Änderung Lex Provincialis
§ 21 Zusammensetzung
(3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.
§ 22 Gesetzgebung
(3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.
§ 27 Ablauf der Wahl
(3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
(5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
(10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.
Gestrichen wird
§ 28 Gültigkeit der Wahl
(3) Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben.
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Spurius Purgitius Macer
Adria Germanica
Titus Helvetius Geminus
Marcus Didius Falco
Secundus Flavius Felix
Medicus Germanicus Avarus
Flavia Messalina Oryxa
Publius Decimus Lucidus
Marcus Vinicius Hungaricus
Publius Matinius Agrippa
10 von 14 Vollsenatoren sind anwesend.
Damit ist der Senat beschlussfähig.