Hauptverhandlung Imperium Romanum vs. Acta Diurna IUD IMP IV/DCCCLV

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS



    Hiermit ordne ich die Übernahme der Verhandlung im Fall
    IUD MAI II/DCCCLV
    Imperium Romanum vs.
    Acta Diurna
    durch das Iuridicum Imperialis an.



    Die Anklage lautet auf Üble Nachrede nach dem Codex Iuricialis; insbesondere Satz 2 von § 84.


    §84 Üble Nachrede
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.



    Als Iudices sind ernannt:
    - Publius Decimus Lucidus
    - Secundus Flavius Felix



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -

  • Hiermit eröffne ich als Iudex Prior des Iudicium Imperialis die Hauptverhandlung:


    Das Imperium Romanum gegen die Acta Diurna (IUD IMP IV/DCCCLV)



    Das Iudicium Imperialis bestehend aus:
    Iudex Prior, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Iudex, Publius Decimus Lucidus
    Iudex, Secundus Flavius Felix



    Die Verhandlung wird in der Gerichtshalle der Basilica Traiana verhandelt und dies öffentlich.



    Dem Gericht liegen die Verhandlungsprotokolle des Iudicium Maior vollständig vor.


    Staatsanwalt, Nebenkläger und Verteidigung mögen sich anwesend melden und bekannt geben, ob sie ihren Aussagen vor dem Iudicium Maior substanziell Neues hinzufügen möchten.

  • Quarto kam in die Basilika Traiana. Das Gericht war allem Anschein nach noch nicht vollzählig eingetroffen und auch der Zuschauerzuspruch hielt sich in Grenzen. So fand er schnell einen angenehmen Platz, von dem aus er das Geschehen gut beobachten konnte.
    Er hatte den ersten Akt dieses höchst interessanten Falles mit angesehen und wollte sich auch den zweiten keinesfalls entgehen lassen.

  • Der Verteidiger erhob sich auf Nachfrage ...


    "Hohes Gericht, ich begrüße Euch und fühle mich geehrt, vor Euch sprechen zu dürfen.


    Substanzielles habe ich allerdings der inszwischen recht ausgedehnten Argumentationsbasis nicht hinzuzufügen.


    Allerdings appelliere ich höflichst an das Feingefühl, welches man sonst gewohnt ist von Euch.


    Vielen Dank."


    Sprach der Advocatus Eques Sabellius und nahm schön wieder Platz ...

  • Nach kurzer, aber intensiver Beratung, betritt das Gericht wieder die Basilica.


    IUDICIUM IMPERIALIS
    IUDICATIO
    IUD IMP IV/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VIII ID AUG DCCCLV A.U.C.
    (6.8.2005/102 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Imperium Romanum vs. Acta Diurna


    HAT DAS IUDICIUM IMPERIALIS DURCH
    Iudex Prior, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Iudex Publius Decimus Lucidus
    Iudex Secundus Flavius Felix


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Die Acta Diurna hat sich in Person des Autores Spurius Sergius Sulla mit dem Artikel "Der Cursus Publicus - Ein Privatbesitz?" in Ausgabe XXXI vom ANTE DIEM XVII KAL IUL DCCCLV A.U.C. (15.6.2005/102 n.Chr.) der Üblen Nachrede nach §84, Satz 2 des Codex Iuridicialis schuldig gemacht.
    Die Acta Diurna wird zu einer Geldstrafe von 1000 Sz. verurteilt.
    Der Autor Spurius Sergius Sulla wird zu einer Wiedergutmachungszahlung von 500 Sz. an Medicus Germanicus Avarus verurteilt.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    Das Gericht ist von der Wahrheit der in dem Artikel aufgestellten Behauptungen nicht überzeugt, da die Verteidigung weder Zeugenaussagen noch Beweisstücke vorgelegt hat, die die behauptete Anweisung von Medicus Germanicus Avarus belegen. Die behauptete Tatsache ist somit nicht erweislich wahr und kann folglich nach §84, Satz 1 zum Gegenstand übler Nachrede werden.
    Ferner ist das Gericht der Überzeugung, dass sich die Behauptung gegen Avarus als Amtsträger und nicht als Privatperson richtete, da nur sein Amtstitel und nicht sein Name in dem Artikel genannt wurde. Weiterhin ist die Behauptung, eine vom Senat eingesetzte Amtsperson habe mit ihrer Anweisung die Arbeit des Senats zu behindern versucht, in den Augen des Gerichts dazu geeignet, das öffentliche Wirken des Medicus Germanicus Avarus erheblich zu erschweren. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung von §84, Satz 2 erfüllt.
    Das Gericht kommt der Forderung des Nebenklägers nicht vollumfänglich nach, da es den tatsächlich entstandenen Schaden als deutlich geringer einstuft und die Forderung nach Erstattung der Prozesskosten mit der Übernahme des Verfahrens durch das Iudicium Imperialis hinfällig geworden ist.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


    "Gegen dieses Urteil ist keine Revision möglich. Die Beteiligten haben nun die Gelegenheit zu einem Schlußwort."

  • Quarto stand auf. Das war ein höchst bemerkenswertes Verfahren gewesen. Aber alle Beteiligten schienen nun froh, dass die Sache endgültig vom Tisch war.
    Er selbst glaubte sich um einige Erkenntnisse reicher und verließ zufrieden die Basilica Traiana.

  • "Ich habe folgende Zahlung veranlasst:"

    18.08.2005 Gutschrift a/ Staatskasse II (1002)
    Poenale Spurius Sergius Sulla (IUD MAI II/DCCCLV) -500.00


    "Der Zahlungshinweis hätte IUD IMP IV/DCCCLV lauten sollen, ich bitte dies zu berücksichtigen."

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