Anzeige gegen Marcus Didius Falco

  • Anzeige gegen Marcus Didius Falco


    Name des Angezeigen: Marcus Didius Falco
    Name des Anzeigers: Gaius Scribonius Curio


    Zitat der gemachten Äusserung:


    „Das ist eine wahre Schande für einen Mann der Volkstribun gewesen ist!“


    „Und das Schändlichste daran sind deine Motive, Curio.“


    „Sei ein römischer Mann und benimm dich nicht wie ein feiger punischer Pfeffersack indem du andere Beweggründe vortäuschst.“


    „Um Sinona, welche du haßt, zu verhindern ist dir jedes Mittel recht, Curio. Auch das schmutzigste.“


    „Abgrundtief schmutzig gar ist es für mich wenn ein ehemaliger Volkstribun dazu aufruft die Wahl eines Volkstribunen zu verhindern.“


    „Wie hohl und wie falsch klingen doch jetzt die hehren Worte deiner Kandidatur zum Volkstribun.“


    „Ein ehemaliger Volkstribun der die Interessen des Volkes verrät. Aus Mißgunst, aus Haß, aus niederen Motiven.“


    "Das sagst gerade du, der du für nicht wenige die Personifikation einen intriganten Politikers, die Verkörperung eines politischen Heuchlers darstellst?“


    „Es gibt wiederum Leute die dich einen üblen Giftspritzer nennen..“


    „Was kümmert es dich, ob das Volk einen Vertreter seiner Rechte hat? Nichts kümmert es dich, solange du nur die Wahl von Sinona verhindern kannst.“



    Gemachte Aussage:
    Ort: Rostra, Forum Romanum, Roma


    Zeugen:
    01. Medicus Germanicus Avarus
    02. Publius Matinius Agrippa
    03. Flavia Messalina Oryxa
    04. Publius Decimus Lucidus
    05. Lucius Syagrius Nepos
    06. Adria Germanica
    07. Marcus Vinicius Hungaricus
    08. Lucius Aelius Quarto
    09. Aurelia Deandra
    10. Quintus Caecilius Aventurinus



    Pars Prima - Anzeige auf § 84 Üble Nachrede Absatz 1
    Pars Secunda - Anzeige auf § 84 Üble Nachrede Absatz 2



    gez. Gaius Scribonius Curio


    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.


    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
    (1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    (2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    (3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
    (4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
    (5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
    (6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

  • Zur Info

    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    LADE ICH


    CONSUL MARCUS DIDIUS FALCO
    ET
    SENATOR GAIUS SCRIBONIUS CURIO


    ZU EINEM UNVERBINDLICHEN GESPRÄCHSTERMIN AM ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLV A.U.C. IN DIE GERICHTSHALLE EIN. ES SOLLEN MÖGLICHKEITEN EINER AUSSERGERICHTLICHEN EINIGUNG FÜR DIE ANZEIGEN


    Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio
    ET
    Anzeige gegen Marcus Didius Falco


    BESPROCHEN WERDEN.


    ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLV A.U.C.
    M.DIDIO FALCI CONSULIBUS
    (15.8.2005/102 n.Chr.)


    PRAETORIX URBANUS FLAVIA MESSALINA ORYXA


    Unverbindlicher Gesprächstermin


    "Ich bitte den Senator Titus Helvetius Geminus das Ergebnis abzuwarten."

  • Die Nachricht, dass ich vor Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wurde, erreichte mich auf Umwegen, Ich weilte gerade in Ostia und musste den Kontrollbesuch des Zweigbetriebes meines Gestütes vorzeitig abrechen.
    Nun befand ich mich inmitten dieser Hallen und mir wurde zugetragen, dass ein Gespräch zwischen den Parteien anberaumt war. Dennoch hatte ich nach dieser versuchsweisen außergerichtlichen Einigungsaktion, dessen Ergebnis offenbar noch nicht feststand, meine Vorladung erhalten.


    Unschlüssig stand ich in dem großem Gang und sah mich um. Würde man mich wirklich brauchen? Ich hoffte, einer der Beamten würde bald kommen und mich aufklären.

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    GEBE ICH DAS SCHEITERN EINER AUSSERGERICHTLICHEN EINIGUNG ZWISCHEN


    CONSUL MARCUS DIDIUS FALCO
    ET
    SENATOR GAIUS SCRIBONIUS CURIO


    IN DEN FÄLLEN


    Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio
    ET
    Anzeige gegen Marcus Didius Falco


    BEKANNT. DURCH DIE FORDERUNGEN DES GAIUS SCRIBONIUS CURIO AUF STRAFFREIHEIT IN EINEM ANDEREN FALL WAR TROTZ DES EINIGUNGSWILLENS DES CONSULS MARCUS DIDIUS FALCO KEIN KONSENS ZU ERZIELEN.


    ANTE DIEM XV KAL SEP DCCCLV A.U.C.
    M.DIDIO FALCI CONSULIBUS
    (18.8.2005/102 n.Chr.)


    PRAETORIX URBANUS FLAVIA MESSALINA ORYXA

  • FESTSTELLUNG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS


    Codex Universalis
    Pars Quinta - Cursus Honorum
    § 35 Allgemeines

    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.


    Codex Universalis
    Pars Secunda - Rechte des Imperator Caesar Augustus
    § 18 Allgemeines

    (6) Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen, muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.


    Der Klageantrag wird bis Amtszeitende des Beschuldigten oder Amtsenthebung durch den Imperator Caesar Augustus gehemmt.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

  • Es dauerte etwas, aber schließlich sickerte auch bis zu mir durch, dass die Verhandlung vertagt sei. Also drehte ich mich um und verließ die Gerichtshalle.


    Für mich stand jetzt Mantua auf dem Plan und die Umsetzung meiner Nachwuchspferde. Wesentlich bessere Aussichten, als die beklemmende Atmosphäre inmitten dieses Gebäudes.

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