Pars Octava - Curia Provincialis

  • Auszug Lex PROVINCIALIS


    Pars Octava - Curia Provincialis


    § 20 Allgemeines
    (1) Die Curia Provincialis ist neben dem Statthalter das zweite Organ der Gesetzgebung in den Provinzen.
    (2) Die Curia Provincialis unterstützt den Statthalter bei seiner Arbeit.
    (3) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (4) Der Statthalter erhält gegenüber allen Entscheidungen der Curia ein Vetorecht.


    § 21 Zusammensetzung
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und uneingeschränktes Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (3) Jede Stadt darf zwei Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Diese werden gewählt und haben eine Amtszeit von 2 Monaten.
    (4) Die Regionarii und Duumviri der Provinz erhalten Beisitzerstatus in der Curia Provincialis.
    (5) Der Statthalter kann Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.


    § 22 Gesetzgebung
    (1) Jedes Mitglied der Curia, auch solche ohne Stimmrecht, kann Gesetzesvorschläge oder Ansuchen um Aufhebung eines Decretum Provinciale vorbringen
    (2) Sowohl für die Ratifizierung als auch für die Aufhebung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten vonnöten.
    (3) Um beschlussfähig zu sein muss die Curia Provincialis aus mindestens 4 Abgeordneten bestehen.


    § 23 Princeps Curiae
    (1) Der Princeps Curiae ist der Vorsitzende der Curia Provincialis und sorgt für Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin.
    (2) Er initiiert und beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis.
    (3) Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter. Bei unangekündigter Abwesenheit bestimmt der Statthalter einen Vertreter.
    (4) Der Princeps Curiae darf nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus ausüben, ist sonst in seiner beruflichen Tätigkeit jedoch nicht eingeschränkt.
    (5) Der Princeps Curiae wird aus den Abgeordneten der Curia Provincialis alle 2 Monate neu gewählt.
    (5.1) Das Amt des Princeps Curiae darf mehrmals bekleidet werden, auch die Wiederwahl ist möglich.
    (5.2) Stimmberechtigt sind alle Abgeordneten sowie der Statthalter.
    (5.3) Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt.
    (5.4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (5.5) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet der Statthalter.
    (5.6) Die offizielle Ernennung des Princeps Curiae erfolgt durch den Statthalter.


    § 24 Geschäftsordnung
    (1) Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex selbst zu erlassen.
    (2) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    Seit einiger Zeit studiere ich alle Gesetze im IR. Bildung ist alles. :D


    Nun zu meiner Frage:


    Laut § 21 Absatz 3 steht: „die Abgeordneten werden für zwei Monate gewählt.“ Also müssten nach diesen zwei Monaten, wieder Wahlen stattfinden?

  • Du kannst meinen Namen ruhig nennen. In Spanien werden die Wahlen erst nach der kompletten Befriedung des Landes stattfinden, dies ist die mehrheitliche Meinung der jetzigen Curie die alle politsch Interessierten und Aktiven umfasst. Der Wahltermin wird zu gegebener Zeit mitgeteilt, eine etwaige Neubesetzung der Curie findet gesetzeskonform statt.

  • Ich halte nichts von anprangern. Deswegen nenne ich nie Namen.


    Wann soll diese Befriedgung sein?


    Und außerdem hörte ich Gerüchte, dass du als Lapp die Wahlen nicht stattfinden lassen wolltest. Dies verstößt gegen ein Gesetz.


    Edit/Rechtschreibung

  • Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    ...dies ist die mehrheitliche Meinung der jetzigen Curie die alle politsch Interessierten und Aktiven umfasst.


    Aktiven, bin ich doch auch oder?



    Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa
    Der Wahltermin wird zu gegebener Zeit mitgeteilt, eine etwaige Neubesetzung der Curie findet gesetzeskonform statt.


    Die gegebene Zeit ist nach zwei Monaten. Neubetzung durch wen? Stimmt, durch dich, also nicht vom Bürger.


    Gessetzeskonform ist nach zwei Monaten die gewählten Abgeordneten zu entlassen und Neuwahlen staatfinden zu lassen. Welche du noch bestimmt, ist nicht Bestandteil meiner Frage.

  • Ich frage noch einmal! Wie kommst du an diese Informationen!


    Zitat

    Original von Marcus Prudentius Obscuro
    Danke, habe ich auch so verstanden. Aber andere, sage keine Namen, leider nicht. Es wäre ganz sinnvoll, wenn man diesbezüglich ein Absatz anfügt, der darauf hinweist.


    Du schreibst hier eindeutig ANDERE! Wie kannst du wissen, dass sich überhaupt und dann gleich mehrere Personen gegen diese Wahlen ausgesprochen haben und man nicht einfach nur darauf vergessen hat oder sonst was. Dies wurde nur im passwortgeschützten Forum der Curia besprochen!


    @Falco
    Es kann nicht SIMON sein, denn er kann davon SIMON gar nichts wissen!

  • Zitat

    Original von Marcus Decimus Livianus
    Mich würde viel mehr interessieren, wie du an Informationen kommst die in einen passwortgeschützen Forum besprochen werden!


    Welche Information? Ich habe nur ein Frage, diesbezüglich zur einer Erklärung gestellt. Wenn sich einer angesprochen fühlt, ist es sein Ding.


  • Habe ich je gesagt, dass ich die Curia meine. Ich glaub nicht, es bezog sich auf dem Gesetzestext. Einige verstehen es so, die anderen so.

  • @ Marcus Decimus Livianus


    Wenn du mein ersten Post liest. Wird deine Frage beantwortet. Ich wollte nur erfahren, ob Wahlen stattfinden müssen. Ich habe das Gesetz (Text) gemeint, deswegen habe ich einige Mitglieder im IR über ICQ angefragt, was sie davon halten.


    @ Publius Decimus Lucidus


    Ich habe ihn verstanden. Bitte sag mir eine Stelle, an der steht, dass man die Wahlen ausfallen lassen kann?

  • Das steht natürlich nirgends explizit was davon, aber das ist selten der Fall in Gesetzestexten. Die Kunst ist es, zwischen den Zeilen zu lesen:


    § 27
    (9) Der Statthalter ernennt die gewählten Beamten oder Abgeordneten, wenn er die Wahl für gültig befindet.


    D.h.: Es könnten Wahlen stattfinden, die Gewählten aber nicht bestätigt werden. Entweder macht Messalina das oder sie ist so nett und erspart den Gewählten die Blamage.


    Jetzt verstanden?

  • Ich lese zwischen den Zeilen, also müsste man verstehen.


    §21 Absatz 3


    (3) Jede Stadt darf zwei Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Diese werden gewählt und haben eine Amtszeit von 2 Monaten.


    d.h. nach 2 Monaten, dürfen die Städte wieder 2 Abgeordnete entsenden. Es ist ihr Recht und nicht einfach durch den Lapp zu entscheiden.


    §27 Absatz 9


    Da müssten ersteinmal Wahlen stattfinden.


    Nach meiner Meinung, entzieht man den Städten ihre Mündigkeit.

  • Noch was


    §27 Absatz 9


    Er ernennt die Abgeordneten, aber bestimmt diese nicht. Der § ist auch unter Wahlablauf, also nur die Abwicklung der Wahl. Man könnte ernennt auch durch verkünden ersetzen.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!