VII - Pars Quinta - Cursus Honorum

  • Codex Universalis


    Pars Quinta - Cursus Honorum


    § 35 Allgemeines

    (1) Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst, geben.

    (2) Ihre Kompetenz zur Rechtssetzung und -anwendung ergibt sich aus den Normen der Codices und der Decreta des Imperator Caesar Augustus und des Senates. Die Kontinuität zu den Vorgängern im Amt ist dabei im Hinblick auf die Rechtssicherheit ebenfalls zu wahren.

    (3) Die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.

    (4) Mittels der Prohibitio hat ein höherrangiger Magistrat das Recht, einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, sofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten, der Volkstribun gegen einen gleich-, höher- oder niederrangigen. Durch Appelatio an den Imperator Caesar Augustus kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen der Magistrate unterbinden und diese sogar ihrer Aufgaben gänzlich entbinden.

    (5) Die Magistrate haben innerhalb ihres Amtsbereichs das Recht, ihre Anordnungen auch mit Gewalt gegen alle Einwohner der Stadt Rom durchzusetzen. Dazu dürfen sie Widersacher in Untersuchungshaft im Carcer Tullianum nehmen. Gegen derartiges Vorgehen können römische Bürger jederzeit an die Volkstribune oder den Imperator Caesar Augustus appellieren.

    (6) Um die Ordnung innerhalb der Stadt Rom aufrecht zu erhalten, sind Magistrate berechtigt, Strafgelder bis zu einer Höhe von 200 Sz. ohne gerichtlichen Beschluss zu verhängen.


    § 36 Nebentätigkeiten

    Magistraten des Cursus Honorum ist es untersagt, während ihrer Amtszeit anderen Tätigkeiten staatlicher oder privater Natur gegen Entgelt nachzugehen. Eine Sondergehmigung kann der Senat oder der Imperator Caesar Augustus erwirken.


    § 37 Weitere Rechte der Magistrate

    Magistrate mit Imperium haben das Recht auf Liktoren. Den kurulischen Amtsträgern (Consul, Praetor, kurulischer Aedil) steht zudem der kurulische Stuhl zu (Subsellium, ein niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).


    § 38 Ämterlaufbahn

    (1) Den Beginn bildet das Vigintivirat, danach folgt die Quaestur. Plebejische Bürger haben die Pflicht zur Ableistung eines Militärtribunats vor der Kandidatur zur Quaestur. Nach einer Übernahme in den Senat kann der ehemalige Quaestor zum Aedilis oder zum Tribunus Plebis kandidieren, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren.

    (2) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden.

    (3) Zwischen der Ämterbekleidung muß ein Kandidat immer eine Amtszeit pausieren. Der Imperator Caesar Augustus hat jedoch das Recht, diese Pause zu dispensieren.


    § 39 Kandidatur

    Der Kandidat hat im Vorfeld der Magistratswahlen seine Kandidatur bei einem der amtierenden Consuln oder beim Imperator Caesar Augustus bekannt zu geben, und zwar spätestens zwei Wochen vor der Wahl. Die Consuln, oder in ihrer Vertretung der Imperator Caesar Augustus, präsentieren die Liste der Kandidaten anschließend dem Senat.


    § 40 Wahltermin

    (1) Die Wahlen zum Cursus Honorum finden im vierten Fünftel das laufenden Amtsjahres statt.

    (2) Der Wahltermin wird von den amtierenden Consuln festgesetzt und bedarf der Bestätigung durch den Imperator Caesar Augustus. Anschließend wird er von den Consuln öffentlich bekannt gemacht und zwar spätestens 4 Wochen vor dem Beginn des ersten Wahltages.


    § 41 Aktives und passives Wahlrecht

    (1) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können, muss man dem Ordo Senatorius angehören, einer gültigen Ehe gemäß Lex Iulia et Papia entstammen und nicht von Ehrlosigkeit (Infamie) betroffen sein. Infamen Personen, die bereits Ämter des Cursus Honorum innehatten, ist es nicht gestattet, die Ämterlaufbahn weiterzuführen. Frauen sind nicht zur Wahl zu den Ämtern des Cursus Honorum zugelassen.

    (2) Aktives Wahlrecht haben alle Senatoren.


    § 42 Wahlleitung

    Wahlleiter sind die amtierenden Consuln. Sollte das Amt des Consuls unbesetzt sein oder es dem Consul aus anderen Gründen unmöglich sein, dieser Pflicht nachzukommen, so führt der Imperator Caesar Augustus oder eine von ihm ernannte Person des Ordo Senatorius die Wahl.


    § 43 Briefwahl

    Die Person, die an der Wahl aus vertretbaren Gründen nicht teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl schon vorher abzugeben. Um per Briefwahl abstimmen zu können bedarf es einer Meldung beim Wahlleiter.


    § 44 Wahlende

    Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages. Das Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung frühestmöglich und wahrheitsgemäß.


    § 45 Wahl und Gültigkeit

    (1) Für die Ämterbesetzung sind diejenigen Kandidaten zu berücksichtigen, die die meisten, jedoch mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Existieren zu wenige Kandidaten mit ausreichender Stimmenzahl, so bleiben die Ämter unbesetzt.

    (2) Bei Stimmengleichheit oberhalb des geforderten Quorum wird eine Stichwahl durchgeführt. Erlangt in einer Stichwahl keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, so ist kein Kandidat gewählt, das betreffende Amt bleibt unbesetzt.

    (3) Die Gültigkeit der Wahl wird von den amtierenden Consuln innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Abgabe der Stimmen überprüft und öffentlich festgestellt. Die Wahl ist ungültig, wenn hinreichende Verdachtsmomente für strafbare Delike bei Wahlen und Volksabstimmungen im Sinne des Codex Iuridicialis vorliegen. Eine für ungültig erklärte Wahl muss binnen 30 Tagen wiederholt werden, wobei auf die Wahrung der in den §§ 39 und 40 Codex Universalis vorgesehenen Fristen verzichtet werden kann.


    § 46 Amtsniederlegung

    (1) Die Amtszeit der Magistrate endet durch Ablauf, durch freiwillige Niederlegung oder durch Entzug des Amtes. Entzogen werden kann das Amt durch den Imperator Caesar Augustus, durch den Senat oder durch Gerichtsurteil.

    (2) Nach dem Rücktritt muss sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Woche lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.

    (3) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Ab diesem Zeitpunkt hat der ehemalige Magistrat Rechenschaft über seine Amtszeit abzulegen, auch auf gerichtlichem Wege.

    (4) Tritt ein Kandidat sein Amt gar nicht an, leistet also den Amtseid nicht, so gilt das Amt nach Verstreichen einer Periode von 3 Wochen als vakant. Es ist dann gemäss §46 (2) zu verfahren und das freie Amt neu auszuschreiben.

    (5) Bleibt ein vereidigter Kandidat während seiner Amtszeit komplett untätig, kann bei seinen Res Gestae keinerlei Aktivitäten vorweisen oder hält gar keine Res Gestae, so wird ihm sein Amt nicht als geleistet anerkannt.

    (6) Der Senat kann Kandidaten, welche mehrfach Ämter nicht angetreten haben oder in deren gesamter Dauer untätig waren durch Mehrheitsbeschluss vom Cursus Honorum ausschliessen, sofern diese noch nicht in den Senat aufgenommen wurden.


    § 47 Berichtpflicht

    (1) Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit dem Senat in zweierlei Form Bericht über sein Wirken im Amt zu erstatten:

    (a) In Form einer schriftlichen Dokumentation, die in ausführlicher Form über die vom Magistraten bearbeiteten Fälle und Anliegen aufklärt und einen detaillierten Nachvollzug aller relevanten Amtshandlungen ermöglicht. Diese ist vor der Res Gestae bei den Konsuln einzureichen.

    (b) In Form der 'Res Gestae', einer Rede, die einen Überblick über das Wirken des Magistrats verschaffen soll.

    (2) Auf Antrag ist der gewählte Magistrat verpflichtet, eine mündliche Stellungnahme zu Fragen zu seiner Amtstätigkeit direkt vor dem Senat abzugeben.


    § 48 Ornamenta

    gestrichen


    § 49 Wahlperiode

    Die Wahlperiode des Imperium Romanum beginnt und endet mit der Ernennung der gewählten Magistrate.


    § 50 Amtssiegel

    Die Amtshandlungen sämtlicher Magistrate des Cursus Honorum werden mit dem Universalsiegel des Staates gesiegelt und per Procura Plebis abgezeichnet.