XI - Pars Undeviginti - Lex Claudia de Ludis circensibus

  • Codex Universalis


    Anhang des Codex Universalis

    Pars Undeviginti - Lex Claudia de Ludis circensibus


    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von öffentlichen und privaten Wagenrennen.

    Trainingsrennen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gleiches gilt für Freundschaftsrennen, die von den Factiones ausgerichtet werden und an denen nicht mehr als zwei Rennställe beteiligt sind.

    Der Start factioloser Fahrer bei einem Rennen verändert nicht dessen Eingruppierung.


    § 1 Wagenrennen

    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die von einem Fahrer gelenkt werden. Es obliegt dem Ausrichter, über die Art und die Anzahl der Zugtiere zu entscheiden.

    (2) Wagenrennen dürfen nur an speziell vorbereiteten Örtlichkeiten durchgeführt werden. Diese müssen gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig sein.

    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen

    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle (im Folgenden Ausrichter genannt) durchgeführt werden.

    (2) Öffentliche Wagenrennen können vom Ausrichter an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch den Ausrichter zu autorisieren und öffentlich zu benennen.

    (3) Die Kosten trägt der Ausrichter.

    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.

    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Private Wagenrennen

    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.

    (2) Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind diese Wagenrennen und die Wahl der Austragungsstätte durch ihn zu genehmigen.

    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.

    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    § 4 Leistungspflichten und Haftungen

    (1) Der Ausrichter ist verpflichtet, die Modalitäten des Wettkampfes offenzulegen. Dafür reicht zum Zeitpunkt der Einladung ein Konzept. Es muss die Anzahl der möglichen Starter pro Factio, die Anspannungsform und die Anzahl der geplanten Läufe enthalten.

    (2) Der finale Wettkampfplan ist verbindlich und vor Beginn des Rennens zu veröffentlichen. Er muss die Namen der Starter, der teilnehmen Factiones und die Anzahl der tatsächlichen Läufe beinhalten. Bei Mehrfachläufen ist der Qualifikationsmodus für den Endlauf offenzulegen.

    (3) Die Factiones haften für ihre Wagenlenker.