Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio wegen Übler Nachrede gemäß §84(2) Codex Iuridicalis.
Beweismittel: Ein wütender Curio stapfte....
Marcus Didius Falco
Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio wegen Übler Nachrede gemäß §84(2) Codex Iuridicalis.
Beweismittel: Ein wütender Curio stapfte....
Marcus Didius Falco
Klage gegen Gaius Scribonius Curio
Der Praetor Urbanus bestätigt den Eingang der Anzeige wegen Übler Nachrede gemäß §84(2) Codex Iuridicalis.
Der Advocatus Imperialis Titus Helvetius Geminus wird darum gebeten die Anklageschrift zu erstellen.
Flavia Messalina Oryxa
Praetor Urbanus
Sorry, ich will die Threads nimmer selber durchforsten müssen. Bitte eine Anzeige ohne Links erstellen, die das nötige selber aussagt.
Ein Muster ist jüngst ja entstanden.
Ihr wollt etwas vom Gericht, also leiset ihr diese Vorarbeit.
Danke.
Ergänzende Angaben
zur Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio
Hiermit erstatte ich Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio wegen Übler Nachrede gemäß §84(2) Codex Iuridicalis.
ZitatCodex Iuridicalis
§ 84 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.
Auf der Rostra vor dem versammelten Volk tätigte Scribonius Curio folgende Äußerungen, welche diesen Tatbestand vollumfänglich erfüllen.
ZitatOriginal von Gaius Scribonius Curio
"...Genau so, wie die unrechtmässige Entscheidung des Falco, dass ich nicht zur Wahl zugelassen wurde, Folgen haben wird. Ihr habt es zu weit getrieben, doch nie wieder soll jemand Opfer eurer schändlichen Taten sein."
Marcus Didius Falco
Hast recht, Geminus.
ANZEIGENEINGANG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS
Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:
§ 24 Anzeige
(1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
§ 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
§ 14 Advocatio Imperialis
(3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
§ 61 Tätigwerden der Behörden
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.
§ 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
(1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
(3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
(5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
(6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.
§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.
Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.
Zur Info
IN NOMINE IMPERII ROMANI LADE ICH CONSUL MARCUS DIDIUS FALCO ZU EINEM UNVERBINDLICHEN GESPRÄCHSTERMIN AM ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLV A.U.C. IN DIE GERICHTSHALLE EIN. ES SOLLEN MÖGLICHKEITEN EINER AUSSERGERICHTLICHEN EINIGUNG FÜR DIE ANZEIGEN Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio BESPROCHEN WERDEN. ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLV A.U.C. PRAETORIX URBANUS FLAVIA MESSALINA ORYXA
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ET
SENATOR GAIUS SCRIBONIUS CURIO
ET
Anzeige gegen Marcus Didius Falco
M.DIDIO FALCI CONSULIBUS
(15.8.2005/102 n.Chr.)
Unverbindlicher Gesprächstermin
"Ich bitte den Senator Titus Helvetius Geminus das Ergebnis abzuwarten."
ZitatOriginal von Flavia Messalina Oryxa
"Ich bitte den Senator Titus Helvetius Geminus das Ergebnis abzuwarten."
"Auch hierbei werde ich das tun und bitte um Mitteilung des Ausgangs."
ZitatOriginal von Titus Helvetius Geminus
"Auch hierbei werde ich das tun und bitte um Mitteilung des Ausgangs."
"Selbstverständlich."
IN NOMINE IMPERII ROMANI GEBE ICH DAS SCHEITERN EINER AUSSERGERICHTLICHEN EINIGUNG ZWISCHEN CONSUL MARCUS DIDIUS FALCO IN DEN FÄLLEN Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio BEKANNT. DURCH DIE FORDERUNGEN DES GAIUS SCRIBONIUS CURIO AUF STRAFFREIHEIT IN EINEM ANDEREN FALL WAR TROTZ DES EINIGUNGSWILLENS DES CONSULS MARCUS DIDIUS FALCO KEIN KONSENS ZU ERZIELEN. ANTE DIEM XV KAL SEP DCCCLV A.U.C. PRAETORIX URBANUS FLAVIA MESSALINA ORYXA
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ET
SENATOR GAIUS SCRIBONIUS CURIO
ET
Anzeige gegen Marcus Didius Falco
M.DIDIO FALCI CONSULIBUS
(18.8.2005/102 n.Chr.)
Ähm, Falco. Zeugen dessen?
Benennung von Zeugen
Ergänzend zu meiner Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio wegen Übler Nachrede gemäß §84(2) Codex Iuridicalis benenne ich folgende Personen als Zeugen, welche zum Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Äußerungen des Scribonius Curio am Tatort verweilten:
Maximus Decimus Meridius
Marcus Decimus Mattiacus
Decima Lucilla
Gaius Flavius Catus
Titus Sergius Glaucia
Tiberia Livia
Lucius Aelius Quarto
Medicus Germanicus Avarus
Marcus Didius Falco
KLAGEANTRAG
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS
Hiermit reicht die Advocatio Imperialis Antrag auf Klage im Fall
IUD MAI V/DCCCLV
Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio
beim zuständigen Gericht ein.
§ 3 Iudicium Maior
(4) Das Iudicium Maior verhandelt Strafsachen der Kategorie Verbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Minor.
§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.
§ 26 Eröffnungsvoraussetzungen
(1) Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
(2) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist das zuständige Gericht berufen.
Advocatus des Beschuldigten: unbekannt
Nebenkläger: keiner
Bezeichnung der Tat:
CODEX IURIDICIALIS - § 84 (2) Übler Nachrede
Beweismittel: Zeugenaussagen
Zeugen: Maximus Decimus Meridius, Marcus Decimus Mattiacus, Decima Lucilla, Gaius Flavius Catus, Titus Sergius Glaucia, Tiberia Livia, Lucius Aelius Quarto, Medicus Germanicus Avarus
WEITERE ANTRÄGE
GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS
IUD MAI V/DCCCLV
Imperium Romanum vs. Gaius Sribonius Curio
§ 3 Iudicium Maior
(3) Iudex Prior beim Iudicium Maior ist der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus Iudex Prior.
§ 10 Iudex Prior
(3) Der Iudex Prior nominiert wenn nötig die zur Verhandlung nötigen Iudices.
Anträge:
1. Nominierung der weiteren Iudices durch den Iudex Prior.
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