Hauptverhandlung IUD MAI V/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio

  • Quarto räusperte sich.


    “Die Hauptverhandlung Imperium Romanum gegen Gaius Scribonius Curio wird hiermit fortgesetzt.“


    Er nahm eine Wachstafel zur Hand.


    “Aus dem Protokoll zitiere ich die Verteidigung:


    Um diesen Fall zu klären, muss die Gesamtsituation gesehen werden.
    Mein Mandant war gerade dabei, eine freie Rede auf der Rostra zu halten, in der er seinen Ausschluss aus dem Senat beklagte, als die Liktoren der damaligen Prätorix meinen Mandanten widerrechtlich festnahmen.
    Nach der neuen Rechtsprechung des Gerichts muss die Gesamtsituation des Wahlkampfs mit in Verhältnis gesetzt werden.


    Der Schutzzweck von § 84 CodIur zielt ja gerade darauf ab, Personen vor unwahren Behauptungen zu schützen.
    Die Behauptungen meines Mandanten, dass er zu unrecht von der Wahl zum Volkstribunen ausgeschlossen war, entsprach allerdings der Wahrheit.


    Was hat die Anklagevertretung dazu zu sagen?“

  • Livianus erhob sich.


    "Und die Verteidigung denk wirklich, dass dies die ausgesprochenen Drohungen rechtfertigen? Der Angeklagte drohte mit Folgen und sagte...


    ...nie wieder soll jemand Opfer eurer schändlichen Taten sein...


    Es geht also nicht darum den Wahrheitsgehalt in seiner Anschuldigung zu überprüfen. Die Anklage zielt mehr auf die Art dieser Anschuldigungen ab."

  • "Diese Drohungen mit Folgen sollte doch eher als rhetorische Reaktion auf das ihm widerfahrene Unrecht gesehen werden, denn als Ansage konkreter Handlungsfolgen.


    Mein Mandant ist schließlich dafür bekannt, dass er die Kunst des freien Sprechens beherrscht wie kein anderer und diese treibt manchmal sonderliche Stilblüten."

  • "Also ich sehe es nicht als Kust an, den damals amtierenden Konsul schändlicher Taten zu bezichtigen.... und das auf der Rosta. Dein Mandant hätte sich wohl mehr Gedanken darüber machen und erst dann seine Stimme zum Volk erheben sollen."


    Livianus sah zum Praetor.


    "Wie auch immer! Dies sind die Fakten und sie liegen klar auf der Hand. Die Verteidigung bestreitet es nicht, also liegt es weder an mir noch an Mattiacus das Urteil zu fällen."

  • IUDICIUM MAIOR
    IUDICATIO
    IUD MAI V/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI KAL NOV DCCCLV A.U.C. (27.10.855/102 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Imperium Romanum vs. Gaius Scribonius Curio


    HAT DAS IUDICIUM MAIOR DURCH
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
    Iudex Aelia Adria
    Iudex Spurius Purgitius Macer


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Der Angeklagte wird von dem ihm zur Last gelegten Vorwurf
    freigesprochen.



    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


    Die Aussagen des Angeklagten, die dem Gericht vorgelegt wurden, sind dazu geeignet, dass Wirken eines gewählten Magistrats Roms zu beeinträchtigen, sofern sie als Feststellung von Tatsachen aufgefasst werden.
    Die öffentliche Rede des Angeklagten galt jedoch einer Entscheidung die ihn selbst betraf und damit war allgemein ersichtlich, dass die von ihm gemachten Aussagen als persönliche Meinung gewertet werden muss. Dem Angeklagten als Betroffenen muss zudem die Intention zugestanden werden, im Sinne der Sache das Wort ergriffen zu haben und nicht in der Absicht, die Stellung des Magistrats in der Öffentlichkeit beeinträchtigen zu wollen.
    Das Iudicium Maior sieht deshalb den Tatbestand der Üblen Nachrede gemäß § 84 (2) Cod. Iur. als nicht erfüllt an.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG
    Gegen dieses Urteil kann frühestens nach 2 Tagen und spätestens innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden. Die Berufung kann in schriftlicher oder mündlicher Form bei dem für eine Berufungsverhadlung zuständigen Iudicium Imperialis in Roma eingelegt werden.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!