Hauptverhandlung IUD MAI V/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio

  • "Die Anklage möge sich binnen zwei Tagen äußern, andernfalls stellt das Gericht das Verfahren wegen fehlenden Interesses der Anklage an einer Strafverfolgung ein."


    Sim-Off:

    Ich schreibe das im Auftrag von Valerie die diese Woche ganz sicher nicht dazu kommt. Gabi

  • Livianus betrat das Gericht und ging an den Platz der Anklage.


    "Hohes Gericht! Ich bitte um Entschuldigung für die Verzögerungen. Der Chefankläger Senator Titus Helvetius Geminus ist leider zurzeit unabkömmlich. Ich werde ihm vertreten.“


    Er nahm seine Unterlagen zur Hand und schlug sie auf.


    „Ich möchte ohne weitere Verzögerungen zur Anklageverlesung kommen.


    Am PRIDIE ID AUG DCCCLV A.U.C. (12.8.2005/102 n.Chr.) fand auf dem Forum Romanum, eine Versammlung statt, bei der Senator Gaius Scribonius Curio zum Volk sprach. Bei der darauffolgenden Diskussion mit anderen Bürgern kam es zu folgender Aussage.“


    Livianus nahm eine Notiz zur Hand.


    „Ich zitiere:


    ...Genau so, wie die unrechtmässige Entscheidung des Falco, dass ich nicht zur Wahl zugelassen wurde, Folgen haben wird. Ihr habt es zu weit getrieben, doch nie wieder soll jemand Opfer eurer schändlichen Taten sein.


    Zitat Ende“.


    Er sah wieder auf.


    "Als Zeugen dessen sind benannt Maximus Decimus Meridius, Marcus Decimus Mattiacus, Decima Lucilla, Gaius Flavius Catus, Titus Sergius Glaucia, Tiberia Livia, Lucius Aelius Quarto und Medicus Germanicus Avarus“


    Livianus nahm wieder eine Notiz zur Hand.


    „Die Anzeige, gestellt durch Senator Marcus Didius Falco, lautet nun wie folgt auf


    CODEX IURIDICIALIS - § 84 Üble Nachrede Absatz 1
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.


    CODEX IURIDICIALIS - § 84 Üble Nachrede Absatz 2
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen."

  • “Als neu gewählter und amtierender Praetor Urbanus übernehme ich hiermit als Iudex Prior den Vorsitz über dieses laufende Verfahren.


    Bevor wir fortfahren, verlese ich nun die Namen der Prozessbeteiligten, zwecks Prüfung ihrer Anwesenheit.


    Als beisitzende Richter: Adria Germanica und Spurius Purgitius Macer


    Als Angeklagter: Gaius Scribonius Curio


    Als sein Advocatus: Marcus Decimus Mattiacus


    Als Vertreter der Anklage: Marcus Decimus Livianus


    Ich bitte die Genannten, ihre Anwesenheit zu bestätigen.“

  • Mattiacus stand auf.


    "Um diesen Fall zu klären, muss die Gesamtsituation gesehen werden.
    Mein Mandant war gerade dabei, eine freie Rede auf der Rostra zu halten, in der er seinen Ausschluss aus dem Senat beklagte, als die Liktoren der damaligen Prätorix meinen Mandanten widerrechtlich festnahmen.
    Nach der neuen Rechtsprechung des Gerichts muss die Gesamtsituation des Wahlkampfs mit in Verhältnis gesetzt werden.


    Der Schutzzweck von § 84 CodIur zielt ja gerade darauf ab, Personen vor unwahren Behauptungen zu schützen.
    Die Behauptungen meines Mandanten, dass er zu unrecht von der Wahl zum Volkstribunen ausgeschlossen war, entsprach allerdings der Wahrheit.“

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