VII - Delikte gegen die sexuelle Integrität

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Delikte gegen die sexuelle Integrität


    § 99 Vergewaltigung

    (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Monaten zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person über eine längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder erniedrigt, ist der Täter mit Freiheitsstrafe von 8 bis 10 Monaten, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Monaten oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    (3) In besonders schweren Fällen kann das Gericht auf Todesstrafe erkennen.