Candidatus

Aus Theoria Romana
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Als Candidatus wurde in der römischen Antike jede weißgekleidete Person bezeichnet, im Speziellen bezeichnete man damit allerdings Kandidaten für öffentliche Ämter, die sich üblicherweise in einer gebleichten, weißen Toga präsentierten, um besonders hervorzustechen.

Um bei der Wahl eines solchen Amtes berücksichtigt zu werden, hatte der Bewerber seine Kandidatur offiziell bei den wahlleitenden Beamten (in Rom den Consuln, Praetoren oder Volkstribunen, in den übrigen Städten bei den Duumviri) anzuzeigen (professio). Die Wahlleitung überprüfte daraufhin, ob juristische Einwände vorlagen (Einhaltung der Pausen zwischen Ämtern, fehlende Entlastung aus früheren Ämtern, schwere Gesetzes- oder Sittenverstöße) und bewilligte die Kandidatur. Daraufhin konnte der Candidatus im Rahmen der Ambitus-Gesetze (Gesetze zur Begrenzung der Werbemethoden) für sich werben, wobei eine öffentliche Diskussion nicht vorgesehen war. Stattdessen nutzten viele Bewerber Gerichtsverhandlungen, um dort indirekt Personaldiskussionen zu führen (etwa Cicero in seinem Prozess gegen Verres).

Seit der Kaiserzeit beeinflusste der Kaiser selbst die Wahlen wichtiger Positionen zunehmend, indem er der Volksversammlung bzw. dem Senat bestimmte Bewerber empfahl (commendatio), und damit seit Tiberius die Wahl sogar ersetzte. So taucht dieses Recht auch in der Lex de imperio Vespasiani auf. Im Laufe des 2. Jahrhunderts n. Chr. kam die Volkswahl für hohe Beamte schließlich gänzlich außer Gebrauch, sodass candidatus zu einem generellen Begriff für Amtsanwärter wurde.

Im 2. und 3. Jahrhundert wurde der Begriff candidatus principis ebenfalls synonym für die besonders wichtigen quaestores principis verwendet.


Literatur: Gizewski, Christian: Art. Candidatus, in: DNP.