Contubernium (Eherecht)

Aus Theoria Romana
Version vom 18. Februar 2006, 17:19 Uhr von Marcus Vinicius Hungaricus (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine geschlechtliche Beziehung zwischen Freien und Sklaven oder Sklaven untereinander wurde contubernium genannt. Da Sklaven keine eigene Rechtspersönlichkeit hatten, konnten sie kein ius conubium innehaben und damit keine gültige Ehe eingehen.

Beziehungen zwischen Freien und Sklaven waren von der Gesellschaft stets mißbilligt, die Beziehung einer Freien mit einem Sklaven erfüllte den Tatbestand des stuprums gemäß der Lex Iulia de adulteriis coercendis. Kinder aus solchen Beziehungen wurden immer Sklaven, es galt hierbei das Prinzip der ärgeren Hand.

Verschiedene Szenarien hatten verschiedene rechtliche Folgen:

- Eine Freie hatte eine Beziehung mit einem Sklaven, der nicht in ihrem Eigentum stand: Hier bestimmte ein SC Claudianum etwa 52 n Chr, daß wenn der Eigentümer diese Beziehung mißfiel, die Freie aber zu dieser Beziehung hielt, die Freie zu dessen Sklavin wurde.

- Eine Freigelassene hatte eine Beziehung mit einem Sklaven: Wußte der Patron von dieser Beziehung nichts oder billigte er diese nicht, wurde die Freigelassene zur Sklavin des Patrons und durfte nicht wieder freigelassen werden. War der Sklave aber Sklave ihres Patrons, hatte dies keine Folgen, ebenso bei der Haustochter, die eine Beziehung mit dem Sklaven ihres pater familias hatte und dieser weder davon wußte noch dies mißbilligte.

- Eine Patrona „durfte“ sich mit einem Sklaven ihres Freigelassenen einlassen, anders gesagt, es hatte keine rechtlichen Folgen.


Sklaven hatten diesbezüglich keine Rechte. Wenn der Eigentümer es erlaubte, durften die Sklaven untereinander ein contubernium eingehen, es konnte aber auch vorkommen, daß die Sklaven dazu gezwungen wurden. Sexuelle Ausbeutung der Sklavinnen durch den Dominus war verbreitet und durchaus geduldet, Beziehungen und Liebe aber gesellschaftlich geächtet. Beziehungen zwischen Sklavinnen und Freien, die nicht ihr Dominus waren, dürften sehr selten gewesen sein, da zum einen es kaum möglich war, eine solche Beziehung aufrecht zu erhalten, zum anderen der Dominus die Möglichkeit hatte, vom anderen eine hohe Schadenersatzforderung gemäß der Lex Aquilia zu verlangen. Allerdings konnte es auch vorkommen, daß der Herr eine solche Beziehung nicht nur duldete, sondern die Sklavin auch dazu zwang – was dann in den Bereich der Prostitution fallen dürfte. Rechtliche oder faktische Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, hatten die Sklaven dabei keine.