Hafenverordnung - Import
Alle ankommende Schiffe, die leicht verderbliche Lebensmittel mit sich führen, egal ob sie löschen und nur anlegen, müssen am Pier IV – Pier XI anlegen.
Waren sind:
- Brot
- Brot mit Käse
- Eier
- Fisch
- Garum
- Huhn a la Fronto
- lukanische Würste
- Obst
- Oliven
- Räucherfleisch
- Schafskäse
- Suppenhuhn
- Trauben
Sie werden vom Hafenpersonal kontrolliert und wenn nötig die Ware konfisziert.
Grund: Dadurch sollen Krankheiten vorgebeugt werden.