigsten Männer der Provinz, die sich bereits vor ihrer Gemeinschaft bewiesen haben. So können wir sichergehen, dass die möglichen Iudices auch qualifiziert und integer sind." schlug Modestus vor. Man hatte den Senatoren die Rechtsprechung übertragen, weil diese sich als Vigintiviri und Quaetoren bewiesen hatten. Weil der Senat und der Kaiser ihnen zumindest einmal das Vertrauen ausgesprochen hatte. Für die Decurionen und Equites in den Provinzen galten zumindest ähnliche Bedienungen. Wer Decurio seiner Stadt werden wollte, musste oft dort einige öffentliche Ämter bekleidet haben und vom Stadtrat akzeptiert werden. Und wer Eques war, der bekleidete vermutlich hohe Ämter in Militär oder Verwaltung und war zumindest vom Kaiser in sein Amt und Stanmd erhoben worden, was nicht ohne Bedacht geschah.


    "Was die Verlegung von Fällen nach Rom angeht, so möchte ich auf das Problem hinweisen, dass ich bereits bei Quaestorius Aurelius in der vorangegangenen Diskussion erwähnt hatte. Ein reicher Großbauer aus den Provinzen könnte einen einfachen Kleinbauern in Rom anklagen. Allein die Anreise nach Rom wäre für den Kleinbauern ruinös. Auch würde seine Lebensgrundlage unter seiner langen Abwesenheit leiden. Hinzu kommt, dass der Kläger auswählen kann, wer als zuständiger Gerichtsherr über den Fall entscheidet. Beides halte ich für ungerecht gegenüber dem Angeklagten, der ja ebenso ein römischer Bürger ist. Die Waagschalen der Iustitia müssen ausgewogen bleiben und wir dürfen weder Kläger noch Beklagten bevorzugen. Wenn wir die Praxis erlauben wollen, dann muss sie streng reglementiert werden, um Missbrauch zu verhindern. Dass die Statthalter dies von Fall zu Fall genehmigen, ist eine mögliche Lösung. Wir dürfen dabei auch nicht aus den Augen verlieren, dass der Appell eines Bürgers an den Imperator Caesar Augustus bereits ausreichen kann, damit der Fall vor einem römischen Gericht verhandelt wird."

  • Erfreut stellte Macer fest, dass sein keineswegs vollständig ausgearbeiteter Vorschlag auf Gegenliebe stieß. Da machte die Diskussion gleich noch einmal so viel Freude, als er sich wieder zu Wort meldete. "Dem Argument des Verfahrenstourismus muss ich stattgeben, ebenso den Bedenken wegen der Bevorzugung reicher Kläger. Trotzdem würde ich eine gewisse Differenzierung vorsehen, um einerseits die Rechte römischer Bürger nicht unnötig zu schmälern und andererseits der ohnehin bestehenden Praxis gerecht zu werden und keine unnötigen Hürden zu errichten. So denke ich, dass bei Streitigkeiten zwischen Peregrini vor einem Iudicium Privatum jeder frei Mann als Iudex zulässig sein sollte, der vom Statthalter dazu bestimmt wird. Denn warum sollte er gezwungen sein, einen vor Ort wenig bekannten Senator zu bestimmen oder selber zu Gericht zu sitzen, wenn ein von beiden Streitparteien geachteter Mann zur Verfügung stünde, selbst wenn dieser ebenfalls Peregrinus ist?", begann er mit dem einen Extrem der möglichen Spannweite. "Auf der anderen Seite sehe ich schon den Bedarf größtmöglicher Nähe zu Rom, wenn es vor einem Iuridicium Publicum um ein Schwerverbrechen geht, bei dem einem Römer die Todesstrafe droht. Ich denke, in einem solchen Fall sollte darauf bestanden werden, dass alle drei Iudices Senatoren sind und wenn dies in einer Provinz nicht möglich ist, das Verfahren eben nach Rom abgegeben werden muss", führte er dann das andere Extrem aus.


    Er machte eine kurzer Pause und wandte sich dann von den grundsätzlichen Überlegungen wieder der Umsetzung zu. "Dass die Verlegung des Verfahrens nach Rom über eine Appellatio an den Imperator Caesar Augustus erreicht werden kann, ist ein guter Einwand. So bedarf es meines Erachtens keiner weiteren Regelung, um dies zu ermöglichen. Ebenso denke ich, dass es keiner weiteren Regelung bedarf, damit ein Gericht einen Fall nach Rom verweisen kann, denn wenn ich mich richtig erinnere, kann ein Gericht sich schon jetzt jederzeit für nicht zuständig erklären", zählte er dann auf, auch wenn er sich auf diese Punkte nicht explizit vorbereitet hatte und daher nicht gänzlich sicher war, ob es hier wirklich nichts weiter zu regeln gab. "Bliebe also womöglich nur gegenüber jetzt zu präzisieren, dass der Iudex Prior eines Iudicium Privatum im Falle von Verfahren mit Beteiligung römischer Bürger in jedem Fall ebenfalls römische Bürger und nach Möglichkeit Senator oder Decurio sein muss, während ein Iudicium Publicum in derselben Situation auf jeden Fall mit Senatoren zu besetzen ist. Und für Fälle zwischen Peregrini soll dann gelten, dass alle Iudices freie Männer sein müssen. Oder auch frei geboren?" endete er mit einer Frage in die Runde, denn auch darüber hatte er vor dieser Sitzung nicht nachgedacht.

  • "Ich möchte den Vorschlag machen, dass wir die Debatte, wer als Iudex in den Provinzen in Frage kommt, hier ausklammern und im Zuge einer Reform des Subpars Tertia führen. Der Subpars Tertia regelt die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Iudices und muss in jeden Fall reformiert werden, sollten wir dem Vorschlag des Consular Purgitius folgen. Schließlich wird in einem Paragraphen von diesem Subpars festgelegt, dass ein Iudex aus den Reihen des Senats stammen muss. Ich halte es für weitaus passender, diese Fragen dort und nicht in den Paragraphen zu den Instanzen selbst zu regeln." schlug Modestus vor, nachdem er sich von seinem Sitz erhoben hatte. Die führenden Redner in dieser Sache schienen sich grundlegend auf eine Variante verständigt zu haben. Die Frage der Richterschaft gehörte für ihn in den Subpars Tertia, denn so brauchte man sie nur einmal für alle Instanzen zu regeln und nicht immer für jede separate Instanz.


    "Wenn es keinen Einwände gibt, würde ich gleich einen überarbeiten Entwurf zu den notwendigen Reformen der Instanzen und Zuständigkeiten gemäß des Vorschlags von Consular Macer einbringen und im Anschluss die Consuln bitten, für die Reform des Subpars Tertia erneut Redezeit einzuräumen."

  • "Das Thema dieser Diskussion ist die allgemeine provinzielle Rechtsprechung..." , erinnerte Vala daran, dass dies nicht sehr genau festgelegt wurde, "...von daher halte ich Gesetzesänderungen die direkt mit dieser zusammenhängen durchaus zu dieser Diskussion gehörig. Ich sehe keinen Grund eine neue Diskussion aufzumachen. Zuvor ging es explizit nur um die Gerichtsstände... was deutlich genauer festgelegt ist. Ich würde es der Einfachheit vorziehen, wenn wir das Thema hier an dieser Stelle abschließen." , so auf den formalen Aspekt eingegangen, konnte Vala sich sehr viel einfacher dem inhaltlichen zuwenden und konnte relativ plump sagen: "Ich halte die Vorschläge des Purgitius für tragfähig und plausibel... allerdings sehe ich die Stelle dieser Änderungen ebenso an anderem Ort im Codex. Das Vorlegen eines konkreten Vorschlags dürfte hier zur Übersicht helfen."

  • Modestus lies sich einige Momente zeit und formulierte einen neuen Vorschlag anhand der bisherigen Wortmeldungen. Dann brachte er ihn auch sogleich wieder ein.


    Codex Iuridicialis
    Subpars Prima - Instanzen


    § 2 Iudicium Privatum
    (1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein Iudex vor.
    (2) In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.


    § 3 Iudicium Publicum
    (1) Dem Iudicium Publicum sitzen ein Iudex Prior und zwei weitere Iudices vor.
    (2) Die Verhandlung führt der Iudex Prior.
    (2) In Rom und Italia werden die drei Iudices bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen werden die drei Iudices in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
    (4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.


    "Wenn ich es richtig sehe, dann brauchen wir mit diesem Entwurf auch den Subpars Sexta zur Zuständigkeit der Gerichte nicht ändern, da die Zuständigkeit der Statthalter bereits in den Instanzen festgehalten ist. Ich bitte um Wortmeldungen, ob dieser Vorschlag Akzeptanz findet, oder ob er weiter überarbeitet werden muss." führte Modestus aus. Im großen und ganzen entsprach der Vorschlag ja der vorherrschenden Meinung, daher erwartete keine all zu großen Änderungen. Aber vielleicht hatte jemand noch die eine oder andere Formulierung parat, um den Entwurf zu verbessern. "Dann müssten wir uns nur noch auf die Rahmenbedingungen für provinzielle Iudices einigen, um auch für den Subpars Tertia einen Änderungsvorschlag einzubringen. Es wurde der Vorschlag eingebracht, dass in den Provinzen neben Senatoren auch Decurionen als Iudices eingesetzt werden können, wenn Bürger betroffen sind. Ich frage, was ist mit den Equites der Provinzen? In Fällen von Peregrini würde ich die Richterschaft auf freigeborene Männer beschränken." brachte Modestus ein, denn Freigelassene wollte er nicht Recht sprechen sehen. Auch nicht in den Provinzen. Dann wartete er auf etwaige Wortmeldungen. Sollte es keine mehr geben, würde er auch für den Subpars Tertia einen Entwurf entwickeln.

  • Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex
    (1) Für Fälle innerhalb von Rom oder Italia muss ein Iudex den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) In den Provinzen können neben Senatoren auch Equites oder Decurionen als Iudices bestimmt werden.
    (3) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (4) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
    (5) Die Grundsätze aus den ersten beiden Absätzen sind nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    § 10 Iudex Prior
    (1) Der Iudex Prior ist der Vorsitzende Richter des Iudiciums.
    (2) Der Iudex Prior leitet als solcher die Verhandlung.
    (3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
    (4) Der Iudex Prior sorgt für die Erhaltung von Würde und Ordnung des Iudiciums.


    § 11 Ausschluss als Richter
    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
    2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist
    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
    4. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers oder Angeklagten tätig gewesen ist.
    5. in der Sache als Zeuge vernommen ist.
    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren und Statthalter anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (3) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen
    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.
    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren und die Statthalter.


    § 13 Ablehnung von Iudices
    (1) Ein Iudex kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit vom Imperator Caesar Augustus als solcher abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Iudex zu rechtfertigen.
    (3) Ein Ablehnungsgesuch kann vom jedem Beteiligten an den Imperator Caesar Augustus gerichtet werden.
    (4) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus verwirft die Ablehnung eines Iudex als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
    (6) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
    (7) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so muss vom Iudex Prior ein neuer Iudex anstelle des abgelehnten nominiert werden.
    ( 8 ) Ein Verfahren ist solange gestoppt bis das Gericht nur noch aus als unabhängig erkannten Iudices besteht.
    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren und Statthalter Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    "Es ist einfacher über Gesetzesänderungen zu diskutieren, wenn es bereits einen Vorschlag dazu gibt. Daher auch mein erster Entwurf zur Reform des Subpars Tertia. Relevant sind vor allem die Änderungen im neunten Paragraphen. In dieser Version wird bei Fällen in den Provinzen nicht zwischen zwischen Bürgern oder Peregrini unterschieden, wenn es darum geht Richter zu bestimmen. Ich halte es in Fällen von Peregrini nicht für notwendig noch einmal explizit andere Peregrini als mögliche Iudices zu benennen. Für die Position eines Iudex würde man sowieso nur die angesehensten Peregrini aussuchen. Aber diese werden sowieso zu den Decurionen ihrer Gemeinschaft gehören, entsprechend brauchen wir sie nicht noch einmal zu erwähnen. Ich bitte auch hier um Wortmeldungen oder Änderungsvorschläge."

  • Da die Entwürfe zum Teil wörtlich das umsetzten, was Macer spontan frei formuliert hatte, hatte er selbstverständlich keine Einwände dagegen, diese Sätze so wiederzufinden. Gesetze machen konnte offenbar doch ziemlich einfach sein. Statt einer Wortmeldung ließ er von seinem Platz daher nur ein deutliches Nicken und ein angedeutetes zustimmendes Applaudieren sehen.

  • Codex Iuridicialis
    Subpars Prima - Instanzen


    § 2 Iudicium Privatum
    (1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein Iudex vor.
    (2) In Rom und Italia wird der Iudex bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen wird der Iudex in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.


    § 3 Iudicium Publicum
    (1) Dem Iudicium Publicum sitzen ein Iudex Prior und zwei weitere Iudices vor.
    (2) Die Verhandlung führt der Iudex Prior.
    (2) In Rom und Italia werden die drei Iudices bei Fällen zwischen römischen Bürgern vom Praetor Urbanus bestimmt; bei solchen mit Beteiligung von Peregrini vom Praetor Peregrinus. In den Provinzen werden die drei Iudices in allen Fällen vom Statthalter bestimmt.
    (4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex
    (1) Für Fälle innerhalb von Rom oder Italia muss ein Iudex den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) In den Provinzen können neben Senatoren auch Equites oder Decurionen als Iudices bestimmt werden.
    (3) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (4) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
    (5) Die Grundsätze aus den ersten beiden Absätzen sind nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    § 10 Iudex Prior
    (1) Der Iudex Prior ist der Vorsitzende Richter des Iudiciums.
    (2) Der Iudex Prior leitet als solcher die Verhandlung.
    (3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
    (4) Der Iudex Prior sorgt für die Erhaltung von Würde und Ordnung des Iudiciums.


    § 11 Ausschluss als Richter
    (1) Ein Iudex ist von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
    1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
    2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist
    3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
    4. in der Sache als Ermittler oder als Advocatus des Klägers oder Angeklagten tätig gewesen ist.
    5. in der Sache als Zeuge vernommen ist.
    (2) Absatz 1 ist analog auf die Praetoren und Statthalter anzuwenden. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (3) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    § 12 Iudexverbot bei Verweis an höhere Instanzen
    (1) Ein Iudex, der bei einem Verfahren mitgewirkt hat, ist von der weiteren Mitwirkung bei der Entscheidung in dieser Sache bei einer höheren Instanz kraft Codex ausgeschlossen.
    (2) Ausgenommen hiervon sind die Praetoren und die Statthalter.


    § 13 Ablehnung von Iudices
    (1) Ein Iudex kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Iudexamtes kraft Codex ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit vom Imperator Caesar Augustus als solcher abgelehnt werden.
    (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Iudex zu rechtfertigen.
    (3) Ein Ablehnungsgesuch kann vom jedem Beteiligten an den Imperator Caesar Augustus gerichtet werden.
    (4) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus verwirft die Ablehnung eines Iudex als unzulässig, wenn ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
    (6) Der Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
    (7) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so muss vom Iudex Prior ein neuer Iudex anstelle des abgelehnten nominiert werden.
    ( 8 ) Ein Verfahren ist solange gestoppt bis das Gericht nur noch aus als unabhängig erkannten Iudices besteht.
    (9) Die Absätze 1-8 finden analog auf die Praetoren und Statthalter Anwendung. Die Position eines ausgeschlossen Praetors oder Statthalters ist von einem durch den Imperator Caesar Augustus zu nominierenden Iudex auszuführen. Iudex Prior ist, wenn vorhanden der verbliebene Praetor.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus ist in seiner Funktion als Oberster Richter ausdrücklich von obigen Auflagen ausgenommen.


    "Wenn es keine Einwände gibt, dann würde ich die Consuln bitten eine Abstimmung zu meinem letzten Vorschlag einzuleiten."

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