Strafverfahren IUD MAI VII/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Decimus Matinius Ignotus

  • Fimbria hatte beschlossen sich einen Namen zu machen und trat ins Gericht ein ...
    Ich erstatte hiermit Anzeige gegen Gaius Scribonius Curio und Decimus Matinius Ignotus wegen des Aufstandes vom PRIDIE ID AUG DCCCLV A.U.C. (12.8.2005/102 n.Chr.). Curio hat sich mit seinen Reden des Verstosses gegen § 105.CI schuldig gemacht. Ignotus hat sich mit seinen Taten des Verstosses gegen §103.CI und §104.CI schuldig gemacht.

    Einmal editiert, zuletzt von Gaius Flavius Fimbria ()

  • ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.


    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
    (1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    (2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    (3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
    (4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
    (5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
    (6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.


  • ANTRAG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis beantragt gem. §28 I CodIur die Aufnahme eines Strafverfahrens gegen


    Decimus Matinius Ignotus


    Ihm werden die Verbrechen Landsfriedensbruch gem. § 103 CodIur und Volksverhetzung gem. § 105 CodIur zur Last gelegt.


    Die Vorwürfe gegen Gaius Scribonius Curio werden bereits in anderen Verfahren behandelt.


  • Ankündigung der Hauptverhandlung
    ANTE DIEM VIII ID OCT DCCCLV A.U.C. (8.10.855/102 n.Chr.)



    Dem Antrag der Advocatio Imperialis auf Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen Decimus Matinius Ignotus wird stattgegeben.


    Dem Angeklagten werden Landsfriedensbruch gem. § 103 Cod. Iur. und Volksverhetzung gem. § 105 Cod. Iur. zur Last gelegt.
    Die Hauptverhandlung findet vor dem Iudicium Maior in der Basilica Ulpia statt.

    Iudex Prior:
    Praetor Urbanus Lucius Aelius Quarto


    Zu Iudices werden nominiert:
    Senator Secundus Flavius Felix
    Senator Spurius Purgitius Macer


    Ankläger:
    Advocatus Imperialis Marcus Decimus Mattiacus


    Der erste Tag der Hauptverhandlung wird festgesetzt auf
    ANTE DIEM VI ID OCT DCCCLV A.U.C.
    (10.10.855/102 n.Chr.)


    Alle Prozessbeteiligten werden aufgerufen sich zu dem genannten Termin in der Basilica Ulpia einzufinden, der Angeklagte ist dem Gericht zum Begin der Hauptverhandlung vorzuführen.
    Der Angeklagte wird aufgefordert einen geeigneten Rechtsbeistand zu benennen.
    Sieht der Angeklagte sich dazu außer Stande, oder versäumt er dies aus anderen Gründen, so wird das Gericht einen Advocatus berufen.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------


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