Bekanntmachungen

  • Dienstvorschrift Logbuch/Bericht


    §1 Für nautische Kommandanten besteht die Pflicht, ein Logbuch zu führen.


    §2 (1) Das Logbuch enthält:


    1. Name des Schiffes/Verbandes
    2. Mission
    3. Kursverlauf, Wetterverhältnisse, Reisegeschwindigkeit
    4. Vorkommnisse
    5. gegebenenfalls persönliche Anmerkungen


    (2) Das Logbuch ist muss lückenlos die Ereignisse einer Mission wiedergeben.


    (3) Das Logbuch ist am Ende der Mission dem direkten Vorgesetzten vorzulegen.


    §3 Für die Kommandanten des militärischen Teils besteht eine Berichtspflicht


    §4 (1) Der Bericht enthält


    1. Name des Schiffes/Verbandes
    2. Mission
    3. Wochenverlauf
    4. Vorkommnisse
    5. Persönliche Anmerkung *freiwillig*


    (2) Der Bericht ist wöchentlich dem nautischen Kommandant abzugeben.



    Die Dienstvorschrift tritt am KAL IUL DCCCLV A.U.C. (1.7.2005/102 n.Chr.)


    http://remus-rpg.de/IR/Stempel2.gif

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