II - Subpars Secunda - Statthalter

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis

    Subpars Secunda - Statthalter


    § 3 Allgemein

    (1) Der Statthalter einer kaiserlichen Provinz wird ausschließlich durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.

    (2) Der Praefectus Aegypti ist Ritter, hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.

    (3) Es ist dem Imperator Caesar Augustus jederzeit erlaubt, den Statthalter einer kaiserlichen Provinz abzusetzen.

    (4) Der Statthalter einer senatorisch verwalteten Provinz wird parallel zur Wahlperiode des Cursus Honorum durch den Senat ernannt.

    (5) Es ist dem Senat jederzeit gestattet, den Proconsul einer senatorisch verwalteten Provinz abzusetzen.


    § 4 Corrector

    (1) Ein Corrector wird im Ausnahmefall vom Imperator Caesar Augustus eingesetzt.

    (2) Er kann kurzfristig und vorübergehend anstatt eines Proconsuls oder Legatus Augusti pro Praetore als Statthalter eingesetzt sein.

    (3) Ein Corrector kann neben einem Proconsul oder Legatus Augusti pro Praetore in eine Provinz geschickt werden, um dessen Tätigkeit zu überprüfen.

    (4) Der Corrector verfügt über dieselben Rechte in der Provinz wie ein Legatus Augusti pro Praetore, auch in senatorischen Provinzen.

    (5) Im Falle des Eintritts von § 4 Abs 3 ist es dem Corrector gestattet, im Bedarfsfall Weisungen im Funktionsbereich des Legatus Augusti pro Praetore zu erteilen. Diese haben dann absoluten Vorrang.

    (6) Der Corrector untersteht nur und direkt dem Imperator Caesar Augustus.


    § 5 Militär

    (1) Der Proconsul hat keinerlei militärische Weisungsbefugnis.

    (2) Der Legatus Augusti pro Praetore ist Oberbefehlshaber der auf Provinzgebiet stationierten Truppenkörper.


    § 6 Polizei

    Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus.


    § 7 Gerichtsbarkeit

    Bei einem Rechtsstreit unter Bürgern der Provinz kann der Statthalter die Erste Anhörung vornehmen.


    § 8 Sonstiges

    (1) Ein Legatus Augusti pro Praetore kann das Kriegsrecht in seiner Provinz ausrufen.

    (2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen.

    (3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen.