V - Lex de administratione Italiae

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Nona - Lex de administratione Provinciae Italiae


    Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und das Recht für die Einwohner der Provinz Italia mit Ausnahme der Stadt Rom.


    Über die Einteilung der Provinz

    Die Provinz ist unterteilt in die Regiones Italia, Sicilia, Corsica, Sardinia, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae und Alpes Maritimae. Das Land jeder Regio ist in Territorien unterteilt, in denen genau eine Stadt liegt, die dieses Territorium verwaltet. Alles Land, welches nicht einer Stadt zugeteilt ist, ist kaiserliche Domäne.


    Über die Curia und die Regiones

    Jeder Stadt ist es gestattet, Vertreter zu benennen, die gemeinsam die Curia der Provinz bilden. Die Zahl der Vertreter ist von der Zahl der Einwohner der Stadt abhängig und ist vor jeder Wahl vom Kaiser zu erfragen. Diese Vertreter müssen über das Römische Bürgerrecht verfügen.

    Die Curia muss einmal alle vier Monate per Wahl für jede Regio einen Comes bestimmen, der gegenüber dem Kaiser als oberster Vertreter dieser Regio gilt. Kommt die Curia zu keiner Entscheidung, bestimmt der Kaiser einen Comes. Es ist dem Comes gestattet, zu seiner Unterstützung Magistri Scriniorum zu ernennen oder durch Wahl bestimmen zu lassen. Die Comites sowie die Magistri Scriniorum müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein.


    Über die Städte

    Es ist den Bürgern mit Bürgerrecht einer jeden Stadt gestattet, einmal alle vier Monate Wahlen abzuhalten, um zwei Duumvirn zu bestimmen, die die Stadt und ihr Territorium verwalten. Es ist den Duumvirn gestattet, lokale Magistrate zu ernennen oder wählen zu lassen, denen sie in der Stadt und ihrem Territorium Amtsgewalten übertragen können. Die Leitung der Wahl und die Bekanntgabe des Ergebnisses ist die jeweils letzte Amtshandlung in der Amtszeit eines Duumvirn. Der Comes überwacht die Durchführung der Wahlen, hat aber keinen Einfluss auf die Menge der aufgestellten Kandidaten oder den Wahltermin zu nehmen. Die Bürger einer Stadt können ihn jedoch ausdrücklich mit der Leitung der Wahl und der Festlegung des Wahltermins beauftragen, wenn sie dies mehrheitlich wünschen. Die Kandidaten für die obig genannten Ämter müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein.


    Über die Sicherheit und das Recht

    Die Duumvirn üben das Marktrecht in ihrer Stadt aus oder können es städtischen Magistraten übertragen. Zur Ausübung der Polizeigewalt ernennt der Kaiser in jeder Regio einen Regionarius und für die Überwachung der Häfen einen Praefectus Portuensis. Auch kann er dem Regionarius zur Unterstützung Centuriones Statorum zur Seite stellen. Die Befugnisse der genannten militärischen Beamten der Regio Italia erstrecken sich über den gesamten Bereich der Regio abzüglich derer der Stadt Roms. Im italischen Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt üben sowohl die genannten militärischen Beamten, als auch die Stadtrömischen Einheiten diese Funktion aus.