Pars Tertia - Strafgesetzteil
Subpars Secunda - Besonderer Teil
Delikte gegen Leib und Leben
§ 73 Mord
Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit dem Tod zu bestrafen.
§ 74 Totschlag
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
§ 75 Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
§ 76 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 500 Sz. bestraft.
(2) In schweren Fällen wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten oder mit Geldstrafe von 400 bis 900 Sz. bestraft.
(3) Explizit ausgenommen sind hier erzieherische Maßnahmen innerhalb des Exercitus Romanus.
§ 77 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.
§ 78 Fahrlässige Körperverletzung
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 300 Sz. zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 600 Sz. zu bestrafen.