Agrippa erhob sich und entrollte eine Schriftrolle
"Ehrenwerte Senatoren, ich möchte euch folgendes Gesetz vorschlagen ..."
Lex Matinia Adoptio
§1 Allgemein
1. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern, es entsteht ein Kind-Eltern-Verhältnis.
2. Das bisherige Familienverhältnis erlischt.
§2 Bekanntmachung
1. Die Adoptiv muss vor dem Tribunal eines Praetors vollzogen und bestätigt werden.
2. Der Adoptivvater macht seine Vaterschaft gelten durch den Satz Si pater filium ter venumduit, liber a patre esto.
2. Nach der Bestätigung des Praetors muss der Pater Familias der adoptierenden Gens an einem geeigneten Ort die Adoption öffentlich bekannt geben.
§3 Patria Potestas
1. Nach der Adoption untersteht das Adoptivkind der Patria Potestas des Pater Familias der adoptierenden Gens.
§4 Namen
1. Durch die Adoption übernimmt das Adoptivkind den Familiennamen der Familie, in deren Obhut sie gegeben wurde.
2. Dem Namen wird ein Cognomen hinzugefügt, welches den ursprünglichen Familiennamen anzeigt.
§5 Sklaven
1. Es ist römischen Bürgern verboten Sklaven zu adoptieren.
§6 Freigelassene
1. Ein Freigelassener kann nur von einer plebejschen Familie adoptiert werden, dabei wird vorausgesetzt, dass dieser römischer Bürger ist.
§7 Peregrinus
1. Es ist römischen Bürgern verboten einen Peregrinus zu adoptieren.
2. Eine Adoption eines Peregrinus ist erst möglich, wenn dieser das Bürgerrecht erworben hat.
3. Ein ehemaliger Peregrinus kann nur in eine plebejsche Gens aufgenommen werden.
§8 Gens Plebejus
1. Ein Plebejer kann jederzeit einen anderen Plebejer adoptieren, wenn die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
2. Ein Plebejer kann nur mit der Zustimmung des Pontifex Maximus einen Patrizier einer patrizischen Gens Minor adoptieren, ausserdem müssen die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
3. Ein Plebejer kann nur mit der Zustimmung des Pontifex Maximus und des Senats einen Patrizier einer patrizischen Gens Maior adoptieren, ausserdem müssen die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
§9 Gens Patricius Minor
1. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Minor darf keine Sklaven, Peregrinus oder Freigelassene adoptieren.
2. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Minor kann nur mit der Zustimmung des Pontifex Maximus einen Plebejer adoptieren, ausserdem müssen die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
3. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Minor kann jederzeit einen anderen Patrizier einer Gens Minor adoptieren, wenn die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
4. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Minor kann jederzeit einen anderen Patrizier einer Gens Major adoptieren, wenn die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
§10 Gens Patricius Major
1. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Major darf keine Sklaven, Peregrinus oder Freigelassene adoptieren.
2. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Major kann nur mit der Zustimmung des Pontifex Maximus und des Senates einen Plebejer adoptieren, ausserdem müssen die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
3. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Major kann nur mit der Zustimmung des Pontifex Maximus einen Patrizier einer patrizischen Gens Minor adoptieren, ausserdem müssen die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.
4. Ein Patrizier einer patrizischen Gens Major kann jederzeit einen anderen Patrizier einer Gens Major adoptieren, wenn die beiden Personen sowie der Pater Familias der adoptierenden Gens einverstanden sein.