VII - Lex de Matrimonio doteque

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Religiosus - Pars Prima - Lex Iunia et Scribonia de Matrimonio doteque


    PROLOGUS

    In diesem Gesetz soll geregelt werden, wie das Imperium Romanum gedenkt mit den Hochzeitsriten mit all ihren Rechten und Pflichten umzugehen. Eine Hochzeit wird selten aus Liebe abgehalten, als viel mehr um politische Bündnisse einzugehen und von den nachfolgenden Vorteilen zu profitieren.


    § 1 Verlobung

    Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung vorausgegangen sein. Diese kann mit einem kleinen Feste auf dem Forum Publicum kundgetan werden. An diesem Verlobungsfest, das vom zukünftigen Verlobten und/oder vom Pater Familias der Braut und des Bräutigams organisiert werden, überreicht der zukünftige Verlobte seiner zukünftigen Verlobten ein grosszügiges Geschenk (donatio ante nuptias), das bei einer allfälligen Auflösung der Verlobung wieder zurückverlangt werden kann.

    Weiter ist das Verlöbnis beiderseits einklagbar. Das heisst, dass bei einem einseitigen Bruch die Möglichkeit besteht vor Gericht zu ziehen und Schadensersatz einzufordern. Erfolgt die Auflösung jedoch in beiderlei Einverständnis, so können beide Parteien die Verlobung öffentlich mit den Worten "condicione tua non utor" (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) auflösen, ohne dass ein Gericht miteinbezogen werden muss.


    Die und der zu Verlobende sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Einzige Ausnahme sind die jeweiligen Familienoberhäupter, die ein Veto gegen die getroffene Wahl einlegen können; mehr aber auch nicht.


    § 2 Hochzeit

    Die Eheschliessung ist auf drei Arten möglich. Die erste ist die "coemptio", die eine Art symbolischen Kaufakt darstellt, bei der die Frau nun in den "Besitz" ihres Mannes übergeht.

    Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab.

    Die zweite ist die Ehe "per usum". Diese Verbindung wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.


    Die dritte Form ist die "confarreatio". Diese Form muss in jedem Fall von den Inhabern der vier höchsten Priesterämter ausgewählt werden (Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis und Rex Sacrorum). Bei der "confarreatio" sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Flamen Dialis und/oder der Pontifex Maximus oder aber von ihnen autorisierte Vertreter von hohem Ansehen anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte, Opferschrot und Brot aus Weizenspelt geopfert. Einen Kuchen aus Weizenspelt teilen sich die beiden zukünftigen Ehepartner.


    § 3 Auswahl der Hochzeitsform

    Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt. Ferner kann man bei der Hochzeit festlegen, ob es sich um eine "manus" Ehe oder um eine Ehe "sine manus" handelt (Erklärung unter pars quarta).


    § 4 Mitgift (dos)

    Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet sein, die bei der Hochzeit der Frau mitgegeben wird. Sollte es eine "manus" Hochzeit sein, wird die Mitgift direkt an den Bräutigam übergeben und er kann über die Mitgift nach Belieben verfügen. Sollte es jedoch eine Hochzeit "sine manus" sein, hat ausschliesslich die Braut Vollmachten über ihre mitgebrachte Mitgift. Der entsprechende Betrag wird somit auf ihrem Konto hinterlegt, ohne, dass der Bräutigam irgendwelche Rechte daran hätte.


    Es gibt keine Richtlinien für die Höhe der Mitgift. Die beiden Familienoberhäupter können selbst den Betrag festsetzen.


    Der Betrag der festgesetzten Mitgift kann in der Signatur der entsprechenden Frau getragen, muss aber in jedem Fall in ihren Bürgerakten vermerkt werden.


    § 5 Witwe/r

    Stirbt der Ehepartner muss eine viermonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man nicht heiraten oder sich verloben darf. Stirbt die Frau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den des Ehemannes über. Sollte sie doch ein Testament besitzen, kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen; der Rest geht an ihren Ehemann. Diese Absicht muss aber testamentarisch fest- und bei den Vestalinnen hinterlegt sein. Testamentvollstrecker sind die Vestalinnen und / oder der Pontifex Maximus oder ein oder mehrere vom Pontifex Maximus bestimmte römische Bürger. Stirbt der Ehemann, so geht 50% seines Besitzes an seine Ehefrau, währenddessen der Rest gemäss seinem Testament zu verteilen ist. Hat er kein Testament, so werden die restlichen 50% gleichmässig auf seine Kinder verteilt. Hat er keine Kinder, treten alle seine übrigen Verwandten an die Stelle der Erben. Testamentvollstrecker sind die Vestalinnen und / oder der Pontifex Maximus.


    § 6 Rechte und Pflichten der Ehefrau

    Die Ehefrau hat (sofern eine Hochzeit "sine manu" abgehalten wurde) die Vollmachten über ihre Mitgift, wie auch über ihr sonstigen Finanzen (sonstige Finanzen sind ohnehin unabhängig von der gewählten Hochzeitsform). Eine Frau kann nie zu einer Verlobung oder Hochzeit gezwungen werden. Sollte ihr Pater Familias eine Hochzeit arrangieren, die nicht ihr Gefallen findet, kann sie ein Veto gegen diese Vereinigung einlegen, womit eine Verbindung unmöglich wird.


    § 7 Scheidung

    Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden.

    Die Scheidung wird bei den ersten beiden Formen der Ehe "coemptio" und "per usum" durch folgende Formel eingeleitet: "res tuas tibi habeo" (Volkstümlich übersetzt: "pack deine Sachen und geh!"), die der Ehemann zu seiner Ehefrau sagt. Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Frau hingegen leitet die Scheidung mit den Worten: "non iam es coniunx meus" ("Du bist nicht mehr mein Ehemann!") ein und verlässt das Haus zu ihrem ursprünglichen Pater Familias zurückkehrend. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben.Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht.


    Bei einer Ehe, die als "confarreatio" geschlossen wurde, ist die Scheidung wesentlich komplizierter, so auch keine einseitige Scheidung möglich ist. Hier muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die beiden Familienoberhäupter der Ehepartner das Wort führen; sie entscheiden über das Schicksal der Eheleute. Wenn sich die beiden Familienoberhäupter einigen können, wie die Scheidung auszusehen hat, so verkünden sie dies öffentlich. Sollten die beiden Familienoberhäupter zu keinem Ergebnis kommen, wird der Fall vor dem Gericht ausgehandelt.


    Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.


    § 7.1 Regelungen bei "manus"-Ehen

    Das Gerichtsverfahren ist vor allem dahingehend wichtig, um zu bestimmen, inwiefern und zu wievielen Prozenten bei einer Schuld der Frau die Mitgift an den Pater Familias der Frau zurückzuzahlen sei. Sollte jedoch Schuld beim Mann gefunden werden, so erstattet er nicht bloss nur 100% der Mitgift dem Pater Familias, sondern ihm kann darüber hinaus vom Gericht eine Geldstrafe auferlegt werden, die nun aber an seine ehemalige Ehefrau zu entrichten ist.


    § 7.2 Regelung "sine manus"-Ehe

    Sollte bei einer sine manus Ehe Schuld bei der Frau gefunden werden, so hat sie selbst direkt den vom Gericht festgesetzten Betrag der Mitgift an ihren ehemaligen Ehemann zu bezahlen. Der Rest geht an ihren Pater Familias zurück. Wird Schuld beim Mann gefunden, so gibt sie ihre Mitgift an ihren Pater Familias zurück, jedoch kann sie beim Gericht einen Betrag einfordern, den der ehemalige Ehemann an sie selbst zu entrichten hat.


    § 8 Incestum

    Es ist mit einer hohen Strafe zu rechnen, wenn man innerhalb der eigenen "familia" heiratet. Zur "familia" gehören Tochter/Sohn, Bruder/Schwester, Vater/Mutter, Tante/Onkel, Neffe/Nichte. Weiter ist es einem römischen Bürger untersagt Sklaven zu heiraten. Zuwiderhandlungen geben unweigerlich Anlass die Gerichte einzuschalten.