I - Pars Secunda - Allgemeine Prozessordnung

  • Codex Iuridicialis


    Pars Secunda - Allgemeine Prozessordnung


    § 24 Anzeige

    Anzeige kann bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 24.1 Prozesskosten

    (1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.

    (2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.

    (3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.

    (4) gestrichen


    § 25 Klagearten

    (1) Bei Strafsachen soll das beauftragte Gericht über Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten bei einer gesetzlich definierten Straftat entscheiden.

    (2) Durch Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Urteils aller drei Instanzen oder einer sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Anordnung oder Maßnahme, sei es durch Exercitus Romanus, Beamtenapparat, Magistrate oder Privatpersonen begehrt werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

    (3) Durch Verpflichtungsklage kann der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Urteils oder die Durchführung einer staatlichen oder nichtstaatlichen Anordnung oder Maßnahme begehrt werden.

    (4) Durch Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sach- oder Tatbestandes oder die Nichtigkeit einer sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Anordnung oder Maßnahme begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.


    § 26 Eröffnungsvoraussetzungen

    (1) Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.

    (2) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist das zuständige Gericht berufen.

    (3) Das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

    (4) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis

    gestrichen


    § 28 Anklage

    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden..

    (2) Die Anklageschrift enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen des jeweiligen Advocatus, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, sowie die Beweismittel.

    (3) gestrichen


    § 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

    (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn der erforderliche Antrag inklusive Begründung nachträglich gestellt wird und die zu berichtigenden Angaben in den Dokumenten nachträglich gefertigt oder korrigiert werden.

    (2) Anträge gemäß Abs 1 können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens eingereicht werden.

    (3) Die Nichtigkeit von Urteilen, Beschlüssen, Anträgen oder des Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen. Den Parteien im Verfahren ist es erlaubt, einen demgemäßen Antrag zu stellen.


    § 29 Untersuchungshaft

    (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

    (2) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Iudex Prior angeordnet.

    (3) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben ist.

    (4) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, dass die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen wird.


    § 30 Erste Anhörung

    (1) Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung.

    (2) Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung, durch Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel.

    (3) Die Erste Anhörung wird vom Iudex Prior durchgeführt.

    (4) Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Verletzter und Beschuldigter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden.

    (5) Der Iudex Prior ist angehalten zu versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.

    (6) Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.

    (7) Bei einem Rechtsstreit, der ausschließlich Beteiligte einer Provinz hat, kann der dortige Legatus Augusti pro Praetore die Erste Anhörung vornehmen.


    § 31 Vorführung

    (1) Der Beschuldigte ist zu der Ersten Anhörung und der Hauptverhandlung vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat.

    (2) Wird der Beschuldigte nicht vorgeführt, so muss ein Advocatus seine Rechte wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm ein Advocatus zu bestellen, wenn er noch keinen solchen hat.


    § 32 Vernehmung

    (1) Eine Vernehmung in Erster Anhörung und Hauptverhandlung beginnt damit, dass der Vernommene über Namen, Stand, Gewerbe und Wohnort befragt wird.

    (2) Der Vernommene ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

    (3) Vor seiner Vernehmung ist dem Vernommenen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Angeklagten zu bezeichnen.

    (4) Der zu vernehmende Angeklagte ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Advocatus zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.

    (5) Die Vernehmung soll dem Angeklagten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.


    § 33 Verhandlung

    (1) Stellt der Kläger den Antrag, so wird die Erste Anhörung und die Hauptverhandlung in kurzer Frist durchgeführt.

    (2) In der Hauptverhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.

    (3) Das Urteil ist am Schluss der Hauptverhandlung zu verkünden.

    (4) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

    (5) Vor der Urteilsverkündung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.


    § 34 Zeugen

    (1) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen.

    (2) Gegen einen geladenen Zeugen, der nicht erscheint, kann ein Ordnungsgelds verhängt werden. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig.

    (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht jedem Iudex Prior zu.

    (4) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor Gericht zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten.


    § 35 Zeugenersatz durch Niederschrift

    Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.


    § 36 Zeugnisverweigerungsrecht

    Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

    1. der Verlobte des Angeklagten.

    2. der Ehegatte des Angeklagten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

    3. Verwandte oder Verschwägerte des Angeklagten.

    4. der Advocatus des Angeklagten über das, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.

    5. Die unter 4. Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.


    § 37 Vereidigung

    (1) Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides aufzuklären.

    (2) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.

    (3) Der Eid wird in der Weise geleistet, dass der Iudex Prior an den Zeugen die Worte richtet:

    "Sie schwören bei Iuppiter dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"

    und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

    "Ich schwöre es, bei Iuppiter".


    § 38 Ordnungsgeld

    (1) Ein Ordnungsgeld ist eine Strafzahlung an das Imperium Romanum bei ungebührlichem Verhalten eines Beteiligten vor Gericht.

    (2) Das Ordnungsgeld ordnet der Iudex Prior an und setzt es fest.

    (3) Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 20 und höchstens 500 Sesterzen.

    (4) Es kann im selben Verfahren nur drei Mal angeordnet werden.

    (5) Sollte der Beteiligte trotz dreimaliger Verhängung eines Ordnungsgeldes keine Einsicht zeigen, ist das Gericht befugt, den Störenden des Gerichtssaals zu verweisen.


    § 39 Nachtragsanklage

    Erstreckt das Gericht in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist. Allerdings müssen diese mit der Hauptverhandlung in Zusammenhang stehen.


    § 40 Anordnungen des Gerichts

    (1) Auf Verlangen des Gerichts haben die Behörden der Strafverfolgung die bisher von ihnen in der Sache geführten Ermittlungsergebnisse vorzulegen.

    (2) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

    (3) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

    (4) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.

    (5) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.


    § 41 Urteil

    Das Urteil wird schriftlich abgefasst und als Schlusswort in der Hauptverhandlung verlesen.


    § 42 Appellatio

    (1) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder durch sein Veto eine Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben. Durch das Veto wird eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erwirkt, sofern das zuständige Gericht nicht von einer Erhebung der öffentlichen Klage absieht.

    (2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Senator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Consultum Senatus.

    (3) Gegen jedes Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.

    (4) Eine Appellation kann ab Erhebung der öffentlichen Klage und bis drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Appellation mehr zulässig.


    § 43 Prüfung der Berufung

    gestrichen