Pars Tertia - Strafgesetzteil
Subpars Secunda - Besonderer Teil
Delikte gegen die Freiheit
§ 79 Freiheitsentziehung
(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Monaten zu bestrafen.
(2) Wer diese länger als eine Woche oder auf qualvolle Weise aufrechterhält, ist mit Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Monaten zu bestrafen.
§ 80 Erpresserische Entführung
Wer einen anderen mit Gewalt, List oder gefährliche Drohung entführt oder sich seiner sonst bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit Freiheitsstrafe von 4 bis 6 Monaten zu bestrafen.
§ 81 Nötigung und Bedrohung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 600 Sz. bestraft.
§ 82 Hausfriedensbruch
(1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 800 Sz. zu bestrafen.
(2) Ausgenommen hierbei sind dazu Befugte des Exercitus Romanus oder sonstige staatliche Befugte.