Tabularium - Das Archiv der Curia Provincialis


  • Lex de administratione Provinciae Italiae


    Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und das Recht für die Einwohner der Provinz Italia mit Ausnahme der Stadt Rom.


    Über die Einteilung der Provinz
    Die Provinz ist unterteilt in die Regiones Italia, Sicilia, Corsica, Sardinia, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae und Alpes Maritimae. Das Land jeder Regio ist in Territorien unterteilt, in denen genau eine Stadt liegt, die dieses Territorium verwaltet. Alles Land, welches nicht einer Stadt zugeteilt ist, ist kaiserliche Domäne.


    Über die Curia und die Regiones
    Jeder Stadt ist es gestattet, Vertreter zu benennen, die gemeinsam die Curia der Provinz bilden. Die Zahl der Vertreter ist von der Zahl der Einwohner der Stadt abhängig und ist vor jeder Wahl vom Kaiser zu erfragen. Diese Vertreter müssen über das Römische Bürgerrecht verfügen.
    Die Curia muss einmal alle vier Monate per Wahl für jede Regio einen Comes bestimmen, der gegenüber dem Kaiser als oberster Vertreter dieser Regio gilt. Kommt die Curia zu keiner Entscheidung, bestimmt der Kaiser einen Comes. Es ist dem Comes gestattet, zu seiner Unterstützung Magistri Scriniorum zu ernennen oder durch Wahl bestimmen zu lassen. Die Comites sowie die Magistri Scriniorum müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein.


    Über die Städte
    Es ist den Bürgern mit Bürgerrecht einer jeden Stadt gestattet, einmal alle vier Monate Wahlen abzuhalten, um zwei Duumvirn zu bestimmen, die die Stadt und ihr Territorium verwalten. Es ist den Duumvirn gestattet, lokale Magistrate zu ernennen oder wählen zu lassen, denen sie in der Stadt und ihrem Territorium Amtsgewalten übertragen können. Die Leitung der Wahl und die Bekanntgabe des Ergebnisses ist die jeweils letzte Amtshandlung in der Amtszeit eines Duumvirn. Der Comes überwacht die Durchführung der Wahlen, hat aber keinen Einfluss auf die Menge der aufgestellten Kandidaten oder den Wahltermin zu nehmen. Die Bürger einer Stadt können ihn jedoch ausdrücklich mit der Leitung der Wahl und der Festlegung des Wahltermins beauftragen, wenn sie dies mehrheitlich wünschen. Die Kandidaten für die obig genannten Ämter müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein.


    Über die Sicherheit und das Recht
    Die Duumvirn üben das Marktrecht in ihrer Stadt aus oder können es städtischen Magistraten übertragen. Zur Ausübung der Polizeigewalt ernennt der Kaiser in jeder Regio einen Regionarius und für die Überwachung der Häfen einen Praefectus Portuensis. Auch kann er dem Regionarius zur Unterstützung Centuriones Statorum zur Seite stellen. Die Befugnisse der genannten militärischen Beamten der Regio Italia erstrecken sich über den gesamten Bereich der Regio abzüglich derer der Stadt Roms. Im italischen Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt üben sowohl die genannten militärischen Beamten, als auch die Stadtrömischen Einheiten diese Funktion aus.


  • GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die curia provincialis Italica.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Kurie umfasst die Vollmitglieder, die dem ordo decurionum angehören, und die, die gemäß der lex de administratione provinciae Italiae gewählt werden, sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.
    (2) Vollmitglieder des ordo decurionum besetzen dabei die den Städten zugewiesenen Plätze, wobei mindestens ein aktiver Magistrat der Stadt in der Kurie vertreten sein muss.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die curia provincialis führt der von den Vollmitgliedern der curia provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte princeps curiae.
    (2) Der princeps curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Kurie (gemäß §8 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem princeps curiae wählen die Vollmitglieder der curia provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den vicarius principis curiae.
    (2) Der vicarius principis curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des princeps curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des princeps curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der vicarius principis curiae ebenfalls den Vorsitz der Kurie, wiederum bis zur Rückkehr des princeps curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der curia provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der princeps curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzern der Kurie das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der curia provincialis einer vom princeps curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der princeps curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der princeps curiae anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der curia provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines decretum curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Kurie kann zwei verschiedene decreta beschließen: decreta provincialia (D.P.) und decreta curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Kurie; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle decreta das gleiche:
    (a) Der Entwurf eines decretum provinciale wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des ordo decurionum vorgelegt.
    (b) Der Entwurf eines decretum curiae wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Vollmitglied vorgelegt.
    (c) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der curia provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Kurie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der princeps curiae die Diskussion.
    (d) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Dekret es sich handelt.
    (e) Erreicht das Dekret die erforderliche Mehrheit, muss es vom princeps curiae ausgefertigt und durch Aushang in der curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Kurie scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die curia provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Kurienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der sodales curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Kurienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der curia provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom princeps curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Kurienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der princeps curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb von drei Tagen nicht nach, kann es vom princeps curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der curia provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Kurie fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat.
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines decretum curiae.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines decretum curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Kurie und die Promulgation durch den princeps curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein decretum provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die curia provincialis mit 60% Mehrheit per decretum provinciale ihre Aufhebung beschließt.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der provincia Italia gelten, untergeordnet.


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    ERGEHT FOLGENDES DECRETA CURIAE


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM XIX KAL SEP DCCCLVI A.U.C.
    (14.8.2006/103 n.Chr.)


    Folgenden Personen wird der Beisitzerstatus in der Curia Provincialis Italia eingeräumt:


    Senator Gaius Octavius Victor
    Senator Marcus Vinicius Hungaricus
    Gaius Caecilius Crassus
    Vibius Valerius Victor




    Titus Octavius Dio
    Princeps Curiae Curia Provincialis Italia

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