Italia

Aus Theoria Romana
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Ursprünglich bezeichnete der Begriff italia nur das vom italischen Volksstamm der Bruttier bewohnte Gebiet nördlich der griechischen Kolonien auf der italienischen Halbinsel (Strabon, 5,1,1). Mit Roms Gewinn der Vorherrschaft über die italischen Stämme im 3. Jh. v. Chr. weitete sich der Begriff auf das gesamte von Rom kontrollierte Gebiet aus und umschloss auch die etruskisch und keltisch besiedelten Gebiete im Norden der Halbinsel. Auch das ursprünglich keltisch besiedelte Gebiet südlich der Alpen wurde spätestens ab 41 v. Chr. von diesem Begriff erfasst, auch wenn es die Bezeichnung Gallia cisalpina trug.

Etwa ab 90 v. Chr. bildete Italia als verwaltungstechnische Bezeichnung eine feste Einheit, hatte jedoch niemals den Status einer Provinz. Durch den Bundesgenossenkrieg erstritten sich alle Städte in diesem Gebiet das latinische Bürgerrecht.

Verwaltung Italias in der Kaiserzeit

Italia hatte bis zur Kaiserzeit einen langen Prozess durchlaufen, in welchem die Bevölkerung zu Beginn noch in zwei unterschiedliche Klassen verfiel, nämlich den privilegierten Bürgern Roms und den italischen Bundesgenossen. Dieser Gegensatz löste sich nach dem Bundesgenossenkrieg auf und ganz Italia bestand am Ende aus einem Komplex freier römischer Städte, welche zunächst einer konzentrierten Verwaltung durch einen Statthalter nicht bedurften, da sie keinerlei Grundsteuer zu zahlen hatten.

Einteilung

Bereits Augustus teilte Italia in elf Regionen ein, zu denen als zwölfte der Stadtkreis von Rom zu rechnen ist. Die Regionen sahen folgendermaßen aus und wurden entsprechend numeriert und benannt:

Unteritalia

Regio III Brutii et Lucania
Ist gegen Campanien begrenzt durch den Silarus, gegen Apulien wahrscheinlich durch den Bradanus.

Regio II Apulia et Calabria

Mittelitalia

Regio I Campania
Reichte an der Küste vom Tiber bis zum Silarus, schloss also ganz Latium ein, die Ostgrenze ist zu verschiedenen Zeiten unterschiedliche gewesen, denn das Land der Hirpini mit der Stadt Beneventum rechnet der Historiker Plinius zur zweiten Region, später gehörte es zur ersten.

Regio IV Samnium
Die Grenze gegen Umbria bildet der obere Lauf des Nar, gegen Eturia den Tiber, im Südosten reicht es bis in die Nähre Roms, im Süden wird es von Campanien getrennt durch eine Linie, welche südlich von den Städten Fidenae, Tibur, Sublaqueum, Antinum, Aufidena, Aesernia, Bovianum liegt, im Osten umfasst es das Küstenland vom Aternus bis zum Frento.

Regio V Picenum
Ist der Küstenstrich zwischen Aesis und Aternus.

Regio VI Umbria
Die Region geht an der Küsze des adriatischen Meeres vom Flusse Crustumius bis zum Flusse Aesis, im westen bis zum Tiber, im Süen bis Ocriculum und hat als Ostgrenze den Nar und Aesis.

Regio VII Eturia (später Tusca)
Ist im Norden durch die Macra und den Apenninus, im Osten und Süden durch den Tiber begrenzt.

Oberitalia

Regio VIII Aemilia
Ist begrenzt durch den Padus, im Westen durch die Trebia, im Süden durch den Apenninus und an der Kpste durch den Fluß Crusumius, der südlich von Arminium ausfließt, im Osten durch das adriatische Meer.

Regio IX Liguria
Begrenzt im Westen durch den Fluss Varus, die Alpes maritimae und Alpes Cottiae, welche vor Diocletian nicht zu Italien gerechnet wurden, im Norden durch den Padus, im Osten durch die Trebia und Macra, im Süden durch das tyrrhenische Meer

Regio X Venetia et Histria
Im Westen begrenzt durch die Addua, im Norden durch die carnischen Alpen, im Osten durch den Fluß Arsia, im Süden durch das adriatische Meer und den Padus.

Regio XI Transpadana
Begrenzt im Norden und Westen durch die Alpen, im Süden durch den Po, im Osten durch die Addua


Zustand der italischen Verwaltung

Die augusteische Einteilung hatte nicht den Zweck, die durch die lex Iulia municipailis den italischen Städten gewährte Selbstständigkeit zu beeinträchtigen, vielmehr bestand diese ungeschmälert fort bis zum Anfange des zweiten Jahrhunderts, um welche Zeit sich zuerst ein Verfall der freien Kommunnen und gleichzeitig eine Abnahme des Gemeinsinns in Italien wie in den Provinzen bemerkbar macht. Besonders in der Rechtspflege traten auch zunehmend Missstände hervor und die Finanzen der freien Städte gerieten zunehmend in Unordnung. Die Verantwortlichkeit für diese Angelgenheit machte die Stellung der städtischen Magistrate und Decurionen zu einer lästigen und gefährlichen. Die Sicherheit des Verkehrs litt unter schlechter Straßenpolizei und für das Bedürfnis der Truppenaushebung scheinen die städtischen Behörden ebenfalls ungeeignet geworden zu sein.

Man bemühte sich wiederholt die Rechtspflege neu zu organisieren, die verschiedenen Zweige der Verwaltung aber, soweit es nötig war, durch Einsetzung außerordentlicher Commissarien in Kontrolle zu nehmen. Es sollte jedoch noch eine lange Zeit dauern, ehe man sich entschloss, die alten gesetzlich garantierten Freiheiten Italias abzustellen und dasselbe einer dauernde und geregelten Staatsverwaltung zu unterwerfen.

Organisation unter Hadrian

Kaiser Hadrian unternahm die erste Neuorganisation des Justizwesens, indem er Italia in vier mehrere Regionen umfassende Gerichtsbezirke teilte, jeden derselben einen Consularen übergab und diesem nicht nur die höhere Ziviljurisdiktion, sondern auch die Kriminaljustiz in diesem Bezirk erteilte. Die Consularen blieben jedoch nicht lange in Wirksamkeit.

Organisation unter Marcus Aurelius

Marcus Aurelius ersetzte in der Zeit zwischen 161 - 169 die Consularen durch eine andere Behörde, die iuridici, welche sich von den Consularen dadurch unterschieden, dass sie erstens praetorii waren, zweitens eine beschränkte Kompetenz hatten und drittens nur in einem Teile von Italien sprachen. Die Kriminalgerichtsbarkeit besaß in jener Zeit in der Stadt Rom und dessen Umkreis der praefectus urbi, im übrigen Italia dagegen der praefectus praetorio. In Bezug auf die Ziviljurisdiktion zerfällt Italia ebenfalls in zwei Teile, die urbica dioecesis, in welcher die städtischen Prätoren Recht sprechen, und die entfernteren Regionen, in welchen die prätorische Gewalt auf die iuridici überging. Leider gibt es jedoch weder über den Umfang der städtischen Dioecesis, noch über die Zahl der iuridici und ihrer Bezirke bestimmte Informationen. Es ist lediglich erkennbar, dass die Bezirke der iuridici nach Regionen abgegrenzt, aber im Aufe der Zeit vielfach verändert worden sind. Es wird jedoch angenommen, dass die Normzahl der iuridici sich auf fünf beläuft, deren Bezirke sich folgendermaßen einteilen:

Regio Transpadana mit Einschluss von Venetia und Histria Aemilia Liguria Apulia et Calabria Lucania Brittii Umbria et Picenum zusammen mit dem Ager Gallicus

Folge der Organisation der höheren Gerichte des Marcus Aurelius war wohl die Beschränkung der Municipalgerichtsbarkeit. Das Strafverfahren der städtischen Behörden war in dieser Zeit auf eine mäßige Züchtigung von Sklaven reduziert. In Zivilprozessen urteilten sie sowohl selbst als auch mit Hinzuziehung von Geschworenen, aber wichtigere Angelegenheiten kamen extra ordinem zum iuridicus, während alle Entscheidungen, die auf dem Imperium beruhten, selbstverständlich den römischen Behörden vorbealten blieben. Das Wichtigste war jedoch, dass die Municipalmagistrate in ein untergeordnetes Verhältnis zum Prätor und dem iuridicus traten, welche in einigen Angelegenheiten ihnen die Juridsitkion deligierten, in anderen die Vollziehung des Urteils auftrugen und dabei ein Aufsichtsrecht über die Ausführung ihrer Aufträge ausübten.

Dennoch lag die ganze Administration zu Marc Aurels Zeiten damals noch in den Händen der Municipalbehörden, und wo nur wo diese sich unwirksam zeigten, griff der römische Staat durch außerordentliche Commissarien ein, welchen in einzelnen Regionen oder in ganz Italien gewisse Verwaltungszweige zweitweise übertragen wurden, ohne dass dieselben dabei mit den iuridici konkurrierten. Besonders starke Aufsicht führte man über die Finanzverwaltung der freien Städte. Für ganz Italia wird dann zeitweise sogar ein Corrector eingesetzt.

Neurordnung unter Aurelian und Diocletian

All dies waren jedoch nur gewisse Maßregelungen, ohne grundlegende Reform. Dies ändert sich erst Ende des dritten Jahrhundert, zu welhcer Zeit die iuridici nicht mehr bestanden und die urbica dioecesis einging und ganz Italia in feste Verwaltungsbezirke geteilt wurde, welche sich vo den Provinzen nur dadurch unterschieden, dass man für ihre Statthalter den in Italia bereits bekannten Titel Corrector beibehielt und diese die volle Gewalt der Provinzialstatthalter erhielten, die Zivilgerichtsbarkeit wie die Kriminaljustiz ausübten und die gesamte Verwaltung übernahmen.

Dies ist dann auch die letzte Organisation Italias, welche mit einigen Veränderungen bis zum Untergange des weströmischen Reiches bestehen blieb. Leider ist nicht mehr genau nachzuweisen, ob die Einrichtung der correctorischen Ordnung schon unter Aurelian erfolgte oder ob erst Diocletian, wie die Provinzen, so auch Italia in kleinere Amtsbezirke teilte. Der Prozess war jedoch zwischen den Jahren 290 und 300 abgeschlossen. Ein unmittelbare Folge dieser neuen Einteilung war die Tatsache, dass die Steuerfreiheit auf dem italischen Boden aufhörte.


Literatur:
Eck, Werner: Die staatliche Organisation Italiens in der hohen Kaiserzeit, München 1979.
Marquardt, Joachim: Römische Staatsverwaltung, Bd. 2, Leipzig 1876.