Censor: Unterschied zwischen den Versionen
K (Link verändert) |
K |
||
(4 dazwischenliegende Versionen von einem anderen Benutzer werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | [[Kategorie: | + | [[Kategorie:Magistrat]] |
− | Das Amt des Censors stand etwas ausserhalb der gewöhnlichen [[Cursus Honorum|Ämterlaufbahn]]. Um die [[Consul|Consuln]] von der Aufgabe der Vermögensschätzung zu entlasten wurde diese Magistratur 443 v.Chr. eingeführt | + | Das Amt des Censors stand etwas ausserhalb der gewöhnlichen [[Cursus Honorum|Ämterlaufbahn]]. Um die [[Consul|Consuln]] von der Aufgabe der Vermögensschätzung zu entlasten wurde diese Magistratur 443 v.Chr. eingeführt. Die Aufgaben wurden zu Zeiten des Königtums vom König persönlich vorgenommen. Sie nahmen den ''census'' (Vermögensschätzung der Bürger und Musterung) vor. Damals mussten sich die Soldaten noch selbst ausrüsten und wurden gemäss ihres Vermögens in die Centurien der [[Legion|Legionen]] eingereiht. Deshalb gab es auch mit dem ''census equitum'' die Musterung der Ritter in die Reitercenturien. |
− | Durch das Prinzip der Kollegialität gab es zwei Censoren, die sich aus ehemaligen [[Consul|Consuln]] rekrutierten. Ihre Wahl ging alle fünf Jahre in den [[ | + | Durch das Prinzip der Kollegialität gab es zwei Censoren, die sich aus ehemaligen [[Consul|Consuln]] rekrutierten. Ihre Wahl ging alle fünf Jahre in den ''[[Comitia#Comitia_Centuriata|comitia centuriata]]'' vor sich. Die Amtszeit betrug anfänglich fünf Jahre, später nur mehr 18 Monate und der Tod eines der beiden Censoren führte zur Abberufung auch des anderen. Am Ende ihrer Amtszeit vollzogen sie mit dem [[Lustrum]] ein Reinigungsopfer, dessen Bezeichnung auf eine Zeitspanne von fünf Jahren bzw. die Pachtperioden überging. |
Ihr Amt war mit Immunität ausgestattet und sie brauchten sich vor niemandem zu verantworten. Dafür besassen sie kein ''imperium'' und auch konnte kein Censor wiedergewählt werden. Rein rechtlich lagen sie in der Ämterhierarchie zwischen [[Consul]] und [[Praetor]], doch hatte die Tätigkeit ein derartig hohes Ansehen, dass nur gewesene [[Consul|Consuln]] in das Amt gewählt wurden. | Ihr Amt war mit Immunität ausgestattet und sie brauchten sich vor niemandem zu verantworten. Dafür besassen sie kein ''imperium'' und auch konnte kein Censor wiedergewählt werden. Rein rechtlich lagen sie in der Ämterhierarchie zwischen [[Consul]] und [[Praetor]], doch hatte die Tätigkeit ein derartig hohes Ansehen, dass nur gewesene [[Consul|Consuln]] in das Amt gewählt wurden. | ||
− | Neben der Vermögensschätzung der Bürger führten sie die Bürgerlisten. So wurde jeder Bürger in | + | Neben der Vermögensschätzung der Bürger führten sie die Bürgerlisten. So wurde jeder Bürger in eine ''[[tribus]]'' eingeschrieben. Sie führten die Listen der [[Senator]]en und [[Ritter]]. Weiter wählten sie jene aus, die Zugang zu diesem Gremium hatten und konnten unwürdige Mitglieder ausschliessen. Letztere Funktion ging meist Hand in Hand mit der ''cura morum'' (Aufsicht über das Sittenwesen). Dies beinhaltete auch das Verbot verschiedener Kulte. Bei Verstössen gegen Sitte und Tradition konnten sie die ''[[Nota censoria]]'' (Censorische Rüge) aussprechen. Wenn dies nicht ausreichte wurden die betroffenen Personen aus den diversen Gremien entfernt. |
Auch die Rechnungsführung über das staatliche Finanzwesen war ihnen zugeteilt. Sie verwalteten das Staatsland und verpachteten staatliche Rechte wie Zölle, Bergwerke oder alle sonstigen öffentlichen Dienstleistungen, die ausgeschrieben wurden. In dieser Funktion oblag ihnen auch der Neubau und die Instandhaltung öffentlicher Bauten, wie etwa Straßen (auf Staatsland). Bei Streitfragen zwischen dem Staat und Privatleuten durften sie Entscheidungen herbeiführen. | Auch die Rechnungsführung über das staatliche Finanzwesen war ihnen zugeteilt. Sie verwalteten das Staatsland und verpachteten staatliche Rechte wie Zölle, Bergwerke oder alle sonstigen öffentlichen Dienstleistungen, die ausgeschrieben wurden. In dieser Funktion oblag ihnen auch der Neubau und die Instandhaltung öffentlicher Bauten, wie etwa Straßen (auf Staatsland). Bei Streitfragen zwischen dem Staat und Privatleuten durften sie Entscheidungen herbeiführen. | ||
− | Gegen Ende der Republik verloren die Censoren beinahe all ihre Amtsaufgaben und ihre Bestellung wurde teilweise ausgesetzt. Seit [[Augustus]] übernahmen kaiserliche ''curatores'' (Verwalter) die alten Agenden. Da die Führung der Senatslisten zusehends unübersichtlich wurde, führte Kaiser [[Claudius]] Amt (mit verminderten Befugnissen) und Titel wieder ein. Ob Censoren bestellt wurden hing fortan vom jeweiligen Kaiser und den Umständen ab. | + | Gegen Ende der Republik verloren die Censoren beinahe all ihre Amtsaufgaben und ihre Bestellung wurde teilweise ausgesetzt. Seit [[Augustus]] übernahmen kaiserliche ''curatores'' (Verwalter) die alten Agenden. Da die Führung der Senatslisten zusehends unübersichtlich wurde, führte Kaiser [[Claudius]] Amt (mit verminderten Befugnissen) und Titel wieder ein. Ob Censoren bestellt wurden, hing fortan vom jeweiligen Kaiser und den Umständen ab. |
Aktuelle Version vom 23. Februar 2010, 22:47 Uhr
Das Amt des Censors stand etwas ausserhalb der gewöhnlichen Ämterlaufbahn. Um die Consuln von der Aufgabe der Vermögensschätzung zu entlasten wurde diese Magistratur 443 v.Chr. eingeführt. Die Aufgaben wurden zu Zeiten des Königtums vom König persönlich vorgenommen. Sie nahmen den census (Vermögensschätzung der Bürger und Musterung) vor. Damals mussten sich die Soldaten noch selbst ausrüsten und wurden gemäss ihres Vermögens in die Centurien der Legionen eingereiht. Deshalb gab es auch mit dem census equitum die Musterung der Ritter in die Reitercenturien.
Durch das Prinzip der Kollegialität gab es zwei Censoren, die sich aus ehemaligen Consuln rekrutierten. Ihre Wahl ging alle fünf Jahre in den comitia centuriata vor sich. Die Amtszeit betrug anfänglich fünf Jahre, später nur mehr 18 Monate und der Tod eines der beiden Censoren führte zur Abberufung auch des anderen. Am Ende ihrer Amtszeit vollzogen sie mit dem Lustrum ein Reinigungsopfer, dessen Bezeichnung auf eine Zeitspanne von fünf Jahren bzw. die Pachtperioden überging.
Ihr Amt war mit Immunität ausgestattet und sie brauchten sich vor niemandem zu verantworten. Dafür besassen sie kein imperium und auch konnte kein Censor wiedergewählt werden. Rein rechtlich lagen sie in der Ämterhierarchie zwischen Consul und Praetor, doch hatte die Tätigkeit ein derartig hohes Ansehen, dass nur gewesene Consuln in das Amt gewählt wurden.
Neben der Vermögensschätzung der Bürger führten sie die Bürgerlisten. So wurde jeder Bürger in eine tribus eingeschrieben. Sie führten die Listen der Senatoren und Ritter. Weiter wählten sie jene aus, die Zugang zu diesem Gremium hatten und konnten unwürdige Mitglieder ausschliessen. Letztere Funktion ging meist Hand in Hand mit der cura morum (Aufsicht über das Sittenwesen). Dies beinhaltete auch das Verbot verschiedener Kulte. Bei Verstössen gegen Sitte und Tradition konnten sie die Nota censoria (Censorische Rüge) aussprechen. Wenn dies nicht ausreichte wurden die betroffenen Personen aus den diversen Gremien entfernt.
Auch die Rechnungsführung über das staatliche Finanzwesen war ihnen zugeteilt. Sie verwalteten das Staatsland und verpachteten staatliche Rechte wie Zölle, Bergwerke oder alle sonstigen öffentlichen Dienstleistungen, die ausgeschrieben wurden. In dieser Funktion oblag ihnen auch der Neubau und die Instandhaltung öffentlicher Bauten, wie etwa Straßen (auf Staatsland). Bei Streitfragen zwischen dem Staat und Privatleuten durften sie Entscheidungen herbeiführen.
Gegen Ende der Republik verloren die Censoren beinahe all ihre Amtsaufgaben und ihre Bestellung wurde teilweise ausgesetzt. Seit Augustus übernahmen kaiserliche curatores (Verwalter) die alten Agenden. Da die Führung der Senatslisten zusehends unübersichtlich wurde, führte Kaiser Claudius Amt (mit verminderten Befugnissen) und Titel wieder ein. Ob Censoren bestellt wurden, hing fortan vom jeweiligen Kaiser und den Umständen ab.