Satzung

  • "Werte Senatoren, wie angekündigt, habe ich, mit einigen Helfern eine Satzung für den Senat entworfen.
    Ihr wisst ich liebe es ordentlich und strukturiert, also bekommt nicht gleich einen Schock, denn diese Satzung, würde die Arbeit des Senates deutlich mehr regeln."



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    Satzung


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    Satzung des Senats
    Inhaltsverzeichnis:


    § 1. Geltungsbereich
    § 2. Konstituierung des Senats
    § 3. Mitglieder des Senats
    § 3a. Rechte und Pflichten der Senatsmitglieder
    § 4. Auskunftspersonen und / oder Fachleute
    § 5. Sitzungen
    § 6. Einberufung von Sitzungen
    § 7. Tagesordnung
    § 8. Leitung der Sitzungen, Aufgaben des Princeps Senatus
    § 9. Berichterstattung und Auskünfte
    § 10. Debatte
    § 11. Anträge
    § 12. Beschlusserfordernisse
    § 13. Befangenheit
    § 14. Abstimmung
    § 15. Sondervotum (votum separatum)
    § 16. Sitzungsprotokoll
    § 17. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen
    § 18. Arbeitsgruppen
    § 19. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte des Princeps Senatus
    § 20. Abberufung des Princeps Senatus, der Stellvertreter und von Mitgliedern
    § 21. Änderung der Satzung
    § 22. Überreichung der Satzung an neue Mitglieder
    § 23. Inkrafttreten


    § 1. Geltungsbereich


    Diese Satzung gilt für den Senat des Imperium Romanums unter Imperator Caesar Augustus LUCIUS ULPIUS IULIANUS DIVI TRAIANI FILIUS.


    § 2. Konstituierung des Senats


    (1) Die konstituierende Sitzung des Senats wird vom Imperator Caesar Augustus einberufen und bis einschließlich der Wahlen gemäß Abs. 2 geleitet. Für die Dauer der Konstituierung ist sofort ein Schriftführer (Scriba) zu wählen.


    (2) In der konstituierenden Sitzung wählt der Senat den Princeps Senatus, stellt seinen Stellvertreter gemäß Codex Universalis Pars Septima §57 fest, den Scriba sowie dessen Stellvertreter aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode des Senats.


    (3) Der Princeps Senatus übernimmt unmittelbar nach den Wahlen den Vorsitz.


    (4) Die Tagesordnung (§ 7) der konstituierenden Sitzung kann auch Tagesordnungspunkte enthalten, die über die eigentliche Konstituierung hinausgehen. Sie können erst nach der Wahl des Princeps Senatus abgehandelt werden.


    § 3. Mitglieder / Personengruppen des Senats


    (1) Gemäß §10 des Codex Universalis Pars Prima, sind alle Bürger des Imperium Romanum, die den Stand des Ordo Senatorius innehaben, Mitglieder des Senats.


    (2) Zusätzlich befinden sich im Senat als Beisitzer der Imperator Caesar Augustus, die Augusta und der Tribunus Plebis.


    (3) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.


    § 3a. Rechte und Pflichten der Senatsmitglieder


    (1) Mitglieder des Senats haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des Senats und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen, die bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden; dies gilt auch im Fall einer Stimmübertragung. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Princeps Senatus unter Angabe stichhaltiger Gründe spätestens bis zum Beginn der Sitzung schriftlich bekannt zugeben. Die Gründe der Verhinderung sind von dem Princeps Senatus zu prüfen und er hat über
    die Zulassung einer Stimmübertragung bzw. Stellvertretung zu entscheiden.


    (2) Die Mitglieder des Senats, ebenso die beratenden Mitglieder sowie Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.


    (3) Die Mitglieder des Senats können ihre Stimme bei begründeter Verhinderung für eine Sitzung oder Teile davon einem anderen
    Mitglied des Senats, das dieselbe Personengruppe vertritt, also ordentliches oder beratendes Mitglied, übertragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Eine dauernde Verhinderung liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass das Mitglied des Senats in mehr als einer Sitzung abwesend sein wird. Ein Mitglied kann während einer Sitzung insgesamt nur maximal zwei Stimmen führen.


    (4) Ist im Senat eine Personengruppe nur durch maximal drei Mitglieder vertreten, so kann jedes Mitglied seine Stimme im Verhinderungsfall einem Ersatzmitglied aus der Personengruppe, der das verhinderte Mitglied angehört, übertragen.


    (5) Jedes Mitglied des Senats hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in jene Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und eine Kopie anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung oder Entscheidung in die Kompetenz des Senats fallen.


    § 4. Auskunftspersonen und / oder Fachleute


    1. Der Senat kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.


    2. Ebenso wie der Princeps Senatus kann jedes Mitglied des Senats nach Versendung der vorläufigen Tagesordnung bzw. mit der Anmeldung eines Tagesordnungspunktes bei dem Princeps Senatus die Ladung von Auskunftspersonen und / oder Fachleuten beantragen.


    3. Der Antrag auf Beiziehung von Auskunftspersonen und / oder Fachleuten ist spätestens zu Beginn der jeweiligen Sitzung des Senats zu prüfen und mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden.


    § 5. Sitzungen


    (1) Die Beratung und Beschlussfassung des Senats erfolgt mit Ausnahme von Abstimmungen im Umlaufweg in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen.


    (2) Ordentliche Sitzungen dienen vornehmlich der Erledigung der laufenden Geschäfte.


    (3) Außerordentliche Sitzungen finden aus besonderen Anlässen oder zur Behandlung dringlicher Angelegenheiten statt.


    § 6. Einberufung von Sitzungen


    (1) Der Senat wird von dem Princeps Senatus zu seinen Sitzungen einberufen.


    (2) Der Princeps Senatus kann jederzeit eine ordentliche Sitzung einberufen.


    (3) Der Termin einer Sitzung ist den Mitgliedern des Senats 7 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Ergibt sich durch gegebenen Fristenlauf die Notwendigkeit, so kann eine Ladung auch 5 Tage vor der Sitzung erfolgen; in diesem Falle hat der Princeps Senatus dies in der Einladung zu begründen.


    (4) Eine Sitzung des Senats ist von dem Princeps Senatus zum frühest möglichen Termin, zumindest aber innerhalb von 5 Tagen, einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Senats oder alle Mitglieder einer im Senat vertretenen Personengruppe schriftlich unter Beifügung einer Vorlage zur Tagesordnung verlangen (außerordentliche Sitzung).


    (5) Den Mitgliedern sind 5 Tage vor der Sitzung bekannt zu geben und im Büro des Princeps Senatus zusammen mit den Unterlagen zur Tagesordnung zur Einsichtnahme aufzulegen:


    1. Datum, Zeit und falls nicht in der Curia stattfindend, Ort der Sitzung;


    2. Vorschlag zur Tagesordnung;


    3. allfällige Vorschläge für Auskunftspersonen und/oder Fachleute.


    (6) Die Sitzungen des Senats sind nicht öffentlich.


    § 7. Tagesordnung


    (1) Die Tagesordnung wird durch die den Princeps Senatus, im Falle seiner Verhinderung gemäß Stellvertretungsregelung durch den Stellvertreter unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern eingebrachten Tagesordnungspunkte gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung erstellt.


    (2) Die Tagesordnung einer ordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:


    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;


    2. Genehmigung der Tagesordnung;


    3. Mitteilung über oder Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;


    4. Bericht des Princeps Senatus (insbesondere über dringliche Erledigungen), Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;


    5. Berichte von Mitgliedern des Senats (insbesondere der LeiterInnen von Arbeitsgruppen) Anfragen, Anregungen und Vorschläge dazu;


    6. Allfälliges.


    (3) die Tagesordnung einer außerordentlichen Sitzung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:


    1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit;


    2. Genehmigung der Tagesordnung;


    3. Allfälliges.


    (4) Alle weiteren Tagesordnungspunkte sind so zu präzisieren, dass eindeutig zu erkennen ist, was den Gegenstand der Verhandlung bilden wird und wer Antragsteller ist. Der Antragsteller ist als Berichterstatter für den entsprechenden Tagesordnungspunkt vorzusehen.


    (5) Unter dem Tagesordnungspunkt "Genehmigung der Tagesordnung" können


    1. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden;


    2. Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung abgesetzt werden;


    3. weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.


    (6) Die gemäß § 6 Abs. 5 vorgeschlagene Tagesordnung außerordentlicher Sitzungen darf nicht geändert werden.


    (7) Unter den Tagesordnungspunkten "Berichte" und "Allfälliges" dürfen Beschlüsse nicht gefasst werden; unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen schon behandelte Tagesordnungspunkte nicht wieder aufgenommen werden.


    § 8. Leitung der Sitzungen, Aufgaben des Princeps Senatus


    (1) Die Sitzung des Senats ist, wenn von dieser Satzung nicht anders bestimmt, von dem Princeps Senatus, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter zu leiten. Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare Mitglied des Senats gemäß §57 Codex Universalis Pars Septima die Geschäfte des Princeps Senatus.


    (2) Der Princeps Senatus eröffnet und schließt die Sitzung, ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Wahrung der Satzung in der Sitzung. Er erteilt das Wort, ruft "zur Sache" und "zur Ordnung". Er stellt die Beschlussfähigkeit fest, prüft die Vertretung von verhinderten Mitgliedern, bringt Anträge zur Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmungen fest.


    (3) Der Princeps Senatus hat bei gegebenem Anlass, jedenfalls aber zu Beginn einer Funktionsperiode, auf die Pflicht aller Mitglieder wie auch der Auskunftspersonen und / oder Fachleute des Kollegialorgans zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinzuweisen.


    (4) Vor Abschluss eines Tagesordnungspunktes hat der Princeps Senatus festzustellen, ob noch Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt vorliegen.


    (5) Der Princeps Senatus kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.


    (6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten kann von allen Angehörigen einer Personengruppe verlangt werden.


    (7) Der Senat kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen,


    1. die Sitzung für die Dauer von längstens 60 Minuten zu unterbrechen;


    2. einen oder mehrere Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung zu vertagen.


    (8) Der Princeps Senatus gibt vor Beginn der Sitzung, möglichst aber schon in der Einladung, die vorgesehen Dauer der Sitzung bekannt.


    § 9. Berichterstattung und Auskünfte


    Der Princeps Senatus hat zu Beginn jeder Sitzung des Senats in jedem Fall, wenn die betreffende Angelegenheit nicht


    Gegenstand eines eigenen Tagesordnungspunktes ist, zu berichten über:


    1. die Führung der laufenden Geschäfte;


    2. die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegialorgans;


    3. Mitteilungen der zuständigen Ämter;


    4. die Erledigung dringlicher Angelegenheiten;


    5. das Ergebnis von Abstimmungen im Umlaufwege;


    6. außenwirksame Aktivitäten.


    § 10. Debatte


    (1) Zu jedem Tagsordnungspunkt wird von dem Princeps Senatus oder demjenigen, der den Tagesordnungspunkt beantragt hat, kurz Bericht erstattet. Ebenso sind jeweilige schriftliche Unterlagen allen Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.


    (2) Nach jedem Bericht und nach jedem Antrag eröffnet der Princeps Senatus die Debatte.


    (3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Der Princeps Senatus erteilt den Mitgliedern des Senats das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.


    (4) "Ad-hoc"-Wortmeldungen dürfen nur kurze Tatsachenberichtigungen enthalten und sind vom Princeps Senatus außerhalb der Liste der Redner sofort zuzulassen.


    (5) Bei Wortmeldungen "zur Satzung" ist nach Abschluss der laufenden Wortmeldung das Wort zur Satzung zu erteilen. Solche Wortmeldungen dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf Verfahrensfragen beziehen (§ 11 Abs. 5 und 6).


    (6) Der Senat kann eine Beschränkung der Redezeit pro Person beschließen.


    § 11. Anträge


    (1) Anträge sind zu unterscheiden in:


    1. Anträge zur Sache;


    2. Anträge zum Verfahren.


    (2) Anträge sind so zu stellen, dass darüber mit "ja" oder "nein" abgestimmt werden kann.


    (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Senats kann, wenn es am Wort ist, zu dem in Verhandlung stehenden Tagesordnungspunkt Anträge stellen und eigene Anträge abändern oder zurückziehen (weiterer Antrag).


    (4) Anträge zum Verfahren können jederzeit mit dem Ruf "zur Satzung" eingebracht werden. Über sie ist sofort nach Beendigung der laufenden Wortmeldung abzustimmen.


    (5) Anträge zum Verfahren dürfen sich nicht auf den Gegenstand des Tagesordnungspunktes selbst, sondern nur auf das Verfahren beziehen. Anträge zum Verfahren sind:


    1. Antrag auf Beschränkung und Aufhebung der Beschränkung der Redezeit;


    2. Antrag auf Schluss der Liste der Redner; im positiven Falle ist die noch offene Rednerliste zu verlesen;


    3. Antrag auf Vertagung von Tagesordnungspunkten;


    4. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; dazu ist eine Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder der anwesenden Gesamtheit einer Personengruppe erforderlich. Es dürfen maximal 3 Anträge auf Sitzungsunterbrechung im Gesamtzeitausmaß von maximal 90 Minuten je Sitzungstermin gestellt werden.


    5. Antrag auf geheime Abstimmung (§ 14 Abs. 5);


    6. Auslegung der Satzung.


    § 12. Beschlusserfordernisse


    (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder und der die Mitglieder vertretenden Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist.


    (2) Der Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf ihn entfallen; Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.


    (3) Erfolgt zur Verhandlung eines Tagesordnungspunktes, bei dem offen abzustimmen wäre, auf Anfrage des Princeps Senatus keine Wortmeldung oder verlangt keines der anwesenden Mitglieder eine Abstimmung, gilt der Antrag (Bericht) als im Sinne des Antragstellers (des Berichterstatters) einstimmig angenommen.


    § 13. Befangenheit


    (1) Jedes Mitglied des Senats hat sich im Verfahren (Rechtsmittelverfahren), wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in vorangegangenen Instanzen mitgewirkt hat, wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 zu veranlassen.


    (2) Befangenheit liegt weiter für jedes Mitglied vor, wenn eine Angelegenheit behandelt wird, die seine persönlichen Verhältnisse oder die eines nahen Angehörigen betrifft oder sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Im Zweifel entscheidet der Senat über Antrag eines Mitglieds.


    (3) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen. Im Falle der Ausübung zweier Stimmrechte aufgrund von Stimmübertragung hat sich das befangene Mitglied beider Stimmen zu enthalten.


    (4) In Angelegenheiten eines befangenen Mitgliedes ist stets geheim abzustimmen.


    § 14. Abstimmung


    (1) Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge, in der sie eingebracht worden sind. Der Senat kann die Reihenfolge beschlussmäßig abändern. Über Anträge zum Verfahren ist jedoch sofort nach deren Einbringen abzustimmen.


    (2) Der Princeps Senatus hat vor der Abstimmung die Anträge und die Reihenfolge, in der über sie abgestimmt wird, bekannt zugeben.


    (3) Die Abstimmung erfolgt offen oder geheim durch Handzeichen.


    (4) Geheim ist abzustimmen, wenn einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzustimmen.


    (5) Außer in den in Abs. 4 vorgesehenen Fällen ist offen abzustimmen.


    (6) Die Zählung der Stimmen obliegt dem Princeps Senatus. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von dem Princeps Senatus unter Beobachtung jeweils eines Mitgliedes aus jeder Personengruppe durchzuführen.


    (7) Der Princeps Senatus hat unmittelbar nach der Durchführung der Abstimmung und Auszählung der Stimmen das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.


    (8) Über Anträge, die sich zu einem bereits gefassten Beschluss der laufenden Sitzung so verhalten, dass es keine Möglichkeit gibt, den Antragsinhalt neben dem Beschlussinhalt zu verwirklichen, darf nicht abgestimmt werden.


    (9) Bei einem Antrag, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen zu begründenden Beschluss zur Folge hat, ist über den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe gesondert abzustimmen.


    § 15. Sondervotum (votum separatum)


    (1) Jedes Mitglied des Senats kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Anwesende Mitglieder des Kollegialorgans können sich dem Sondervotum anschließen.


    (2) Ein Sondervotum muss noch in der Sitzung begründet werden. Die Begründung ist zumindest stichwortartig im Protokoll festzuhalten.


    (3) Das Sondervotum ist spätestens 3 Tage nach der Sitzung bei dem Princeps Senatus schriftlich ausgefertigt einzubringen. Das Sondervotum wird dem Protokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.


    (4) Sondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Beschlüssen, die der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.


    § 16. Sitzungsprotokoll


    (1) Über jede Sitzung des Senats ist ein Protokoll anzufertigen.


    (2) Für die Unterstützung des Scriba trifft die Verwaltung auf Wunsch des Princeps Senatus Vorsorge.


    (3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:


    1. Bezeichnung als Protokoll und des Kollegialorgans/Senats;


    2. Datum und Ort, Beginn und Ende der Sitzung;


    3. die Namen der anwesenden Mitglieder, die die Mitglieder ersetzenden Ersatzmitglieder und Auskunftspersonen und / oder Fachleute;


    4. die Namen der entschuldigt und der nicht-entschuldigt abwesenden Mitglieder;


    5. die Stimmübertragungen;


    6. Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung des bzw. Mitteilung über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung;


    7. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;


    8. die endgültige Tagesordnung;


    9. alle Anträge und Beschlüsse;


    10. die Ergebnisse der Abstimmungen, auf Verlangen gemäß § 14 Abs. 7 die Prostimmen, Gegenstimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen;


    11. Protokollerklärungen und Sondervoten;


    12. der Inhalt der Debatte, soweit dies zum Verständnis der Beschlüsse notwendig ist;


    13. die Namen der an der Debatte Teilnehmenden (Wortmeldungen).


    Dem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen, schriftliche Anträge, Berichte, Anfragen, Entschuldigungen, Stimmübertragungen, etc. sowie die schriftliche Ausführung von Sondervoten als Beilagen beizufügen.


    (4) Jedes Mitglied des Senats ist berechtigt, die wörtliche Protokollierung einzelner eigener Ausführungen zu verlangen. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, Erklärungen eines anderen Mitglieds zu Protokoll nehmen zu lassen; erhebt auch nur ein Mitglied des Senats dagegen Widerspruch, entscheidet der Senat durch Beschluss.


    (5) Die Reinschrift des Protokolls ist innerhalb von 10 Tagen anzufertigen, von dem Princeps Senatus und von dem Scriba zu unterfertigen, an alle Mitglieder des Senats zu versenden und jedenfalls im entsprechenden Büro aufzulegen. Ein allfälliger Widerspruch ist innerhalb von 3 Tagen schriftlich bei dem Princeps Senatus einzubringen.


    (6) Erfolgt gegen das Protokoll während der Zeit zur Einsichtnahme bzw. innerhalb von 3 Tagen nach Absendedatum des Protokolls an die Mitglieder des Senats kein schriftlicher Widerspruch durch ein bei dieser Sitzung anwesendes, antragsberechtigtes Mitglied des Senats, so gilt das Protokoll als genehmigt.


    (7) Ein fristgerecht eingebrachter Widerspruch gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung des Senats zu behandeln.


    (8) Jedes Mitglied des Senats ist berechtigt, jederzeit in die Protokolle über die Sitzungen des Senats Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Kopien herzustellen.


    (9) Die Originalprotokolle sind zusammen mit den Beilagen von dem Princeps Senatus aufzubewahren und allenfalls dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Originalprotokolle zusammen mit den Beilagen sind nach Ablauf der folgenden Amtszeit dem Archiv zu übergeben.


    (10) Beschlüsse aus genehmigten Protokollen sind, soweit sie nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ehestmöglich auf dem Forum zu veröffentlichen.


    § 17. Tagesordnungspunkte: Wiederaufnahme, Aussetzung, Fristen


    (1) Ein durch Beschluss erledigter Tagesordnungspunkt ist wieder aufzunehmen, wenn


    1. der Beschluss tatsächlich undurchführbar ist;


    2. der Beschluss an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet;


    3. das Kollegialorgan / der Senat nicht richtig zusammengesetzt war.


    (2) Sofern niemanden aus einem Beschluss ein Recht erwachsen ist, kann ein Tagesordnungspunkt durch Beschluss wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorgelegt werden können, die für sich allein oder in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen eine andere Entscheidung hätten herbeiführen können.


    § 18. Arbeitsgruppen


    (1) Der Senat kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände nichtständige Arbeitsgruppen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senat einsetzen.


    (2) Der Senat setzt die Größe der Arbeitsgruppen fest. Jede im Senat vertretene Personengruppe hat das Recht mit mindestens einem Mitglied vertreten zu sein. Personengruppen können auf ihre Vertretung aber ganz oder teilweise verzichten.


    (3) Die Nominierung der Arbeitsgruppen-Mitglieder erfolgt durch die dem Senat angehörenden Mitglieder der jeweiligen Personengruppe.


    (4) Die konstituierende Sitzung der eingesetzten Arbeitsgruppe ist von dem Princeps Senatus einzuberufen. Für die Leitung der Arbeitsgruppe ist § 8 Abs 1 der Satzung des Senats sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag eines Mitglieds der Arbeitsgruppe hat eine Wahl über den Leiter der Arbeitsgruppe zu erfolgen.


    § 19. Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte des Princeps Senatus


    (1) Der Princeps Senatus ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse des Senats gebunden, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.


    (2) Zu den Obliegenheiten des Princeps Senatus gehören:


    1. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Senats;


    2. die Vollziehung der Beschlüsse des Senats;


    3. die Aussetzung der Beschlüsse des Senats, wenn diese nach Auffassung des Princeps Senatus im Widerspruch zu den Gesetzen und Verordnungen (der Satzung) stehen;


    4. die selbständige Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d.h. alle unverzüglich und ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlaufwege erledigt werden können, bzw. bei Gefahr in Verzug;


    5. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses des Senats;


    6. die Vertretung des Senats nach außen.


    (3) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften des Princeps Senatus gehören, entscheidet im Zweifelsfall der Senat oder der Imperator Caesar Augustus.


    § 20. Abberufung des Princeps Senatus, des Stellvertreters und von Mitgliedern


    Für die Abberufung des Princeps Senatus vor Ablauf der Funktionsperiode ist der Senat zuständig. Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des Princeps Senatus zum ehest möglichen Zeitpunkt anzuberaumen.


    (1) Die Abberufung auf Antrag kann erfolgen, wenn der Princeps Senatus seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässig hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen und der diesbezügliche Antrag bei Einberufung der Sitzung des Senats in der Tagesordnung bereits enthalten war.


    (2) Für die Abberufung von Mitgliedern des Senats während einer Funktionsperiode ist der Senat zuständig. Der Nachweis der
    ordnungsgemäßen Abberufung ist unter Beilage des Protokolls der Abberufungsversammlung dem Princeps Senatus fristgerecht bekannt zu geben. Für die Abberufung gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.


    § 21. Änderung der Satzung


    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung sind in einer Sitzung möglich, auf deren Tagesordnung bei Einladung zur Sitzung dies als eigener Tagesordnungspunkt vorgesehen und inhaltlich umrissen war.


    § 22. Überreichung der Satzung an neue Mitglieder


    Der Princeps Senatus hat jedem Mitglied des Senats ein Exemplar der Satzung zu überreichen.


    § 23. Inkrafttreten


    Diese erlassene Satzung wurde vom Senat beschlossen und ... kundgemacht. Am Tage nach der Veröffentlichung ... tritt die beschlossene Satzung in Kraft.


    Der Princeps Senatus:
    Cicero Octavius Anton


    *****************


    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • Ich würde sagen SimOn ist in diesem Thread aufgehoben, er ist zu wichtig. Zunächst würde ich es „Geschäftsordnung“ nennen.


    § 1 Geltungsbereich
    Diese Satzung gilt für den Senat des Imperium Romanums unter Imperator Caesar Augustus LUCIUS ULPIUS IULIANUS DIVI TRAIANI FILIUS.
    In der Formulierung würde sie beim Tod des Kaisers sofort die Gültigkeit verlieren und gerade dann sollte der Senat doch funktionieren, oder?


    § 3a Rechte und Pflichten der Senatsmitglieder
    (1) Mitglieder des Senats haben das Recht und die Pflicht, an der Willensbildung des Senats und an dessen Sitzungen teilzunehmen. Diese Verpflichtung geht den anderen dienstlichen Verpflichtungen, die bestehen, voran. Sie sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden; dies gilt auch im Fall einer Stimmübertragung. Eine Verhinderung an der Sitzungsteilnahme ist dem Princeps Senatus unter Angabe stichhaltiger Gründe spätestens bis zum Beginn der Sitzung schriftlich bekannt zugeben. Die Gründe der Verhinderung sind von dem Princeps Senatus zu prüfen und er hat über die Zulassung einer Stimmübertragung bzw. Stellvertretung zu entscheiden.
    Also sei festgestellt, dass es nun also umgesetzt werden soll, dass der Senat fixe Sitzungen zu fixen Terminen haben wird, zu denen alle anzureisen haben? Ist das so korrekt und allgemein gewollt? Es sollte dem Kaiser als Oberbefehlshaber aber schon erlaubt sein, einen Legatus Legionis mit dem er im Felde steht vom Senat abmelden zu können.


    (2) Die Mitglieder des Senats, ebenso die beratenden Mitglieder sowie Auskunftspersonen sind zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.
    Setzt das nicht wieder das Generalschweigen in Kraft um das es neulich ging?


    (3) Die Mitglieder des Senats können ihre Stimme bei begründeter Verhinderung für eine Sitzung oder Teile davon einem anderen Mitglied des Senats, das dieselbe Personengruppe vertritt,
    Hm? Welche Personengruppe?


    (4) Ist im Senat eine Personengruppe nur durch maximal drei Mitglieder vertreten, so kann jedes Mitglied seine Stimme im Verhinderungsfall einem Ersatzmitglied aus der Personengruppe, der das verhinderte Mitglied angehört, übertragen.
    Personengruppe?


    (5) Jedes Mitglied des Senats hat in Ausübung seiner Funktion das Recht, in jene Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und eine Kopie anzufertigen, die Angelegenheiten betreffen, deren Behandlung oder Entscheidung in die Kompetenz des Senats fallen.
    Wo ist definiert WAS den Senat angeht?


    § 4 Auskunftspersonen und / oder Fachleute
    1. Der Senat kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratung Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht und sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
    Nur Verschwiegenheit reicht. :D
    Das heißt aber auch, dass nach kurzer Zeit fast jeder hier im Senat war, denn Fachleute kann man ja für fast alles holen, die bekommen dann den Code und so ist nach kurzer Zeit alles aus dem Senat allgemein bekannt. Will man das?


    (5) Den Mitgliedern sind 5 Tage vor der Sitzung bekannt zu geben und im Büro des Princeps Senatus
    Das ist kein Forenantrag, oder? :D


    (insbesondere der >LeiterInnen< von Arbeitsgruppen)
    Sind wir jetzt auch schon soweit? :rolleyes:


    (1) Die Sitzung des Senats ist, wenn von dieser Satzung nicht anders bestimmt, von dem Princeps Senatus, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter zu leiten.
    Also ist dieser Stellvertreter anders zu bekommen als bisher? Kauft man dem im Sack mit dem PS mit oder wie?


    Bei Verhinderung der Vorgenannten führt das an Lebensjahren älteste für den Vorsitz wählbare Mitglied
    Wie heißt es so schön, „aus tatsächlichen Gründen unmöglich“. Warum vom bisherigen abweichen, dass der dienstälteste Senator Stellvertreter ist?


    (3) … und / oder Fachleute des Kollegialorgans …
    Wat dat dann?


    (5) Der Princeps Senatus kann die Sitzung für die Dauer von längstens 30 Minuten unterbrechen.
    (6) Eine Sitzungsunterbrechung von längstens 60 Minuten kann von allen Angehörigen einer Personengruppe verlangt werden.
    Es soll sogar in die Minuten gehen?


    3. Mitteilungen der zuständigen Ämter;
    Wer ist das?


    (3) Die Beratungen erfolgen in freier Aussprache. Der Princeps Senatus erteilt den Mitgliedern des Senats das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
    Ernsthaft?


    (6) Der Senat kann eine Beschränkung der Redezeit pro Person beschließen.
    Wie macht man das in einem Forum?


    § 13 Befangenheit
    (1) Jedes Mitglied des Senats hat sich im Verfahren (Rechtsmittelverfahren), wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in vorangegangenen Instanzen mitgewirkt hat, wegen Befangenheit der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung gemäß § 3 Abs. 3 zu veranlassen.
    Welcher Bescheid, welche vorhergegangen Instanzen? Provinzcurien? Dort können Senatoren gar nicht drin sein. Und selber stimmen dürften sie nicht, aber ihre Stimme weiterreichen, die dann logischer Weise so ausfällt wie sie es wollen, ergo könnten sie auch gleich selber stimmen.


    (3) Das befangene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen und hat für die Dauer der Verhandlung über diesen Gegenstand den Sitzungsraum zu verlassen.
    Wird dem dann für 20 Minuten das Codewort, was man ändern müsste vorenthalten? Oder wie?


    § 14 Abstimmung
    (3) Die Abstimmung erfolgt offen oder geheim durch Handzeichen.
    :huh:


    (4) Geheim ist abzustimmen, wenn einer der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. In Angelegenheiten, die ein Mitglied oder anwesendes Ersatzmitglied persönlich betreffen, ist jedenfalls geheim abzustimmen.
    Wie wird praktisch geheim abgestimmt? PN?


    (6) Die Zählung der Stimmen obliegt dem Princeps Senatus. Die Auszählung der Stimmen bei geheimer Abstimmung ist von dem Princeps Senatus unter Beobachtung jeweils eines Mitgliedes aus jeder Personengruppe durchzuführen.
    Wie geht das in einem Forum?


    § 15 Sondervotum (votum separatum)
    (1) Jedes Mitglied des Senats kann gegen einen Beschluss, dem es nicht zugestimmt hat, ein Sondervotum spätestens bis zum Ende der Sitzung einlegen. Anwesende Mitglieder des Kollegialorgans können sich dem Sondervotum anschließen.
    (2) Ein Sondervotum muss noch in der Sitzung begründet werden. Die Begründung ist zumindest stichwortartig im Protokoll festzuhalten.
    (3) Das Sondervotum ist spätestens 3 Tage nach der Sitzung bei dem Princeps Senatus schriftlich ausgefertigt einzubringen. Das Sondervotum wird dem Protokoll beigefügt. Wird ein angemeldetes Sondervotum nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingebracht, gilt es als zurückgezogen.
    (4) Sondervoten werden, sofern es die Verschwiegenheitspflicht zulässt, bei der Weiterleitung von Beschlüssen, die der Veröffentlichung zugeführt werden sollen, beigefügt.
    Frage: was ist ein Sondervotum?


    § 16 Sitzungsprotokoll
    (3) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
    Dem Protokoll sind jedenfalls Tischvorlagen,
    Tischvorlagen wären dann praktisch bei uns eine Ausweitung der TO so weit man will, oder nicht?


    § 18 Arbeitsgruppen
    (1) Der Senat kann zur Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände nichtständige Arbeitsgruppen aus Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Senat einsetzen.
    Wieder neue Foren?


    § 19 Durchführung von Beschlüssen, selbständige Geschäfte des Princeps Senatus
    (2) Zu den Obliegenheiten des Princeps Senatus gehören:
    1. die Besorgung der laufenden Geschäfte des Senats;
    Die wären?


    2. die Vollziehung der Beschlüsse des Senats;
    Wie macht er das?


    3. die Aussetzung der Beschlüsse des Senats, wenn diese nach Auffassung des Princeps Senatus im Widerspruch zu den Gesetzen und Verordnungen (der Satzung) stehen;
    Verordnungen gibt es bei uns noch gar nicht als mögliche Rechtsnorm.


    5. die selbständige Erledigung von Angelegenheiten auf Grundlage eines Beschlusses des Senats;
    Carte blanche der Legislative auch Exekutive zu sein?


    (3) Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften des Princeps Senatus gehören, entscheidet im Zweifelsfall der Senat oder der Imperator Caesar Augustus.
    Was wäre bei Widerspruch der beiden?


    § 20 Abberufung des Princeps Senatus, des Stellvertreters und von Mitgliedern
    Für die Abberufung des Princeps Senatus vor Ablauf der Funktionsperiode ist der Senat zuständig.
    …..
    (2) Für die Abberufung von Mitgliedern des Senats während einer Funktionsperiode ist der Senat zuständig.
    A: der Kaiser ernennt alleinig einen Senator und darf alle Magistrate rauswerfen, Faktum. Aber Senatoren entthronen und den PS entfernen das darf er nicht????
    B: Senator wird man auf Lebenszeit und deshalb ist die Funktionsperiode eigentlich egal, auch nach der geht ja kein Senator.

  • Zusammenfassend sei gesagt.


    Entschuldigt, aber Kritik ist meiner Ansicht nach, so sie konstruktiv ist förderlich .... und hier erforderlich.


    A: Könnte es sein, dass hier mit Kanonen auf Spatzen gefeuert wurde?
    Wir haben eine Nullregelung und machen eine 1000%ige draus.
    B: Wer sind die Personengruppen und wer das Kollegialorgan?
    C: Moderne Verwaltungssparache ist das eher nicht. :D
    D: Vieles ist im IR, im Forensystem praktisch nicht umsetzbar.
    E: Ich vermisse die Grundsatzdiskussion, dass Sitzungen nun feste Termine haben oder hab ich die verpasst?



    Empfehlung. Entschlacken. ;)
    Alles was wir nicht brauchen raus und nur das nötige belassen, sprachlich überarbeiten und mehr auf unseren Staat ausrichten, es ist zu sehr Demokratie und zu sehr echte Satzung eines Parlamentes, ergo römsicher werden. Ich helfe dabei gerne, es sei denn Gegenvorschläge werden nciht gern gesehen. :)

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