Pars Tertia - Strafgesetzteil
Subpars Secunda - Besonderer Teil
Delikte gegen den Staat
§ 64 Hochverrat
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand des Imperium Romanum zu beeinträchtigen oder die auf der Grundlage des Kaisertums basierende Ordnung zu ändern, wird mit dem Tode bestraft.
(2) Es handelt hochverräterisch wer sich neben dem herrschenden Imperator Caesar Augustus als solcher tituliert oder titulieren lässt und sich und Teile des Imperium Romanum der Herrschaft des herrschenden Imperator Caesar Augustus entzieht.
(3) Es handelt hochverräterisch wer sich an Bestrebungen beteiligt eine andere Person als den herrschenden Imperator Caesar Augustus als solchen auf den Thron des Imperium Romanum zu bringen.
(4) Es handelt hochverräterisch wer versucht die Thronfolgeregelung des verstorbenen Imperator Caesar Augustus zu ändern.
§ 64.1 Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums
Es ist ausländischen gesalbten Herrschern verboten, das Pomerium zu betreten. Ausnahmen werden nur dann erteilt, wenn der fremde Herrscher auf jegliche Amtsinsignien und sonstige Erkennungsmerkmale sowie auf die Ansprache "Rex" verzichtet. Zuwiderhandelnde Herrscher handeln hochverräterisch und werden mit der Todesstrafe bestraft.
§ 65 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
Wer ein hochverräterisches Unternehmen gegen das Imperium Romanum oder dessen Imperator Caesar Augustus vorbereitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 66 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
(1) Wer Rädelsführer, Hintermann oder Mitglied einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Codex wirkenden verbotenen Organisation oder Hilfs- bzw. Ersatzorganisation ist, die sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen das Imperium Romanum im allgemeinen richtet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 8 Monaten bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die verbotene Organisation als im höchsten Maße staatsgefährdend einzustufen ist.
§ 67 Sabotage und Spionage
Mit Freiheitsstrafe von 9 bis 11 Monaten wird bestraft, wer im Auftrag einer ausländischen Regierung, einer staatsfeindlichen Vereinigung oder Einrichtung Sabotage- oder Spionagehandlungen oder Vorbereitungen von solchen durchführt und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen die kaiserliche Ordnung einsetzt.
§ 68 Staatsfeindliche Einwirkung auf Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Milites des Exercitus Romanus planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit des Imperium Romanum oder der kaiserlichen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.
§ 69 Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Imperator Caesar Augustus oder Symbole seiner kaiserlichen Macht verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.000 bis 5.000 Sz. bestraft.
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imperator Caesar Augustus verfolgt.
§ 70 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder oder einen Magistrat des Cursus Honorum in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.000 bis 3.500 Sz. bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Reichsorgans, Mitglieds oder Magistrats verfolgt.
§ 71 Begriff des Staatsgeheimnisses
Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des Imperium Romanum abzuwenden.
§ 72 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um das Imperium Romanum zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 12 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.500 bis 5.000 Sz. bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt.