VIII - Delikte bei Wahlen und Volksabstimmungen

  • Codex Iuridicialis


    Pars Tertia - Strafgesetzteil

    Subpars Secunda - Besonderer Teil

    Delikte bei Wahlen und Volksabstimmungen


    § 100 Wahlfälschung

    (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Sesterzen oder mit einer Relegatio von mindestens 3 Monaten bestraft. Zusätzlich kann dem Täter das passive Wahlrecht auf Lebenszeit aberkannt werden, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt.

    (2) Als Wahl im Sinne des Codex gelten die Wahlen zum Cursus Honorum, sowie alle Wahlen zu öffentlichen Ämtern und Gremien der Provinzen und Städte.


    § 101 Wählernötigung

    Wer mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 300 bis 800 Sz. bestraft.