Einspruch gegen das Edicti Aedilis Plebeii GOV/II

  • Ich erhebe im Auftrag der Flaminca Minervalis Einspruch gegen das Edicti Aedilis Plebeii GOV/II da die Bedingungen einer Strafe gemäß §3 Lex Mercati nicht erfüllt sind. Das Gericht möge den Aedilen bitte in die Feinheiten der Lex Mercati einweisen.


    EDICTI AEDILIS PLEBEII GOV/II


    Gegen Flavia Messalina Oryxa wird wegen nicht konzessioniertem Verkauf von Nahrungsmitteln nach §3 der Lex Mercati eine Strafe von 3408,99 Sz verhängt (§7).


    Aedilis Plebeii


    [/quote]

  • Der im mutierten Edict genannte §4.3 ist ebensowenig erfüllt.


    EDICTI AEDILIS PLEBEII GOV/II


    Gegen Flavia Messalina Oryxa wird wegen nicht konzessioniertem Verkauf von Nahrungsmitteln nach §4(3) der Lex Mercati eine Strafe von 3408,99 Sz verhängt (§7).


    Aedilis Plebeii


  • Das erste vorgelegte Edict wurde vom Aedil korrigiert, das bedeutet, nur die zweite Version, also der Vorwurf des Verstosses gegen § 4(3) ist aktuell.


    Kläre mich auf: Du möchtest im Namen der Flavia Messalina Oryxa eine Anfechtungsklage gegen den Erlass des Aedils einbringen?


    § 25 Klagearten
    (2) Durch Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Urteils aller drei Instanzen oder einer sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Anordnung oder Maßnahme, sei es durch Exercitus Romanus, Beamtenapparat, Magistrate oder Privatpersonen begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

  • Zitat

    Original von Adria Germanica
    Kläre mich auf: Du möchtest im Namen der Flavia Messalina Oryxa eine Anfechtungsklage gegen den Erlass des Aedils einbringen?


    Nein.


    Ich möchte im Namen der Flaminca Minervalis deren Recht gemäß
    §7.4 der Lex Mercati wahrnehmen

    Zitat

    Gegen verhängte Strafzahlungen kann vor Gericht Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt.

  • Gut! Also doch eine Anfechtungsklage, du willst die Entscheidung des Aedils anfechten.


    In der Lex Mercati wird nur explizit darauf hingewiesen, dass es diese Möglichkeit gibt.


    Der Einspruch wird zur Kenntnis genommen und die Strafzahlung bis auf weiteres ausgesetzt.

  • Es wäre aber vorab schon mal interessant zu erfahren wie die Strafe von 3408,99 Sesterzen berechnet wurde.

  • Genauere Auskünfte könnte uns der Aedil bringen.


    Aber sehen wir einmal kurz in den Gesetzestext der Lex Mercati:


    § 7 Strafen
    (1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person oder Factio:
    Schwere 1. Verstoß 2. Verstoß 3. Verstoß
    Leicht 5 % 10 % 20 %
    Mittel 10 % 15 % 25 %
    Schwer 15 % 20 % 30 %
    Mindestens 50 100 200


    Es ist Usus, dass das Vermögen über Barvermögen und Wert der Waren auf Lager berechnet wird. Es war der erste Verstoß, wurde eingestuft als mittelschwerer Verstoß und so ergibt sich wohl mit einem Prozentsatz von 10 % dieser genannte Betrag von 3400 Sz. Bezweifelt ihr, dass das Vermögen der Klägerin so hoch ist?

  • Das mutierte Edikt gibt vor auf Lex Mercati §4.3 zu basieren, die dort geregelte Bestrafung setzt aber voraus das damit Mitbewerbern der Zugang zum Markt erschwert wird. Dies ist aber nicht gegeben.

  • Wunderbar.
    Somit darf ich bitten Victor zu der Sache kurz Stellung zu nehmen. Kommt es dann nicht zu einer Einigung oder Ausräumung von Missverständnissen, wird eine Hauptverhandlung eröffnet.


    Das betreffende Edict wurde heute veröffentlicht und bezieht sich auf einen Verstoß gegen § 4 (3) der Lex Mercati.


    Sinona Vesuvia vertritt Flavia Messalina Oryxa hier.


    Sie behauptet, es trifft nicht zu, dass die Klägerin mit den niedrigen Preisen Konkurrenten aus dem Markt verdrängen wollte und daher sei das Edict nicht rechtmäßig. Bitte Victor, dein Kommentar dazu!

  • Da Flavia Messalina Oryxa keinen Betrieb, sprich Bäcker und damit auch keine Konzession, hat der Brot produziert drängt sie allerdings keine Konkurrenten vom Markt. Man könnte ihr zwar unterstellen, schon vor einem Einstieg in diesen Produktionszweig bei den Mitanbietern freie Bahn zu schaffen, aber das kann und will ich gar nicht.


    Aber §4 Absatz 3 der Lex Mercati besteht ja nicht nur aus diesem einen Teil, sondern auch aus folgendem:
    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Maßnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.


    Die angebliche "Spende" von Flavia Messalina Oryxa läuft nun seit längerer Zeit, wurde nach einem ersten Gespräch kurz abgesetzt und dann doch fast sofort wieder eingeführt. Ein weiterer Aufruf blieb ungehört und zwang mich nun zum Handeln.

  • Zitat

    Original von Adria Germanica
    Sinona, habt ihr auch gegen diese Begründung Einwände?


    Natürlich. Ich habe mit dem Quaestor Sacri Palatii darüber geredet, er wird sich deswegen an euch wenden. Im übrigen lege ich hiermit mein Mandat nieder und bitte den Marcus Decimus Mattiacus, Angesandter von Messalina, sie in diesem Falle weiter zu vertreten.

  • Die neue Vertretung soll mir recht sein, solange jemand hier ist und eure Seite vertritt.


    Mit dem Quaestor Sacri Palatii hast du über diesen Fall geredet? Möchtest du mir auch sagen weshalb, wenn du bereits hier vor Gericht deinen Einspruch gegen das Edict eingelegt hast?

  • Sie konnte sich eine ironische Bemerkung einfach nicht verkneifen.


    Na dann herzlich willkommen hier!


    Du hast sicherlich schon Überblick und kannst mir nun sagen, was ihr an der Begründung des Aedils auszusetzen habt.

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