VIII - Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum

  • Codex Universalis


    Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    § 51 Consul

    (1) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.

    (2) Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden, dieser erhält dann die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Imperator vertreten.

    (3) Neben seinen politischen Pflichten und seiner Funktion als Vorsteher des Senates sind seine Betätigungsfelder vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktionen gegenüber den anderen Magistraten.

    (4) Die Consuln werden vom Imperator Caesar Augustus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.


    § 52 Praetor

    (1) Die Praetur, die Judikative, ist eingeteilt in einen Praetor Urbanus für die Prozesse zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus für Prozesse zwischen Römern und Peregrini einerseits und zwischen Peregrini andererseits. Genaueres regelt hiezu der Codex Iuridicialis. Die Einteilung der Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl durch, der Kandidat hat aber das Recht, vor der Wahl seinen Wunschposten zu benennen.

    (2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an ein kaiserliches Iudicium Extraordinarium verwiesen.


    § 53 Aedilis

    (1) Das Amt des Aedilis Plebis ist nur römischen Bürgern plebejischen Standes zugänglich. Das Amt des Aedilis Curulis hingegen steht sowohl römischen Bürgern plebejischen als auch patrizischen Standes offen.

    (2) Die Tätigkeit der Aediles umfasst folgende Bereiche: die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel; der Polizeidienst; die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung, Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und öffentlicher Brunnen; die Aufsicht über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung; die Organisation der öffentlichen Spiele. Sie haben das Recht, von den Cohortes Urbanae Soldaten anzufordern, die die Aediles bei ihren Aufgaben unterstützen sollen. Sie sind überdies befugt, in ihrem Amtsbereich entsprechende Verordnungen zu erlassen.

    (3) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität.


    § 54 Tribunus Plebis

    (1) Das Amt des Tribunus Plebis ist ausschließlich römischen Bürgern plebejischen Standes zugänglich.

    (2) Als ihre beständige politische Repräsentanz sind die Tribuni Plebis für den Schutz der plebejischen Bürger Roms und ihrer Interessen verantwortlich. Dafür haben sie nahezu ständig für jeden Plebejer Roms erreichbar zu sein, haben eine dauerhaft offene Tür für sie zu haben und dürfen die Stadt Rom für keinen ganzen Tag verlassen.

    (3) Im Gegenzug und zu ihrem Schutz erhalten alle Tribuni Plebis die "potestas sacro sancta", welche sie unantastbar macht. Wer dennoch gegen sie vorgeht und einen Tribunus Plebis körperlich attackiert, der beeinträchtigt damit den Bestand des Imperium Romanum und sei darob verflucht.

    (4) Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann jeder Tribunus Plebis einzelne Beschlüsse der Magistrate und des Senats blockieren. Seine diesbezügliche Macht beschränkt sich jedoch auf die Stadt Rom.


    § 55 Quaestor

    (1) Die Quaestoren können mit sechs verschiedenen Aufgabenbereichen betraut werden, denen jeweils eine spezielle Amtsbezeichnung zugeordnet ist. Über die Zuteilung der Aufgaben an die gewählten Quaestoren entscheidet der Senat nach dem bestehenden Bedarf, wobei immer ein Quaestor Principis zu ernennen ist. Der Kandidat hat dabei das Recht, einen Wunschposten zu benennen.

    (2) Der Quaestor Urbanus ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt.

    (3) Der Quaestor Principis steht dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung. Seine Aufgaben sind:

    - Erinnerung an zu ändernde Siegel der Ämter

    - Erstellung von Dossiers für den Imperator Caesar Augustus über potenzielle Kandidaten für die Erhebung in den Ordo Senatorius

    - Erstellung einer Liste von, in der Provinz Italia oder der Stadt Rom wohnhaften Peregrini, welche sich für die Verleihung des Bürgerrechts als würdig erwiesen haben

    - Das Erarbeiten von Vorschlägen für Auszeichnungen

    Die Vorschläge sind innerhalb der Amtsperiode des Quaestor Principis von diesem dem Imperator Caesar Augustus zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen. Für die Erarbeitung seiner Vorschläge kann der Quaestor Principis die Quaestores Provincialis und Pro Praetore zur Zuarbeit auffordern. Diese Mithilfe darf ihm nicht verweigert werden.

    (4) Der Quaestor Consulum dient den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe. Er ist der allgemeine Wahlhelfer der Consuln bei den Wahlen zum Cursus Honorum. Des Weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen, sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus.

    (5) Der Quaestor Provincialis wird in eine senatorische Provinz entsandt und dient dort dem Proconsul als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Proconsul der Provinz dem Quaestor Provincialis andere Aufgaben zuteilen.

    (6) Der Quaestor Pro Praetore wird in eine kaiserliche Provinz entsandt und dient dort dem Legatus Augusti Pro Praetore als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Legatus Augusti Pro Praetore der Provinz dem Quaestor Pro Praetore andere Aufgaben zuteilen.

    (7) Der Quaestor Classis wird vom Senat und in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus, mit einem konkreten Auftrag zur See oder in küstennahen Territorien innerhalb oder außerhalb des Imperiums betraut. Dazu wird ihm, wiederum in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus und in dessen Namen als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus, durch den Senat ein Teilverband der Classis Romana unterstellt. Er erhält für den Zeitraum seines Amtes den Oberbefehl über diesen Teilverband, wobei die operative Verantwortung bei den Befehlshabenden der Classis verbleibt. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Operationen hat der Quaestor Classis dem Senat ausführlich Bericht zu erstatten.

    (8) Alle vier amtierenden Quaestoren sind für die Aktualisierung der Chronicusa Romana verantwortlich. Dabei beschränkt sich diese Zuständigkeit nicht nur auf Ereignisse ihrer Amtszeit, sondern auch auf zurückliegende und aufzeichnungswerte Ereignisse, die bis zum Zeitpunkt ihrer Amtszeit undokumentiert geblieben sind. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Aufgabengebietes bestimmen die Quaestoren in kollegialem Einverständnis. Sollte dies nicht gelingen, sind die amtierenden Consuln berechtigt, die Aufgabenverteilung zu bestimmen. Die Federführung bei der Aktualisierung der Chronicusa Romana obliegt dem Quaestor Principis, sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus.

    (9) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, der Quaestor Urbanus hingegen von den Quaestores Provincialis und Pro Praetore. Die Quaestores Provincialis, Pro Praetore und Classis haben keine Vertretung.

    (10) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    § 56 Vigintivir

    (1) Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den Cursus Honorum der Stadt Rom bilden, setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen: den Tresviri capitales, den Tresviri aere argento auro flando ferunde, den Quattuorviri viis in urbe purgandis und die Decemviri litibus iudicandis. Über die Zuteilung entscheidet der Senat, der Kandidat hat das Recht, einen Wunschposten zu benennen.

    (2) Die Tresviri capitales beaufsichtigen die Gefangenen in den Kerkern und übernehmen die Organisation von Hinrichtungen, sie überwachen zusammen mit den Ädilen die Verbrennung verbotener Bücher, nehmen Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen und dürfen die dazu nötigen Nachforschungen anstellen. Weiters sind sie als Gehilfe der Prätoren zuständig für die Eintreibung der Prozessbußen.

    (3) Die Tresviri aere argento auro flando ferunde sind für die Münzprägung unter der Aufsicht des Imperator Caesar Augustus und des Senats zuständig.

    (4) Die Quattuorviri viis in urbe purgandis sind die Beamte der Straßenreinigung innerhalb Roms.

    (5) Die Decemviri litibus iudicandis sind unter der Aufsicht des Prätors für Erbschaften und diesbezügliche Prozesse zuständig.

    (6) Einem Vigintivir, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung keinen Beisitzerstatus im Senat gewährt.