Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta Decima - Lex Flavia de operositas
1 § über die Gültigkeit (de bonitas)
Mit sofortiger Wirkung vom NON APR DCCCLX A.U.C. (5.4.2010/107 n.Chr.) tritt dieses Gesetz in Kraft.
2 § Bestimmung (definitio)
1. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Verträge, Geschäfte und Pflichten aufzunehmen.
2. Frauen sind keine Träger von Pflichten.
3 § über die Geschäftsunfähigkeit (de infantia)
1. Geschäfte von Geschäftsunfähigen sind nichtig.
Geschäftsunfähig ist,
2. wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat (infantes).
3. wer sich in einem dauernden Zustand geistiger Störung befindet (furiosi).
4 § über die beschränkte Geschäftsfähigkeit (de impuberes infantia maiores)
1. Geschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung des Vormundes. Dies gilt nicht für Geschäfte des täglichen Lebens oder für jene, durch welche der beschränkt Geschäftsfähige lediglich bereichert wird.
2. Beschränkt Geschäftsfähige sind keine Träger von Pflichten.
Beschränkt geschäftsfähig ist,
3. wer Sklave ist
4. wer ein Verschwender (prodigus) im Sinne des Zwölftafelgesetzes ist.
5. wer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat (pubertas).
6. wer unter einer Patria Potestas steht.