VIII - Lex Fabia Secunda

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Religiosus - Pars Quarta - Lex Fabia Secunda


    PARS PRIMA - Sponsalia (Verlobung)



    § 1 Condicio Sponsaliae

    Ein Mann kann sich mit einer Frau nur verloben wenn keiner von beiden verlobt oder verheiratet ist. Die Bedingungen zur Hochzeit gemäß § 5 Satz 1 und 2 und § 12 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.


    § 2 Sponsalia

    Die Verlobungswilligen sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Die Verlobung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden. Der Eintrag muss von beiden Verlobungswilligen beantragt werden. Die Inhaber der Patria Potestas über die Verlobungswilligen und der Pontifex Maximus können ein Veto gegen die Verlobung einlegen. Wird binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Eintrag kein Veto eingelegt, ist die Verlobung rechtsgültig und unwideruflich, ansonsten wird die Streichung des Eintrages im Eheregister vermerkt.


    § 3 Finis Sponsaliae Im Consentiente

    Die Verlobung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Verlobten gelöst werden.

    Dazu sind die Worte "condicione tua non utor" (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) von beiden Verlobten vor einem vom Pontifex Maximus beauftragten Vertreter des Cultus Deorum zu sprechen. Die Auflösung der Verlobung wird daraufhin im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.


    § 4 Finis Sponsaliae Sine Consentiente

    Erfolgt die Auflösung jedoch nicht in beiderlei Einverständnis, ist das Verlöbnis von der nicht einverstandenen Partei einklagbar und es besteht ein Recht auf Schadensersatz. Die Auflösung der Verlobung wird nach Ende des Gerichtsverfahrens im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.



    PARS SECUNDA - Nuptiae (Hochzeit)

    § 5 Condicio Nuptiae

    Es ist nur römischen Bürgern erlaubt zu heiraten. Ein Interdictum Cultus Deorum über einen der Heiratswilligen verhindert die Hochzeit ebenfalls.

    Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung gemäß § 2 dieses Gesetzes vorausgegangen sein. Die Vetofrist muss verstrichen und die Verlobung darf nicht gelöst worden sein. Heiraten zwischen Blutsverwandten sind untersagt. Blutsverwandte im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Geschwister, Eltern und deren Geschwister sowie deren Kinder.


    § 6 Patria Potestas

    Vor der Hochzeit muss festgelegt werden unter welcher Patria Potestas die Frau während der Ehe steht. Bei der Form "manus" wird die Patria Potestas über die Ehefrau von ihrem bisherigen Pater Familias auf den Ehemann übertragen. Bei der Form "sine manus" verbleibt die Frau unter der Patria Potestas ihres Pater Familias, im Falle ihrere Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) unter keiner Patria Potestas.


    § 7 Nuptiae

    Vor der Hochzeit müssen am morgen zwingend Auspizien gehalten werden werden. Die Gottheiten Tellus, Ceres, Picumnus und Pilumnus müssen angerufen werden, der Iuno ist zu opfern. Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt und ist auf drei Arten gemäß §§ 8-10 dieses Gesetzes möglich. Die Hochzeit ist unter Angabe des Datums, der Eheform und der Rechtsform in das Eheregister des Cultus Deorum einzutragen. Der Eintrag ins Eheregister muss von beiden Parteien beantragt werden und wird vom Cultus Deorum auf Einhaltung der geheiligten Riten unserer Vorfahren geprüft und ggf. durchgeführt. Nach erfolgtem Eintrag ist die Heirat rechtsgültig und kann nicht annulliert werden.


    § 8 Confarreatio

    Die Hochzeit "Confarreatio" muss von den Inhabern der fünf höchsten Priesterämter gewählt werden (Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis). Bei der "confarreatio" sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis oder aber von ihnen autorisierte Vertreter anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte und Opferschrot geopfert. Die beiden zukünftigen Ehepartner teilen einen Kuchen aus Weizenspelt und verzehren ihn gemeinsam.


    § 9 Coemptio

    Die Hochzeit "Coemptio" stellt eine Art symbolischen Kaufakt dar, bei dem die Frau nun in den "Besitz" ihres Mannes übergeht. Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab. Diese Hochzeitsform ist nur bei "manus" Ehen möglich.


    § 10 Per Usum

    Die Hochzeit "per usum" wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem Zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.


    § 11 Dos (Mitgift)

    Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet werden die bei der Hochzeit an die Eheleute ausgezahlt wird. Diese kann, wenn beide Parteien es wünschen, unterbleiben. Hat der Ehemann nach der Eheschließung die Patria Potestas über die Ehefrau inne, so erhält er auch das Geld. Im anderen Falle kann die Ehefrau frei über die Mitgift verfügen. Die Mitgift kann auch aus Sachwerten bestehen. Der Betrag der gezahlten Mitgift kann auf Antrag beider Eheleute im Eheregister des Cultus Deorum vermerkt werden. Die Pflicht der Mitgiftzahlung kann vom Pater Familias der Braut an den Vater der Braut delegiert werden falls dieser unter seiner Patria Potestas steht.



    PARS TERTIA - Mors (Tod)

    § 12 Viduitas (Witwenstand)

    Stirbt der Ehepartner muss eine zweimonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man sich weder verloben noch verheiraten darf.


    §13 Tod des Ehemannes

    Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Kinder, Söhne wie Töchter, verteilt. Auch die Ehefrau zählt als Tocher (filia loco) falls sie in einer manus - Ehe lebt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt.


    Falls der Ehemann keine Kinder hinterlässt, so wird deren Erbteil an den nächsten männlichen Agnaten ( männlicher Verwandter in väterlicher Verwandtschaftsline) ausgezahlt. Falls der Ehefrau nicht testamentarisch die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) gegeben wird, kehrt sie unter die vor der Eheschließung geltende Patria Potestas zurück. Sollte die Rückkehr nicht möglich sein erhält sie ebenfalls die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris).


    Falls Kinder in der Erbfolge übergangen wurden, so können diese vor dem kaiserlichen Richter per querela inofficiosi testamenti ein Viertel des Erbes herausklagen, wenn es sich erweist, dass sie aus Böswilligkeit enterbt wurden.


    Erweist sich dies als falsch, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ist diese ausgeschlossen tritt der Fiskus das Erbe an.


    § 14 Tod der Ehefrau

    Stirbt die Ehefrau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den Besitz desjenigen über, der die Patria Potestas über sie ausübt. Sollte sie jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 60% erhält derjenige, der die Patria Potestas über sie ausübt. Frauen die nicht unter Patria Potestas stehen können ihr gesamtes Vermögen testamentarisch frei verfügen, sollten sie ohne im Tempel der Vesta hinterlegtes Testament sterben erbt der Ehemann den gesamten Besitz.


    § 15 Testamentsvollstrecker

    Der Ehemann kann seinen Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Falls er dies nicht verfügt wird das Testament vom Pontifex Maximus oder einem vom Pontifex Maximus bestimmten römischen Bürger vollstreckt. Testamentsvollstrecker der Ehefrau ist der Inhaber der Patria Potestas über sie. Bei Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) kann sie den Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Sollte dies nicht geschehen bzw. nicht möglich sein, so ist der Pontifex Maximus oder eine vom Pontifex Maximus bestimmter römischen Bürger Testamentsvollstreher.



    PARS QUARTA - Divortium (Scheidung)


    § 16 Divortium

    Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden. Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.


    § 17 Divortium Coemptio et 'Per Usum'

    Bei Eheschließungen gemäß § 9 Coemptio und § 10 "Per Usum" wird die Scheidung durch eine Spruchformel eingeleitet. Die Spruchformel des Ehemannes an die Ehefrau lautet "res tuas tibi habeo". Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Spruchformel der Ehefrau lautet "non iam es coniunx meus" worauf die Ehefrau das Haus verläßt. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben. Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht. Die Scheidung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.


    § 18 Divortium Confarreatio

    Bei Eheschließung gemäß § 8 Confarreatio ist keine einseitige Scheidung möglich. Es muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die Pater Familias der Ehepartner über das Schicksal der Eheleute entscheiden. Falls es hierbei zu keiner Einigung kommt bleibt die Ehe bestehen. Bei erfolgter Einigung muss die Scheidung in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.


    § 19 Schuldfrage

    Um die Mitgift (Dos) laut § 11 im Falle einer Scheidung laut § 17 zuweisen zu können muss die Schuldfrage geklärt werden. Dies kann in beiderseitigem Einvernehmen geschehen, ansonsten entscheidet das Gericht über die Schuldfrage.


    § 20 Verteilung der Mitgift (Dos)

    Bei "Manus" Ehen laut § 6 wird die Mitgift (Dos) nach dem Anteil der vom Gericht festgestellten Schuld zwischen dem Ehemann und dem, der nach der Ehescheidung die Patria Potestas über die Ehefrau inne hat geteilt.



    PARS QUINTA - Entlassung der Braut aus der Patria Potestas


    § 21 Tripuella

    Die Ehefrau kann auf ihren Wunsch hin von der Patria Potestas befreit werden, wenn sie in einer Ehe drei Kinder auf die Welt bringt.


    PARS SEXTA - Übergangsregelungen

    §22 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen

    Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen oder Trennungen die in die Zuständigkeit dieses Gesetzes fallen

    Verbindungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt wurden sind zu behandeln als wären sie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt worden. Alle notwendigen Eintragungen ins Eheregister müssen analog zu den Regelungen dieses Gesetzes vorgenommen werden.