V - Subpars Quinta - Stadtverwaltung

  • Außer Kraft getretene Gesetze


    Anhang des Codex Universalis - Pars Sexta - Lex Provincialis

    Subpars Quinta - Stadtverwaltung


    § 15 Duumvir

    (1) Der Duumvir ist der oberste Repräsentant einer römischen Stadt.

    (2) Die Duumviri sind zuständig für die Belange der Stadt, Schlichter bei Streitigkeiten, finanziellen und religiösen Angelegenheiten.

    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Duumviri eine Stadt benötigt, maximal dürfen es zwei sein.

    (4) Den Duumviri stehen die Magistrati als Assistenten zur Verfügung.


    § 16 Magistratus

    (1) Ein Magistratus ist ein Beamter einer Stadt und Assistent der Duumviri.

    (2) Er hat die Aufsicht über die Instandhaltung und Sicherheit einer Stadt, wie etwa die Bauaufsicht oder die Marktaufsicht.

    (3) Der Statthalter legt fest, wieviele Magistrati eine Stadt benötigt, maximal dürfen es vier sein.