LEX PROVINCIALIS
Pars Prima - Allgemeines
§ 1 Verwaltungsform
(1) Eine Provinz kann senatorisch oder kaiserlich verwaltet sein.
(2) Der Verwalter einer senatorischen Provinz heißt Proconsul.
(3) Der Verwalter einer kaiserlichen Provinz heißt Legatus Augusti pro Praetore. Der Verwalter der kaiserlichen Provinz Ägypten heißt Praefectus Aegypti.
(4) Alle Provinzen, welche nicht ausdrücklich vom Imperator Caesar Augustus unter senatorische Verwaltung gestellt wurden, sind kaiserliche.
§ 2 Decretum Provinciale
(1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
(2) Hierbei gibt es zwei Unterscheidungen: Mandata Provincialia und Leges Provinciales.
(3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
(4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
(5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
(6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
(7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.
Pars Secunda - Statthalter
§ 3 Allgemein
(1) Der Statthalter einer kaiserlichen Provinz wird ausschließlich durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.
(2) Der Praefectus Aegypti hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt. Er enstammt dem Ritterstand.
(3) Es ist dem Imperator Caesar Augustus jederzeit erlaubt, den Statthalter einer kaiserlichen Provinz abzusetzen.
(4) Der Statthalter einer senatorisch verwalteten Provinz wird durch den Senat für jeweils 2 Monate ernannt.
(5) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul einer senatorisch verwalteten Provinz abzusetzen.
§ 4 Corrector
(1) Ein Corrector wird im Ausnahmefall vom Imperator Caesar Augustus eingesetzt.
(2) Er kann kurzfristig und vorübergehend anstatt eines Proconsuls oder Legatus Augusti pro Praetore als Statthalter eingesetzt sein.
(3) Ein Corrector kann neben einem Proconsul oder Legatus Augusti pro Praetore in eine Provinz geschickt werden, um dessen Tätigkeit zu überprüfen.
(4) Der Corrector verfügt über dieselben Rechte in der Provinz wie ein Legatus Augusti pro Praetore, auch in senatorischen Provinzen.
(5) Im Falle des Eintritts von § 4 Abs 3 ist es dem Corrector gestattet, im Bedarfsfall Weisungen im Funktionsbereich des Legatus Augusti pro Praetore zu erteilen. Diese haben dann absoluten Vorrang.
(6) Der Corrector untersteht nur und direkt dem Imperator Caesar Augustus.
§ 5 Militär
(1) Der Proconsul hat keinerlei militärische Weisungsbefugnis.
(2) Der Legatus Augusti pro Praetore ist Oberbefehlshaber der auf Provinzgebiet stationierten Truppenkörper. Hiervon ausgeschlossen sind die Cohortes Praetoriae, Cohortes Urbanae und die Vigiles, sowie die Classis Misenensis und Classis Ravennas.
§ 6 Polizei
(1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom.
(2) Zur Ausübung dieser Funktion kann er Regionarii ernennen.
§ 7 Gerichtsbarkeit
(1) Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Statthalter die Erste Anhörung vornehmen.
(2) Das Gericht tagt in der Regia Proconsulis.
§ 8 Sonstiges
(1) Ein Legatus Augusti pro Praetore kann das Kriegsrecht in seiner Provinz ausrufen.
(2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
(4) Er kann für gewählte Ämter jederzeit Neuwahlen anordnen. Dies gilt nicht für Beamte des Cursus Honorum.
Pars Tertia - Provinzverwaltung
§ 9 Procurator
(1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Er kann als Finanzprocurator entweder mit der allgemeinen Steuererhebung betraut oder als kaiserlicher Procurator für die Verwaltung des kaiserlichen Vermögens in der Provinz zuständig sein. Der Rang muss nicht besetzt sein.
(2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof (nur kaiserliche Provinzen) oder vom Senat (nur senatorische Provinzen) erhalten. Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
(3) Der Finanzprocurator wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt. Der kaiserliche Procurator wird in jedem Fall ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus ernannt.
§ 10 Iuridiculus
(1) Ein Iuridiculus unterstützt den Legatus Augusti bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Der Rang muss nicht zwangsläufig besetzt sein und kann auch nur zeitlich befristet zugeteilt werden.
(2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
(3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt.
Pars Quinta - Bezirksverwaltung
§ 11 Comes
(1) Der Comes ist der höchste zivile Verwalter eines Bezirks und direkt dem Statthalter unterstellt.
(2) Dem Comes stehen die Magistri Scriniorum als Assistenten zur Verfügung.
§ 12 Magister Scriniorum
Ein Magister Scriniorum ist ein Beamter eines Bezirks und Assistent des Comes. Dieser teilt ihm seinen Aufgabenbereich zu.
§ 13 Regionarius
(1) Der Regionarius ist für die Sicherheit und Ordnung seines Bezirkes verantwortlich.
(2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.
§ 14 Centurio Statorum
(1) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
(2) Sein Vorgesetzter ist der Regionarius.
(3) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur Soldaten des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.
Pars Sexta - Stadtverwaltung
§ 15 Duumvir
(1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.
(2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.
(3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.
(4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.
§ 16 Magistratus
(1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.
(2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.
(3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.
Pars Septima - Provinzielle Ämterlaufbahn
§ 17 Provinzielle Ämterlaufbahn
(1) Die Provinzielle Ämterlaufbahn beinhaltet folgende Ämter, aufsteigend nach Stufe sortiert: Magistratus - Duumvir - Magister Scriniorum - Comes.
(2) Die Ämter gelten als Ehrenämter, die keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Sie implizieren keine gerichtliche Immunität.
(3) Der Statthalter bestimmt, welche Ämter der Laufbahn in welchen Städten und Bezirken durch Wahl zu bestimmen sind, und welche er selbst besetzt.
(4) Um für ein für die Wahl freigegebenes Amt einer Stufe zu kandidieren, muss ein Kandidat alle darunterliegenden Ämter mindestens einmal absolviert haben.
(5) Eine Amtsperiode dauert 2 Monate. Jedes Amt darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl in ein Amt ist möglich.
Pars Octava - Curia Provincialis
§ 18 Allgemeines
(1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
(2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
(3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
(4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.
§ 19 Zusammensetzung
(1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
(2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
(3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
(4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
(5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.
§ 20 Gesetzgebung
(1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen
(2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.
(3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.
§ 21 Princeps Curiae
(1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
(2) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
(3) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter. Bei unangekündigter Abwesenheit bestimmt der Statthalter einen Vertreter.
(4) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
(5) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
(5.1) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
(5.2) Stimmberechtigt sind alle Abgeordneten sowie der Statthalter.
(5.3) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
(5.4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
(5.5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
(5.6) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.
§ 22 Geschäftsordnung
(1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
(2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
Pars Nona - Wahlbestimmungen
§ 23 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind ausschließlich römische Bürger.
(2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger des Bezirks einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.
(3) Bei Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt aktives sowie passives Wahlrecht. In Städten stationierte Soldaten sind von den Wahlen ausgeschlossen.
(4) Bei Wahlen um Sitze der Curia Provincialis haben sämtliche im Tabularium erfassten Bürger der betreffenden Stadt einschließlich der dort stationierten Soldaten aktives sowie passives Wahlrecht.
§ 24 Wahlleiter
(1) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, übernimmt der Comes des betreffenden Bezirkes die Wahlleitung. Sollte dieser Posten vakant sein bestimmt der Statthalter einen Wahlleiter.
(2) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung bestimmt der Statthalter den Wahlleiter.
(3) Der Statthalter kann auch selbst die Rolle des Wahlleiters übernehmen.
§ 25 Ablauf der Wahl
(1) Die Provinz betreffende Wahlen sollten nicht zeitgleich mit den Wahlen des Cursus Honorum stattfinden.
(2) Die Wahlen zu Ämtern der Stadtverwaltung und Vertretern der Curia Provincialis finden nach Möglichkeit zeitgleich statt.
(3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
(4) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung legt der Wahlleiter in Absprache mit dem Statthalter den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 3 Wochen vor der Wahl.
(5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
(6) Bei Wahlen zu Ämtern der Bezirksverwaltung sind die Kandidaturen in der Hauptstadt des betreffenden Bezirks bekanntzugeben. Dies erfolgt analog zu §25.5
(7) Die Wahl beginnt immer um 0:00 eines Sonntags, dauert mindestens 2 Tage und endet um 24:00 des letzten Wahltages.
(8) Die Wahlleitung veröffentlicht das Ergebnis frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
(9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.
(10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden
§ 26 Gültigkeit der Wahl
(1) Es wird nach einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Falls nur eine Person zur Wahl steht, wird für oder wider sie gestimmt.
(3) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
(4) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
Pars Decima - Gültigkeit
§ 27 Gültigkeit der Lex
Durch die Lex Provincialis sind die Bestimmungen der Lex Didia et Aurelia Proconsularia hiermit aufgehoben.