VI - Civitas Ostia - Lex Coloniae

  • Regionale Gesetze


    Civitas Ostia - Lex Coloniae


    Praeambel

    Im Rahmen der Pars Quarta Decima - Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum (Lex Octavia et Aelia) gibt sich das Volk von Ostia nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Bona Fides in diesem Dokument eine Gesetzesgrundlage zur Erhaltung und Verwaltung der Stadt Ostia und des selbige umgebenden Landes. Sämtliche Bürger der Stadt haben sich der Lex Coloniae Ostiensis zu unterwerfen und ihrem Wortlaut nach zu handeln. Die Codices Universalis et Iuridicalis sowie Militaris stehen hierbei über der Lex Coloniae und stellen somit übergeordnetes Recht dar. Jegliches Handeln zum Wohle der Stadt Ostia darf niemals wider der kaiserlichen Gesetze geschehen.



    Pars Prima - Allgemeines


    §1 - Territorium

    (1) Den Hauptort der Civitas Ostia bildet die Colonia Ostia. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.

    (2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserliche Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Ostia sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des ostiensischen Hafens, beeinträchtigen.


    §2 - Rechtlicher Status

    Der rechtliche Status Ostias ist der einer Colonia civium Romanorum.


    §3 - Administration

    Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Ostiensis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Octavia et Aelia zusammen. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.



    Pars Secunda - Organe der Stadtverwaltung


    §1 - Ordo Decurionum

    (1) Wer Decurio Ostiensis wird, bestimmt sich nach Absatz V Lex Octavia et Aelia. Hiernach hat jener, der einen Sitz im Ordo Decurionum Ostiensis anstrebt, ein Honorarium in Höhe von M Sesterzen an die Stadtkasse zu zahlen.

    (2) Des weiteren muss er eine Amtszeit als Magistratus Ostiensis abgeleistet haben.

    (3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.

    (4) Dem Ordo Decurionum kommt die Organisation der öffentlichen Spiele zu, sofern notwendig.

    (5) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt oder Enthebung durch kaiserliche Verfügung.


    §2 - Duumvirn

    Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts haben sie den Vorsitz über die Curia Ostiensis inne. Sie weisen den gewählten Magistraten zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit.


    §3 - Magistrate

    (1) Die städtischen Magistrate setzen sich zusammen aus einem Quaestor und zwei Aedilen. Sie können niedere Beamte zu ihrer Unterstützung einstellen.

    (2) Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Einnahme sämtlicher Gebühren, die auf die Einfuhr von Waren auf dem Schiffsweg erhoben werden.

    (3) Der Aedilis Operum Publicorum erhält die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen und Verwaltungseinrichtungen und Häfen und den Verkehr mit Einhaltung der Stadtverordnungen.

    (4) Der Aedilis Mercatuum hat die Aufsicht über die Sicherheit in der Stadt und den Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung und über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung. Er ist insbesondere den Weisungen des Procurator Annonae hinsichtlich der römischen Getreideversorgung unterworfen.

    (5) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht eine bestimmte Anzahl Liktoren zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Liktoren.

    (6) Quaestoren und Aedilen steht außerdem das Recht zu, die Vigiles Ostiensis zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen hinzuzurufen.



    Pars Tertia - Wahlen


    §1 - Wahlrecht

    Aktives und passives Wahlrecht haben alle Bewohner Ostias mit Bürgerrecht und bestandenem Cursus de Rebus Vulgaribus inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in der Stadtverwaltung gibt.


    §2 - Durchführung

    (1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Curator Rei Publicae nicht einschreitet.

    (2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.

    (3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.

    (4) Kandidaten, die mindestens fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, gelten als zum Amt zugelassen. Werden mehr Kandidaten zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den niedrigsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.

    (5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.