Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis
Subpars Prima - Allgemeines
§ 1 Verwaltungsform
(1) Eine Provinz kann senatorisch oder kaiserlich verwaltet sein.
(2) Der Verwalter einer senatorischen Provinz heißt Proconsul.
(3) Der Verwalter einer kaiserlichen Provinz heißt Legatus Augusti pro Praetore. Der Verwalter der kaiserlichen Provinz Ägypten heißt Praefectus Aegypti.
(4) Alle Provinzen, welche nicht ausdrücklich vom Imperator Caesar Augustus unter senatorische Verwaltung gestellt wurden, sind kaiserliche.
§ 2 Decretum Provinciale
(1) Ein Decretum Provinciale ist eine auf dem Gebiet der betreffenden Provinz gültige Bestimmung.
(2) entfällt
(3) Decreta Provincialia können imperiumsweite Bestimmungen an die Provinz anpassen, diese Decreta dürfen jenen Bestimmungen jedoch nicht entgegenstehen.
(4) Decreta Provincialia können sowohl von der Curia Provincialis als auch vom Statthalter erlassen und jederzeit aufgehoben werden.
(5) Ein Decretum Provinciale kann in jedem Fall und jederzeit durch den Imperator Caesar Augustus außer Kraft gesetzt werden.
(6) Im Falle einer senatorisch verwalteten Provinz kann ein Decretum Provinciale jederzeit durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.
(7) Decreta Provincialia müssen durch Aushang in der Regia Proconsulis veröffentlicht werden. Ihre Gültigkeit beginnt ab dem Zeitpunkt des Aushangs.