Lex Municipalis Mogontiaci
Lex Municipalis Cornelii Mogontiacensis
I. De Civitate
Das Municipium Cornelium Mogontiacensis besteht aus der Gemeinschaft ihrer Municipes. Municeps ist, wer in die Bürgerliste von Mogontiacum eingeschrieben ist und die Voraussetzungen erfüllt, die per Decretum Decurionum geregelt werden. Er hat dann auch das Recht zur Wahl ihrer Magistrate sowie zum Vollzug aller weiteren Rechtshandlungen gemäß dieser Lex.
Zum Territorium des Municipium Cornelium Mogontiacensis zählen alle Vici, Viculi und Villae, die in die Regesta Territorii eingetragen sind.
II. De Pontificibus
Pontifices des Municipium Cornelium Mogontiacensis sind diejenigen, die durch einfache Mehrheit von den Decuriones aus diesen gewählt werden. Sie haben das Recht, bei den Spielen und öffentlichen Opfern die Toga Praetexta zu tragen. Sie haben die Aufsicht über den Cultus des Municipium und und stehen den Decuriones und Magistrati mit Rat zur Seite. Sie und ihre Kinder sind vom Kriegsdienst und allen Munera freigestellt.
III. De Duumviris iure dicundo
Duumviri iure dicundo des Municipium Cornelium Mogontiacensis sind diejenigen, die durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Municipes bei den Comitia aus der Reihe der ehemaligen Aediles dazu gewählt werden und mindestens XXXII Jahre alt sind. Die Dauer ihrer Amtszeit beläuft sich auf ein Jahr. Sie haben während ihrer Amtszeit das Recht, die Toga Praetexta zu tragen, sowie eine bestimmte Anzahl Apparitores auf Kosten der Stadtkasse in ihrem Officium zu unterhalten. Sie sollen spätestens drei Tage nach ihrem Amtsantritt vor den versammelten Decuriones die Feiertage des kommenden Jahres verkünden. Des Weiteren üben sie die Gerichtsbarkeit über die Municipes aus, leiten die Contiones der Decuriones, führen die Aufsicht über die Stadtkasse, weisen den Magistrati ihre Aufgaben zu, prüfen ihre Arbeit und entscheiden über Vergabe öffentlicher Aufträge und Verpachtungen. Darüber hinaus leiten sie sämtliche Wahlen und Abstimmungen der Municipes oder Decuriones. Für ihre Beschlüsse haften sie mit ihrem Vermögen und zum Antritt ihres Amtes haben sie ein Pfand von 500 Sesterzen in die Stadtkasse zu legen, das sie am Ende ihrer Amtszeit zurückerhalten, wenn sie ihr Amt rechtschaffen ausgeführt haben.
IIII. De Quaestore
Derjenige, der durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Municipes bei den Comitia aus der Reihe der ehemaligen Aediles zum Quaestor gewählt wird und mindestens XXVII Jahre alt ist, wird für die Dauer eines Jahres rechtmäßig Quaestor des Municipium Cornelium Mogontiacensis. Er hat während seiner Amtszeit das Recht, eine bestimmte Anzahl Apparitores auf Kosten der Stadtkasse zu unterhalten. Er hat das Recht und die Macht, die Stadtkasse nach dem Willen der Duumviri zu verwalten, Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft aufzuschreiben, die Steuern des Municipium einzuziehen und pünktlich an die Procuratores abzuführen. Für seine Beschlüsse haftet er mit seinem Vermögen und zum Antritt seines Amtes soll er ein Pfand von 500 Sesterzen in die Stadtkasse legen, das er am Ende seiner Amtszeit zurückerhält, wenn er sein Amt rechtschaffen ausgeführt hat.
V. De Aedilibus
Diejenigen, die durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Municipes bei den Comitia aus der Reihe der Decuriones zu Aediles gewählt werden und mindestens XXV Jahre alt sind, werden für die Dauer eines Jahres rechtmäßig Aediles des Municipium Cornelium Mogontiacensis. Sie wahren die öffentliche Ordnung. Dazu haben sie während ihrer Amtszeit das Recht, eine bestimmte Anzahl Apparitores auf Kosten der Stadtkasse zu beschäftigen. Sie haben das Recht und die Vollmacht, die Getreideversorgung des Municipium, die Märkte, die öffentlichen Bauwerke und Tempel, die Thermen und Häfen, die Bordelle, Garküchen und Brunnen zu beaufsichtigen und öffentliche Spiele abzuhalten. Die Aedile haben Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Vergehen gegen das Municipium und dessen Eigentum aufzuklären und die Täter der Gerichtsbarkeit der Duumvirn zu überantworten.Die Aufgaben der Aedile werden von den Duumvirn zu Beginn ihrer Amtszeit konkretisiert und zugeteilt.
VI. De Magistris Vici
Diejenigen, die durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Vicani ihres Vicus aus der Reihe der Municipes dieses Vicus zu Magistri Vici gewählt werden, sind für die Dauer eines Jahres rechtmäßig Magistri Vici ihres Vicus. Sie haben für die Dauer ihrer Amtszeit das Recht bei den Contiones der Decuriones teilzunehmen, abzustimmen, das Wort zu ergreifen und genießen alle Rechte, die die Decuriones haben, für die Dauer ihres Amtes.Sie haben das Recht und die Pflicht, für ihren Vicus den Lares Vicani zu opfern und in ihrem Vicus nach dem Willen der Duumviri und Aediles für die Durchsetzung der Decreta Decurionum zu sorgen.
VII. De iure iurando Magistratum
Die Duumviri, Aediles und Quaestores sollen spätestens fünf Tage nach ihrer Wahl auf dem Forum einen Eid schwören bei Iuppiter, Divus Augustus und allen Divi Augusti, bei Divus Iulianus und dem Genius des Imperator Caesar Augustus und allen Göttern, dass sie stets entsprechend dieser Lex und den Decreta der Decuriones des Municipium Cornelium Mogontiacensis handeln und gegen jeden vorgehen, der dieser Lex und den Decreta der Decuriones zuwiderhandelt. Jeder Magistrat ist verpflichtet für jede Amtshandlung, die er tätigt, ohne diesen Eid geschworen zu haben, eine Strafzahlung von je 2000 Sesterzen in die Stadtkasse zu zahlen.
VIII. De Iuribus Magistratum
Jeder amtierende Duumvir hat das Recht, die Beschlüsse und Handlungen seines Collega oder der Quaestores und Aediles für unwirksam zu erklären. Ebenso hat jeder Aedil das Recht, die Beschlüsse seines Collega innerhalb einer Frist von drei Tagen für unwirksam zu erklären. Jeder Aedil, Quaestor oder Duumvir, der sein Amt rechtschaffen ausgeführt hat, erhält nach dem Ende seiner Amtszeit das römische Bürgerrecht für sich und seine ehelichen Kinder verliehen, soweit er dieses nicht bereits besitzt. Für die Dauer ihrer Amtszeit sind außerdem alle Duumviri iure dicundo, Quaestores und Aediles von allen Munera und dem Kriegsdienst befreit.
VIIII. De Comitiis habendis
Die Duumviri müssen für Wahlen jährlich alle Municipes durch öffentliche Bekanntmachung mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag zu den Comitia laden. Unter dem Vorsitz eines Duumvir stimmen die Municipes dann nach Vici getrennt ab und wählen zwei Duumviri, zwei Aediles und einen Quaestor. Am zweiten Tag beenden die Duumviri die Abstimmung und ernennen diejenigen zu Duumviri, Aediles und Quaestores, welche die meisten Stimmen, mindestens jedoch die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten haben. Das Ergebnis der Wahlen geben sie am folgenden Tag öffentlich bekannt.
X. De Decurionibus
Diejenigen, die als Municipes durch die Mehrheit der Decuriones auf Vorschlag eines Duumvir zu Decuriones gewählt werden, sind von da an rechtmäßige Decuriones des Municipium Cornelium Mogontiacensis mit allen Rechten und Pflichten. Jedes Jahr hat jeder von ihnen ein Honorarium von 200 Sesterzen an die Stadtkasse zu entrichten. Der Verlust des Ordo Decurionum bestimmt sich nach der in einer Contio unter Vorsitz eines Duumvir bestimmten Geschäftsordnung.Weiterhin haben sie das Recht, durch Abstimmung über die Kooptation von Patronen des Municipium, öffentliche Baumaßnahmen, die Verwendung der städtischen Gelder und die Bestellung städtischer Angestellter, in einer Contio unter Vorsitz eines Duumvir abzustimmen. Sie erlassen gemäß dieser Lex und zum Wohle des Municipium Cornelium Mogontiacensis durch Abstimmung in einer Contio unter Vorsitz eines Duumvir Decreta, die für alle Municipes und Incolae des Municipium Gültigkeit besitzen, laut auf dem Forum verkündet und im Tabularium des Municipium archiviert werden. Darüber hinaus prüfen sie am Ende jedes Jahres die Tätigkeit der Magistrati, insbesondere die Aufzeichnungen der Quaestores zur Stadtkasse und stellen durch Mehrheitsbeschluss die Rechtschaffenheit ihrer Amtsführung in einer Contio fest.Die Decuriones, ihre Ehefrauen und ehelichen Kinder haben darüber hinaus das Recht, bei den Spielen die vordersten Reihen zu besetzen und die städtischen Thermen kostenlos zu nutzen.
XI. De Legatis mittendis
Wenn es notwendig ist, Gesandte zu entsenden, so haben die Decuriones unter Vorsitz eines Duumvir durch Decretum die Entsendung einer Gesandtschaft, ihre Aufgaben und die zur Verfügung gestellten Mittel in einer Contio zu beschließen. Der Duumvir hat nach diesem Beschluss Decuriones als Legati auszuwählen nach freiwilliger Meldung oder durch Los, jedoch nicht solche, die den Decuriones durch ihr Amt oder anderes noch in irgendeiner Weise Rechenschaft schuldig oder älter als sechzig Jahre sind. Die erwählten Legati haben dann unverzüglich aufzubrechen und nach dem Decretum der Decuriones ihre Gesandtschaft zu erfüllen. Die Decuriones können unter Vorsitz eines Duumvir durch Decretum auch bestimmen, ob den Legati ein Wegegeld aus der Stadtkasse zugesprochen werden soll.
XII. De Pecunia Commune
Die Duumviri verwalten die Stadtkasse nach dem Budget ihrer Amtsvorgänger. Sie dürfen daraus keine Geldspenden an einzelne Bewohner der Stadt verteilen. Sie haben das Recht, die Ausgaben für einen Bereich zu erhöhen, wenn die Mehrheit der Decuriones in einer Contio dem zugestimmt hat und einen Eid geschworen hat, dass dies zum Wohl der Stadt geschieht. Ausgenommen davon sind Ausgaben für öffentliche Feierlichkeiten, an denen die Municipes teilnehmen, die Löhne der Apparitores, Ausgaben für Gesandtschaften, Reparaturen öffentlicher Gebäude und Tempel, die Verpflegung der Servi Publici, für religiöse Handlungen der Magistrate im Namen des Municipium und solche für die Erfüllung der Amtspflichten der Magistrate. Diese zu erhöhen ist den Duumviri auch ohne das Schwören eines Eides und die Abstimmung der Decuriones erlaubt. Diejenigen, die mit der Verwaltung der Stadtkasse oder öffentlicher Betriebe betraut sind, haben nach dem Ende ihrer Aufgabe innerhalb von dreißig Tagen den Decuriones eine Abrechnung vorzulegen. Die Decuriones betrauen drei Männer aus ihrer Mitte mit der Überprüfung dieser Abrechnung. Sollten die Prüfer Fehler zum Schaden des Municipium Cornelium Mogontiacensis feststellen, so hat derjenige, der diesen Fehler verantwortet, die doppelte Summe seines Fehlers an die Stadtkasse zu zahlen. Jeder hat das Recht, Missbräuche der Stadtkasse anzuzeigen. Über den Angeklagten richten dann die Decuriones in einer Contio.
XIII. De Locationibus
Die Duumviri haben das Recht, öffentliche Pachten zu vergeben. Diese Verpachtungen haben sie jedoch öffentlich bekannt zu machen und im Tabularium des Municipium Cornelium Mogontiacensis zu archivieren. Ihnen ist es nicht erlaubt, öffentliche Verpachtungen an Magistrati des Municipium Cornelium Mogontiacensis, deren Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, oder Enkel zu vergeben.
XIIII. De Apparitoribus
Diejenigen Scribae, die mit der Führung der Bücher der Stadtkasse und Archive betraut sind und durch die Mehrheit der Decuriones bestätigt wurden, sind den Duumviri unterstellt. Und sie haben vor Beginn ihrer Amtstätigkeit einen Eid zu schwören bei Iuppiter, Divus Augustus und allen Divi Augusti, bei Divus Iulianus und dem Genius des Imperator Caesar Augustus und allen Göttern, dass sie die Bücher nach bestem Wissen und Gewissen führen werden und nicht wissentlich oder böswillig Fehler in den Büchern begehen. Auch bestimmen die Decuriones, wie hoch der Lohn jedes Apparitor sein soll, den die Duumviri dann auszahlen. Ebenso bestimmen die Decuriones über die Aufgaben der Servi Publici.
XV. De Muneribus
Alle Municipes und Incolae des Municipium Cornelium Mogontiacensis haben die Pflicht, nach Decretum Decurionum Abgaben für das Wohl des Municipium zu leisten und bei öffentlichen Bauarbeiten bis zu fünf Tage im Jahr mit ihrem Vieh auf der Baustelle zu arbeiten. Ebenso können sie durch die Magistrate zur Unterbringung von Soldaten und kaiserlichen Beamten und zum Unterhalt der Straßen, an denen sie Güter besitzen, herangezogen werden.
XVI. De Iuris Dictione Municipale
Die Duumviri iure dicundo haben das Recht und die Macht nach den Rechtssätzen des Legatus Augusti pro Praetore Germaniae Superioris oder der Leges des römischen Volkes Recht zu sprechen. Sie können Gerichte einsetzen und Urteile fällen, wie es nach diesen Bestimmungen gestattet ist.
XVII. De Iure Municipum
Alle Municipes und Incolae des Municipium Cornelium Mogontiacensis sollen gemäß diesem Gesetz handeln und sich davor hüten, es wissentlich oder mit böser Absicht zu brechen. Jeder, der wider dieses Gesetz handelt, kann zu einer Strafzahlung von bis zu 5000 Sesterzen an die Stadtkasse verurteilt werden. Im Übrigen gelten die Leges des römischen Volkes für die Municipes und Incolae des Municipium.Die Duumviri sollen dafür sorgen, dass dieses Gesetz in Bronze gegossen und öffentlich auf dem Forum so ausgestellt wird, dass jedermann es lesen kann.